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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2015) Welche steuerliche Änderung bei der Arbeitslosen-, Haftpflicht- und anderen Versicherungen gelten seit 2010?

Die Beiträge für Arbeitslosen-, Haftpflicht- und andere Versicherungen können die meisten Arbeitnehmer ab 2010 nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Dafür werden privat und gesetzlich Krankenversicherte ab 2010 steuerlich besser gestellt. Wenn Sie geringe Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, können Sie auch weiterhin Ihre Ausgaben für Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen in die Steuererklärung eintragen.

Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können in tatsächlicher Höhe in der Steuererklärung eingetragen werden.

Allerdings: Der Gesetzgeber hat Höchstbeträge festgelegt. Für Angestellte, Beamte, Pensionäre, Rentner und deren Partner liegt der Höchstbetrag bei 1.900 Euro, für Selbständige bei 2.800 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ergibt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge.

Falls die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung höher sind als 1.900 Euro / 2.800 Euro, können Beiträge zu anderen Versicherungen nicht mehr abgesetzt werden. Sind die Beiträge jedoch niedriger, bleibt noch "Spielraum" zur Berücksichtigung von anderen Versicherungen.

Beispiel

Ein Hilfsarbeiter verdient im Monat 1.500 Euro brutto. Für seine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlt er monatlich rund 132 Euro, jährlich 1.584 Euro. Das Finanzamt zieht von diesem Betrag vier Prozent ab. Somit erkennt es 1.521 Euro als Sonderausgaben an. Seinen Höchstbetrag von 1.900 Euro erreicht der Hilfsarbeiter also noch nicht. Er kann jetzt zusätzlich Aufwendungen für Arbeitslosen-, Haftpflicht- und andere Versicherungen bis zu dem Höchstbetrag von 1.900 Euro, geltend machen. Dazu zieht er die 1.531 Euro ab. Für den Hilfsarbeiter bedeutet das: Er kann 379 Euro an weiteren Versicherungsbeiträgen in der Einkommensteuererklärung eintragen.

 

Rechner
  • Arbeitslosengeld-Rechner: Wie hoch Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld sein wird, können Sie mit unserem Arbeitslosengeld-Rechner ermitteln.
  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
  • Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.

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