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(2017) Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug der Heimkosten vorliegen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug der Heimkosten vorliegen?

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim, Altenpflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Altenheims oder Wohnstifts sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn der Grund dafür eine Pflegebedürftigkeit, eine Behinderung oder eine Krankheit ist.

Pflegebedürftig sind "Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen" (§ 14 SGB XI).

Als pflegebedürftig gelten Personen,

  • die in eine der drei Pflegestufen (bis 2016) bzw. einen der fünf Pflegegrade (ab 2017) nach dem Pflegeversicherungsgesetz gemäß §§ 14, 15 SGB XI eingestuft sind.
  • bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, sog. Demenzkranke (gemäß § 45a SGB XI).
  • die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder "Bl" besitzen.
  • die ambulant gepflegt werden und die Pflegekosten von einem anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • die in einem Altenheim untergebracht sind und denen Pflegeleistungen der Pflegesatzstufe 0 gesondert in Rechnung gestellt werden (BFH-Urteil vom 10.5.2007, BStBl. 2007 II S. 764).

Aufwendungen für Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Dies gilt nicht nur für die Kosten der medizinischen Leistungen und Pflege, sondern auch für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Das Finanzamt kürzt die Kosten um eine zumutbare Belastung.

Falls Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, darf der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro und seit 2008 auch der 'normale' Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden (R 33.3 Abs. 4 EStR). Des weiteren werden die Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten gekürzt, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wird.

Anders liegt der Fall bei einer altersbedingten Unterbringung in einem Altersheim: Dann rechnen die Heimkosten zu den üblichen Kosten der Lebensführung und werden steuerlich nicht anerkannt. Falls zu einem späteren Zeitpunkt Pflegebedürftigkeit eintritt und mindestens die Pflegestufe I festgestellt wird, können die Heim- und Pflegekosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89).

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