Getrennte Veranlagung: Wann lohnt sie sich?

Nicht nur romantische Gründe sprechen fürs Heiraten. Dank des Ehegattensplittings gilt  der Bund fürs Leben auch als Steuersparmodell. Insbesondere Paare, bei denen einer deutlich mehr als der andere verdient, profitieren von der Zusammenveranlagung. Dabei werden die zu versteuernden Einkünfte zusammengerechnet und dann halbiert, so dass jeder Partner gleich viel Steuern bezahlen muss – insgesamt normalerweise weniger, als wenn jeder seine eigene Steuererklärung machen würde.


Unter Umständen kann es für Eheleute aber günstiger sein, wenn die Steuer für jeden einzeln berechnet wird. Dann müssen Sie zwei Steuererklärungen abgeben und im Mantelbogen das Feld „Getrennte Veranlagung“ ankreuzen. Sie bekommen dann zwei Steuerbescheide und jeder von Ihnen wird entsprechend der Grundtabelle besteuert und bekommt die jeweiligen Freibeträge und Pauschalen angerechnet, so als wären Sie nicht verheiratet.

Das Ganze funktioniert nur, wenn Sie beide unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.  Über die getrennte Veranlagung müssen Sie sich nicht einig sein, denn in der Regel reicht es aus, wenn ein Partner den Antrag stellt. Wenn dessen Einkünfte allerdings so gering sind, dass er ohnehin keine Steuern zahlt, geht das Finanzamt von Willkür aus und der einseitige Antrag wird unwirksam.

In diesen Fällen sollten Sie prüfen

In der Regel bringt die getrennte Veranlagung keine Steuervorteile und wird etwa dann gewählt, wenn die Ehe in der Krise steckt oder vor der Auflösung steht. In einigen Fällen kann die getrennte Veranlagung aber die bessere Wahl sein:

  • Sie beide haben einen Nebenjob auf 410 Euro-Basis. Bei Zusammenveranlagung gilt die 410 Euro-Grenze für beide Ehepartner zusammen. Bei getrennter Veranlagung darf jeder von Ihnen bis zu 410 Euro dazuverdienen.
  • Einer von Ihnen ist selbständig, der andere nicht. Bei getrennter Veranlagung profitiert der Selbständige in voller Höhe vom erweiterten Sonderausgabenabzug. Ansonsten  würden die Arbeitgeberleistungen zu den Vorsorgeaufwendungen des angestellten Partners den Sonderausgabenabzug des Selbständigen schmälern.
  • Einer von Ihnen hat im Steuerjahr Verluste gemacht. Bei Zusammenveranlagung würden diese mit dem Einkommen des anderen Partners verrechnet. Das hätte zur Folge, dass Sie beispielsweise Sonderausgaben, Kinderfreibeträge oder außergewöhnliche Belastungen nicht optimal ausschöpfen  könnten. Bei getrennter Veranlagung können Sie hingegen die Verluste in voller Höhe auf andere Steuerjahre übertragen, während der Partner mit positiven Einkünften die Steuervorteile voll ausnutzen kann.
  • Einer von Ihnen erhält eine Abfindung. Sofern keine anderen nennenswerten Einkünfte hinzukommen, kann die Abfindung nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Verdient der andere Partner gut, kann sich die getrennte Veranlagung hier also lohnen.
  • Einer von Ihnen bezieht Arbeitslosen- oder Elterngeld oder andere steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Bei Zusammenveranlagung erhöhen diese Einkünfte indirekt  die Steuerlast.  Mit getrennter Veranlagung lässt sich das vermeiden.
  • Einer von Ihnen gehört einer Konfession an, der andere nicht. Sofern das Kirchenmitglied weniger verdient als das Konfessionslose, verlangt die Kirche eine besondere Form der Kirchensteuer, das sogenannte Kirchgeld. Dieses bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Der konfessionslose Partner subventioniert somit also ungewollt die Kirche. Mit getrennter Veranlagung lässt sich das vermeiden.

Jetzt auch bei Lohnsteuer kompakt

Bei Lohnsteuer kompakt war bislang nur die Zusammenveranlagung für Eheleute möglich. Für das Jahr 2012 können Sie nun auch die getrennte Veranlagung wählen. Ob das die bessere Wahl ist, lässt sich allerdings nicht so einfach erkennen. Bei Lohnsteuer kompakt können Sie deshalb jetzt einen Veranlagungscheck durchführen und ausrechnen lassen, welche Variante günstiger ist.

Übrigens: Für die getrennte Veranlagung ist es auch dann nicht zu spät, wenn Sie ihre Steuererklärung schon abgegeben haben. Sie können Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und nachträglich auf getrennte Veranlagung umsteigen.

Ab dem kommenden Jahr erübrigt sich die Entscheidung. Die getrennte Veranlagung ist zum letzten Mal für das Jahr 2012 möglich. Danach können Sie nur noch zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.

34 Kommentare zu “Getrennte Veranlagung: Wann lohnt sie sich?”:

  1. Einzelsocke

    Habe ein Angebot bekommen, mich als Immobilienmaklerin auf 34 c selbst. zu machen. Bin verheiratet und mein Mann verdient als Arbeiter ca. 60.000 brutto, wir haben zwei Kinder. Wie negativ wird sich die Selbständigkeit auf die jährliche Lohnsteuererklärung – bis jetzt waren wir ca. bei 100,00 Rückzahlung?
    Vielen Dank für Ratschläge im voraus

    1. Stella Stein

      Hallo Einzelsocke,

      leider fällt Ihre Anfrage unter die steuerliche Beratung, welche aus rechtlichen Gründen nicht durch unseren Kundenservice erfolgen darf.

      Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung.

      Stella Stein
      Lohnsteuer kompakt

  2. Kindermann

    Hallo,
    darf ich auch wenn ich immer eine Veranlagung zusammen mit meiner Frau gemacht habe,jetzt auch getrennt veranlagen.

    Danke im voraus

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Lücker,

      mit Lohnsteuer kompakt können Sie nach der Eingabe Ihrer Daten selbst prüfen, ob für Sie persönlich die gemeinsame oder getrennte Veranlagung günstiger ist.

      Dazu klicken Sie bitte – nachdem Sie alle Daten vollständig eingegeben haben – in der obersten Zeile auf die berechnete Steuerschuld (Nachzahlung oder Rückerstattung).

      Anschließend können Sie den „Veranlagungscheck“ anklicken. Unser Programm zeigt Ihnen dann an, wie hoch Ihre Steuerschuld jeweils ist.

      Wir wünschen Ihnen noch viel Erfolg für Ihre Steuererklärung!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Melcher,
      Hallo Herr Melcher,

      leider dürfen wir von Lohnsteuer kompakt Ihnen hierzu keinen konkreten Ratschlag geben. Als Anbieter von Steuerberatungs-Software dürfen wir keine individuellen Steuerfragen beantworten und müssen uns auf die Lösung technischer Probleme beschränken.

      Sie finden aber z.B. bei der Suchmaschine Google zahlreiche Informationen zum Thema „Insolvenzsteuerrecht“ und können sich in diesem speziellen Fall auch an jeden Fachanwalt für Steuerrecht wenden.

      Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung!

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Hendlschorsch

    Frisch verheiratet und trotzdem getrennte Wohnorte – daher war für uns klar, dass wir auch „getrennt“ alos „einzeln“ veranlagt werden wollen. Nun hat mein Arbeitgeber die Steuerklasse 4 vom Finanzamt gemeldet bekommen? Ich dachte getrennte Veranlagung heisst automatisch auch Steuerklasse 1 und 1 (z.B. wie nach erfolgte Trennung) und nicht 4 und 4?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Thanner,

      vor der Hochzeit dürften die meisten künftigen Partner in der Steuerklasse I gewesen sein. Nach der Hochzeit sind drei Kombinationen möglich:

      • Die Steuerklassen IV und IV
      • Die Steuerklasse III und V
      • Die Steuerklasse IV und IV mit Faktor

      Nach der Trauung wird das Ehepaar automatisch in die Kombination IV und IV eingestuft, kann diese aber problemlos wechseln. Grundsätzlich gilt, dass Verheiratete jedes Jahr einmal die Steuerklasse wechseln dürfen. Die Summe der Steuerklassen-Kombination sollte, so der Merksatz, dabei immer acht ergeben.

      Mit besten Grüßen

  4. Jasmin

    Kurze Frage, wenn ein Ehepartner viel Mehr also ca 3-4x soviel als der andere Verdient, ist es dann nicht besser Getrennt zu veranlagen?

  5. Matthias Weh

    Hallo,

    hab einiges gelesen und wollte jetzt nochmal nachfragen ob ich das richtig verstanden habe:
    Wieviele Steuern ich (bzw wir) zahlen, hängt von der Steuerklasse und nicht von der „Veranlagungsart“ ab oder?
    Bzw die Frage andersrum; wenn ich Steuerklasse 3 und meine Frau Steuerklasse 5 wählt und wir uns nicht zusammen veranlagen, zahlen wir unterm strich genauso viele steuern wie wenn wir uns zusammenveranlagen würden (?)

    Was mich irgenwie irritiert, dass fast überall Steuerklassen Kombination 3 und 5 mit „zusammenveranlagung“ gleichgesezt wird, was nach meiner Recherche nicht immer zutreffen muss (auch wenn das wahrsch. meistens der Standartfall ist)

    vielen Dank
    Matthias

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Matthias,

      grundsätzlich spielt die Steuerklasse nur für die Berechnung der monatlichen Lohnsteuer, die von Ihrem Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird, eine Rolle. mit der Wahl der Veranlagungsart hat Sie direkt nichts zu tun.

      Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer) beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Wählen Ehepartner die Steuerklassenkombination III/V, müssen sie später für das abgelaufene Jahr eine Steuererklärung abgeben. Und in der Einkommensteuererklärung haben Sie dann die Möglichkeit, sich für eine Veranlagungsart zu entscheiden.

      Für die Berechnung der Einkommensteuer ist die Lohnsteuerklasse dagegen irrelevant und hat nur informativen Charakter in der Steuererklärung. Die Höhe der tatsächlichen Steuerschuld errechnet sich allein aus dem zu versteuernden Einkommen, dass mittels der Einkommensteuererklärung ermittelt wird (vereinfacht gesagt: Alle Einkünfte abzüglich Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben, etc.).

      Die Wahl der Veranlagungsart spielt daher auch nur bei der Einkommensteuer eine Rolle. Mit unserem Einkommenssteuer-Veranlagungsrechner können Sie übrigens ermitteln, welche Veranlagungsart für Sie die günstigere Wahl darstellt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Olfert,

      ob und wie viel Steuern Sie zurück bekommen, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Die Steuerschuld errechnet auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Du kannst aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld an. Ist der Betrag niedriger als die bereits gezahlten (Lohn-)Steuern erhalten Sie wahrscheinlich eine Erstattung.

      Wenn Sie alle Angaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingibst, erhalten Sie ein genaueres Ergebnis der voraussichtlichen Steuererstattung!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. anne

    Mein Mann ist ausgezogen ,und nun sollte jeder hälftig die Freibeträge bekommen (3 Kinder).Allerdings steht bei mir auf der Lohnabrechnung 1 Freibetrag.Müsste dort nicht 1,5 stehen,oder kann mein Mann einfach Freibeträge ändern lassen zu seinem Gunsten?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Chris,

      die Wahl der Veranlagungsart ist unabhängig von der Wahl der Lohnsteuerklasse möglich.

      Ehepaare können sich in jedem Jahr entscheiden, ob sie die Zusammenveranlagung oder lieber die Einzelveranlagung für Ehegatten wählen. Ihre Wahl tragen Sie entweder auf der Steuererklärung ein oder geben eine einfache Erklärung ab.

      Bei der Nutzung von Lohnsteuer kompakt gibt Ihnen das Programm eine Empfehlung, welche Abgabeart lukrativer für Sie ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Pete

    Bezahlt man als Ehepartner, mit getrennter Veranlagung, unterm Strich genauso viele Steuern wie als zwei single Personen?

    Zum Beispiel:
    Ich und Meine Frau sind Steuerklasse 3/5 d.h. Ich bezahle monatlich viele und sie wenige Steuern. Wenn wir uns jetzt getrennt veranlagen, bezahlen wir dann unter Strich (also nach der Steuerberechnung vom FA) genaus so viele Steuern wie früher als wir beide noch beide Steuerklasse 1 waren?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Pete,

      Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern geben beide Ehepartner getrennt je eine Steuererklärung ab. Die Ehe-/Lebenspartner werden steuerlich wie Ledige behandelt, das so genannte „Ehegattensplitting“ findet nicht statt. Wählt ein Ehegatte diese Art, wird der andere Ehegatte automatisch vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung einzureichen.

      Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern werden die Ausgaben dem Ehepartner zugeordnet, der diese auch getätigt hat. Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es jedoch eine Ausnahme: Diese werden wie bei der Zusammenveranlagung beiden Partnern zugerechnet und dann halbiert. Dies kann man umgehen, wenn beide Partner einen entsprechenden Antrag stellen.

      Kinderfreibeträge werden bei gemeinsamen Kindern je zur Hälfte gewährt. Ansonsten finden sie nur bei dem Ehegatten Berücksichtigung, der in einem „Kindschaftsverhältnis zum Kind“ steht. Eine Einzelveranlagung kann sich lohnen, wenn ein Ehepartner Verluste aus seiner beruflichen Tätigkeit geltend machen will und der andere Ehepartner ein geringes Einkommen hat.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Maria

    Hallo.
    Wir haben letztes Jahr geheiratet, beide Lohnsteuerklasse VI, beide dasselbe Jahreseinkommen.
    Mein Mann hat vor unserer Heirat eine GbR, Nebengewerbe gegründet. Ist es dadurch besser getrennt zu veranlagen?

    Vielen Dank im voraus .

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Maria,

      ob sich das lohnt oder nicht, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet sich dann auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Sie können aber einfach mal unseren Einkommensteuer-Veranlagungsrechner ausprobieren. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld für den Fall der Zusammenveranlagung und die Einzelveranlagung für Ehegatten an.

      Wenn Sie unserer Steuerprogramm Lohnsteuer kompakt nutzen und dort Ihre Daten eingeben, wird das Ergebnis natürlich viel genauer.

      Wollen Sie die Einzelveranlagung für Ehegatten wählen, ist dies mit Lohnsteuer kompakt auch möglich. Sie geben in diesem Fall alle Daten für den Ehemann und die Ehefrau wie im Fall der Zusammenveranlagung auf den Eingabeseiten ein. Rufen Sie – nachdem Sie alle notwendigen Daten erfasst haben – die Seite „Optimierung der Veranlagung“ auf. Sie haben dann die Möglichkeit den Steuerfall entweder gemeinsam als Zusammenveranlagung abzugeben oder aber in zwei getrennte Steuerfälle für den Ehemann und die Ehefrau aufzusplitten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Mary

    Hallo
    Wir haben letztes Jahr geheiratet, haben beide Lohnsteuerklasse VI und dasselbe Jahreseinkommen
    Mein Mann hat vor unserer Heirat eine GbR / Nebengewerbe gegründet.
    Ist eine getrennte Veranlagung sinnvoll?

    Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Mary,

      ob sich das lohnt oder nicht, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet sich dann auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Sie können aber einfach mal unseren Einkommensteuer-Veranlagungsrechner ausprobieren. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld für den Fall der Zusammenveranlagung und die Einzelveranlagung für Ehegatten an.

      Wenn Sie unserer Steuerprogramm Lohnsteuer kompakt nutzen und dort Ihre Daten eingeben, wird das Ergebnis natürlich viel genauer.

      Wollen Sie die Einzelveranlagung für Ehegatten wählen, ist dies mit Lohnsteuer kompakt auch möglich. Sie geben in diesem Fall alle Daten für den Ehemann und die Ehefrau wie im Fall der Zusammenveranlagung auf den Eingabeseiten ein. Rufen Sie – nachdem Sie alle notwendigen Daten erfasst haben – die Seite „Optimierung der Veranlagung“ auf. Sie haben dann die Möglichkeit den Steuerfall entweder gemeinsam als Zusammenveranlagung abzugeben oder aber in zwei getrennte Steuerfälle für den Ehemann und die Ehefrau aufzusplitten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Claudia D.

    Hi,
    das Programm schlägt uns Einzelveranlagung mit hälftiger Verteilung vor.
    Mein Mann muss nun 3.000 zurückzahlen und ich bekomme 4.900 zurück.

    Wir haben jetzt Panik, dass das FA erst die Nachzahlung von meinem Mann möchte, bevor wir die Rückerstattung erhalten.

    Oder wird das schlussendlich verrechnet und wir erhalten nur die Rückerstattung?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Claudia,

      bei der Einzelveranlagung für Ehegatten müssen beide Ehepartner die Steuererklärung zusammen abgeben, da eine Bearbeitung beim Finanzamt erst erfolgt, wenn beide Steuererklärungen vorliegen.

      Es spricht sehr viel dafür, dass die Bescheide zur gleichen Zeit erstellt werden. Es kann aber auch zu einer abweichenden Bearbeitung kommen, wenn beispielsweise bei einem der Ehegatten noch Nachweise, Belege, usw. angefordert werden. Dann kann es sein, dass die Bearbeitungszeit im einen Fall etwas länger dauert als im anderen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Angela R.

    Hallo,
    macht es Sinn, wenn ein Partner in Rente geht die Steuerklasse von bisher IV / IV auf III / V zu ändern und eine gemeinsame Veranlagung abzugeben oder ist es besser auf IV / IV zu bleiben und getrennte Veranlagungen zu machen?
    Denn wenn ich es richtig verstanden habe, was bisher hier geschrieben wurde, dann würden wir bei der Kombination III / V und einer getrennten Veranlagung nachzahlen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Angela R.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Angela,

      grundsätzlich können Sie immer zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung für Ehegatten bei der Abgabe der Steuererklärung wählen.

      Dabei spielt es keine Rolle, welche Steuerklassenkombination Sie während eines Jahres gewählt haben. Durch die Wahl der Steuerklasse wird nur die Höhe der Lohnsteuervorauszahlungen, die der Arbeitgeber abführen muss, festgelegt. Auf die tatsächliche Jahressteuerschuld hat die Wahl der Steuerklasse keinen Einfluss. In den meisten Fällen ist bei der Steuererklärung die Wahl der Zusammenveranlagung steuerlich am besten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Friedrich, U.

    Hallo
    Lässt sich bei getrennter Veranlagung die Steuerklasse 3 für den Partner und 5 für mich anwenden (verheiratet), oder ist dies nur bei gemeinsamer Veranlagung möglich?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Friedrich,

      die Steuerklasse für Ehepartner kann unabhängig von der Veranlagungsart gewählt werden.

      Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2020 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2020, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  13. Frank

    Hallo Leute,
    ich war nun 14 Jahre lang selbstständig, musste meinen Ladenvor zwei Jahren aus bekannten Gründen schließen und bin seit Nov. 23 arbeitslos. In den letzten zwei Jahren hielt ich mich als Leiharbeiter über Wasser.. dabei bin ich zur Ansicht gekommen.. ohne Selbstständigkeit geht es nicht… also ich bin wieder auf dem Weg dahin.
    Mein Steuerberater war in diesen 14 Jahren nicht der Hit..viel Steuern..wenig Beratung..
    Auch wir sind schon immer gemeinsam veranlagt, was auch das Risiko einer privaten Insolvenz meiner Frau durch meine Firma beinhaltet..
    Ob Selbstständig oder Arbeitslos, eine getrennte Veranlagung ist auf jeden Fall die bessere Variante.. sehe ich das richtig?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frank,

      das lässt sich pauschal nicht beantworten. Eine gemeinsame Veranlagung kann in den meisten Fällen steuerliche Vorteile bieten, insbesondere wenn ein Ehepartner deutlich höhere Einkünfte hat als der andere.

      Daher können Sie auch jedes Jahr auf neue wählen, ob Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen veranlagt werden wollen oder lieber die Einzelveranlagung für Ehegatten wählen.

      Nutzen Sie doch einfach unseren Einkommenssteuer-Veranlagungsrechner, um auszuprobieren, welche Veranlagungsart am besten bei Ihnen passt!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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