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Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2017) Sind die Werbungskosten der Anlage N-AUS die gleichen wie in der Anlage N?

Ist der Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Deutschland steuerfrei, können die Aufwendungen, die mit den steuerfreien Auslandseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, leider nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der in Deutschland zu versteuernden Einkünfte abgezogen werden (wegen § 3c EStG). Deshalb dürfen diese nicht in die "Anlage N" eingetragen werden.

Da aber der steuerfreie Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt unterliegt, dürfen Sie Ihre Aufwendungen "wie Werbungskosten" von den betreffenden ausländischen Einnahmen abziehen. Dadurch vermindert sich der Betrag der ausländischen Einkünfte, der in den Progressionsvorbehalt eingeht und das Steuersatzeinkommen erhöht. Diese Aufwendungen geben Sie in der "Anlage N-AUS" an.

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Euro am Sonntag

"Der Pionier für Online-Steuererklärungen in Deutschland unterstützt User bei komplexen Steuerfällen."

Euro am Sonntag 02/2021

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PC Magazin 04/2019: Sehr gut
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