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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Was können Sie im Bereich Haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?

Ausgaben für Haushaltshilfen, Handwerker oder Pflegepersonal können sich für Sie steuermindernd auswirken.

Auch Mieter können Ausgaben aus ihrer Nebenkostenabrechnung als Haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung angeben.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Haushaltsnahe Dienstleistungen



Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?

Je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Art der Arbeit werden die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung unterschiedlich gefördert.

Die Ausgaben können - je nach ihrer Art - in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:

20 Prozent, maximal 510 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungen in einem Mini-Job (geringfügig beschäftigt)
20 Prozent, maximal 4.000 Euro für
-    andere Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt
-    Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
-    Haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn es sich nicht um Handwerkerleistungen handelt.
20 Prozent, maximal 1.200 Euro für Handwerkerleistungen, jedoch nur der Arbeitslohn und die Fahrtkosten, nicht die Ausgaben für das Material.

Ihre Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder die Beschäftigung von Haushaltshilfen verringern die Steuernachzahlungen oder führen zu einer Erstattung der Steuer, wenn Sie im vergangenen Jahr zu hohe Steuervorauszahlungen geleistet haben. Diese Ausgaben werden also direkt von Ihrer Einkommenssteuer abgezogen.
Wenn Sie keine oder nur eine sehr geringe Einkommensteuer zahlen müssen, haben Sie auch keine Möglichkeit der Steuerermäßigung durch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen.

Tipp: Diese Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Leistung nicht das ganze Jahr über erfüllt wird. Wenn Sie beispielsweise eine Putzhilfe nur für ein paar Monate im Jahr beschäftigt haben, können Sie trotzdem den maximalen Betrag von der Steuer abziehen. Auf der anderen Seite können Sie die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht mehrmals geltend machen. Ausnahme: Sie beteiligen sich mit anderen gemeinsam an der Bezahlung für die Pflege einer Person.

Sie können jedoch nicht für zwei Putzhilfen den doppelten Höchstbetrag geltend machen, auch nicht, wenn Sie mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen haben. Das Finanzamt zählt mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen als einen Haushalt.

Lassen Sie sich mit Ihrem Ehepartner getrennt veranlagen, gilt für jeden Partner der halbe Höchstbetrag für die jeweilige haushaltsnahe Leistung. Sie können allerdings auch eine andere anteilige Aufteilung beantragen. Auch wer unverheiratet zusammenlebt, kann nur den halben Höchstbetrag für sich beanspruchen. Insgesamt gibt es den Höchstbetrag für den Steuerabzug also einmal pro Haushalt.


Beispiel: Herr Schmitt lässt 2009 sein Haus renovieren (Kosten: 6.000 Euro inkl. MwSt.), beschäftigt eine Putzfrau als geringfügig Beschäftigte (4.800 Euro) und hat einen Gärtner (1.200 Euro inkl. MwSt.) sowie einen Pflegedienst für seine Mutter, die bei ihm im Haushalt lebt (4.000 Euro inkl. MwSt.).Durch diese Ausgaben spart Herr Schmitt Einkommensteuer in folgender Höhe:
Abzug für Renovierung (20 Prozent von 6.000 Euro max. 1.200 Euro): 1.200 Euro
Abzug für Putzfrau (20 Prozent von 4.800 Euro max. 510 Euro) + 510 Euro
Abzug für Gärtner und Pflegedienst (20 Prozent von 5.200 Euro, max. 4.000 Euro) + 1.040 Euro
Steuerabzug 2.750 Euro

Dieser Betrag wird von seiner Einkommensteuer abgezogen. Herr Schmitt erhält ggf. eine Rückzahlung vom Finanzamt, wenn seine vorausgezahlte Einkommensteuer höher ist.

(2010): Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?



Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst entscheiden. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist.

Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden. Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben. Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die auf privatem und auf öffentlichem Grund durchgeführt werden – der Winterdienst vor dem Haus beispielsweise – dürfen Sie nur den privaten Anteil geltend machen.

Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen hinzugezogen werden.

Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.


Tipp: Wer einen Minijobber in seinem Privathaushalt einsetzt, muss beachten, dass diese Arbeitskraft nicht zum Reinigen des häuslichen Arbeitszimmers eingesetzt werden darf. Ansonsten dürfen die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden.

(2010): Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen


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