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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2025) Abfindung und Fünftelregelung: Wann gilt die ermäßigte Besteuerung?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): When is severance pay taxed according to the one-fifth rule?

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Arbeitnehmer häufig eine Abfindung. Seit 2006 unterliegt diese nicht mehr einem Steuerfreibetrag, kann jedoch weiterhin ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) besteuert werden – unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung

Damit die ermäßigte Besteuerung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Abfindung wird zusammengeballt in einem Kalenderjahr ausgezahlt.
  • Das Jahreseinkommen mit Abfindung muss höher sein als das Einkommen, das bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre.

Ziel dieser Regelung ist es, die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abzumildern, wenn durch die Abfindung außergewöhnlich hohe Einkünfte in einem Jahr entstehen.

Kein Steuervorteil bei niedriger Abfindung

Die Fünftelregelung greift nicht automatisch. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. April 2014 (Az. IX R 33/13):

Bei einem Bruttogehalt im Vorjahr von rund 140.000 Euro und einer Abfindung von 43.000 Euro liegt keine „zusammengeballte“ Einkünfteerhöhung vor.

→ Die Fünftelregelung ist nicht anwendbar.

Begründung: Das Einkommen im Abfindungsjahr war nicht höher als bei regulärer Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Es entstand daher kein progressionsbedingter steuerlicher Nachteil.

Vergleichsberechnung: „Ist-Größe“ vs. „Soll-Größe“

Ob die Fünftelregelung anwendbar ist, wird durch eine Vergleichsrechnung geprüft:

  • Ist-Größe: Tatsächliches Einkommen im Jahr der Abfindung (inkl. Abfindung)
  • Soll-Größe: Fiktives Einkommen bei regulärer Beschäftigung bis Jahresende (z. B. auf Basis des Vorjahreseinkommens)
Hinweis:

Übersteigt die Abfindung nicht die entgehenden Einnahmen bis Jahresende, können ggf. weitere Einnahmen berücksichtigt werden, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angefallen wären – z. B. Arbeitslosengeld.

Beispiel:

Herr M. beendete sein Arbeitsverhältnis im Juni 2025 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro. Sein reguläres Jahreseinkommen hätte 70.000 Euro betragen.

Im Abfindungsjahr erzielt er nur 25.000 Euro Arbeitslohn sowie die Abfindung. Das Gesamteinkommen liegt bei 60.000 Euro – und damit unter dem Einkommen bei ungestörter Weiterarbeit.

Die Fünftelregelung kann nicht angewendet werden, da kein Progressionsnachteil entsteht.

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