(2010)
Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?
Grundsätzlich bleiben Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt (§ 2 Abs. 5b Satz 1 EStG). Machen Sie jedoch den Abzug von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Krankheitskosten geltend, dann müssen Sie Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen dennoch in der Einkommensteuererklärung angeben, damit die zumutbare Belastung -die im Wesentlichen von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte abhängig ist -unter Einbeziehung der Kapitalerträge ermittelt werden kann. Damit soll berücksichtigt werden, dass außergewöhnliche Belastungen auch aus Kapitalerträgen finanziert werden können und damit ein Bürger mit Kapitalerträgen eher in der Lage ist, einen größeren Teil seiner außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen, als jemand, mit keinen oder niedrigeren Kapitalerträgen
Der Einbezug der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist entsprechend bei außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen vorzunehmen:
· für die Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen, unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder
· für die Ermittlung des sog. Ausbildungsfreibetrags für ein, sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes - als außergewöhnliche Belastung. Der Freibetrag wird unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ermittelt.
Rechner
- Arbeitstage-Rechner: Mit unserem Arbeitstage-Rechner ermitteln Sie ganz einfach die Zahl der Arbeitstage in einem beliebigen Zeitraum.
- Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.
Bewertungen des Textes: Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?
5.00
von 5
Anzahl an Bewertungen: 1