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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Mein Kind lebt bei meinem Ex-Partner, muss ich trotzdem Kindergeld angeben?

Wenn für ein Kind Anspruch auf Kindergeld besteht, bekommt der betreuende Elternteil das Kindergeld ausbezahlt. Wenn Sie jedoch von Ihrem Partner getrennt leben und dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, wird zur Berechnung des Unterhalts das Kindergeld zur Hälfte hinzugerechnet. Auf diese Weise profitieren Sie indirekt von der Hälfte des Kindergeldes.

Sie müssen deshalb in Ihrer Steuererklärung die Hälfte des Ihnen zustehenden Kindergeldes angeben. Von den 255 Euro monatlichem Kindergeld, das Ihnen im Jahr 2025 zustehen würde, tragen Sie also monatlich 127,50 Euro ein. Sind Sie das ganze Jahr über getrennt gewesen und hat der betreuende Elternteil in der gesamten Zeit das Kindergeld erhalten, geben Sie für 2025 für das erste Kind 1.530 Euro (12 mal 127,50 Euro) an.

Hierzu ist es unwesentlich, ob Sie den vollen Unterhalt laut „Düsseldorfer Tabelle“ zahlen oder einen reduzierten Satz.

Tipp

Selbst wenn Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil offiziell auf die Anrechnung des halben Kindergeldes verzichtet haben, wird Ihr Anspruch auf das halbe Kindergeld in die Günstigerprüfung mit einbezogen, in der das Finanzamt berechnet, ob das Kindergeld oder die Freibeträge vorteilhafter für Sie sind.

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"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen. Auch Ehepaare sind hier gut aufgehoben."

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"Der Pionier für Online-Steuererklärungen bietet Nutzern nun zusätzlich einen Import ihres digitalen Steuerbescheids und prüft auch die dort enthaltenen Daten automatisch auf Optimierungspotenzial."

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"Neben einer KI-gestützten Steuerhilfe sind die Bescheidprüfung und eine effizientere digitale Kommunikation mit dem Finanzamt hinzugekommen. [...] Neben Lohnsteuerbescheinigungen kann der Cloud-Dienst nun auch Rechnungen erkennen und verarbeiten."

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