(2010)
Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?
Für die steuerliche Berücksichtigung muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis bestehen. Dies liegt vor bei Kindern mit denen Sie ersten Grades verwandt sind oder mit Ihren Pflegekindern.
Kinder ersten Grades sind leibliche Kinder, wobei es unerheblich ist, ob diese ehelich oder unehelich sind, sowie Adoptivkinder. Durch die Annahme eines minderjährigen Kindes verliert das Kind sein Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern.
Pflegekinder hat der Steuerpflichtige in seinen Haushalt aufgenommen und ist zu ihnen durch ein familienähnliches Band verbunden. Außerdem darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen Kind und dessen leiblichen Eltern bestehen.
Nicht für den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) berücksichtigt werden Enkel- und Stiefkinder. Dies kann jedoch durch Übertragung des Freibetrages umgangen werden. Hierfür müssen die leiblichen Eltern ihr Einverständnis geben.
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