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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2022) Kann man auch im Heim Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbständiger Dienstleister beauftragt wird.

In Betracht kommen auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen können mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuervergünstigung steht nicht nur der pflegebedürftigen Person zu, sondern auch Angehörigen, wenn diese für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.

Die Steuervergünstigung können auch Personen in Anspruch nehmen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift leben. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

(1)  Unterbringung im Heim mit eigenem Haushalt:

Die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG ist möglich, wenn im Heim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt geführt wird. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Bewohners nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Heimbewohner ein Appartement bewohnt, nicht aber, wenn es sich lediglich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt.

Begünstigt sind Dienstleistungen des Heimbetreibers,

  • die direkt im Haushalt des Heimbewohners (Appartement) erbracht und individuell abgerechnet werden, beispielsweise Reinigung des Appartements, Pflege- und Betreuungsleistungen.
  • die der Heimbetreiber gemäß Heimvertrag zur Verfügung stellt und die pauschal oder individuell abgerechnet werden, insbesondere Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege, kleinere Reparaturarbeiten, Reinigung der Gemeinschaftsflächen, Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals.
  • die im Bedarfsfall vom Bewohner in Anspruch genommen werden, sofern hierzu ein Nachweis erbracht wird. Das gilt sowohl für Dienstleistungen des Heimbetreibers selbst, ggf. mittels eigenen Personals, als auch für Dienstleistungen eines externen Anbieters. Auch die vom Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten sind begünstigt, sofern nachgewiesen ist, dass die abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem Heimbewohner tatsächlich erbracht worden ist.

(2)  Unterbringung im Heim ohne eigenen Haushalt

Für die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG ist es nicht unbedingt erforderlich, dass im Heim ein eigener Haushalt besteht. Auch bei Unterbringung lediglich in einem Zimmer sind solche Aufwendungen begünstigt, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Nicht mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Pflege- und Betreuungsleistungen.

Begünstigt sind beispielsweise die anteiligen Kosten für

  • Reinigung des Zimmers, Appartements und der Gemeinschaftsflächen,
  • Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim,
  • Wäscheservice, soweit er im Heim erfolgt.

Nicht begünstigt sind

  • Ausgaben für Leistungen, die nicht vor Ort im Heim erbracht werden, z. B. für Wäsche und Bügeln im Betrieb des Dienstleisters oder für "Essen auf Rädern", das von außen angeliefert wird.
  • Mietzahlungen, wie z.B. die allgemeinen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift.
  • Aufwendungen für den Hausmeister, den Gärtner sowie für Handwerkerleistungen. Diese sind nur dann absetzbar, wenn ein eigener abgeschlossener Haushalt vorliegt.
  • Pflege- und Betreuungsleistungen außerhalb des eigenen Haushalts, z. B. in einem Pflegezimmer. Diese können als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.

Tipp: Es kommt häufig vor, dass Mieter und insbesondere Bewohner von Pflegeheimen, Altenheimen oder Seniorenresidenzen pauschale Beträge für die Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten leisten müssen. Zum Teil erhalten die Betroffenen dann auch Bescheinigungen, aus denen die Pauschalzahlungen hervorgehen. Wenn nun jedoch versucht wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, stoßen sie zumeist auf eine ablehnende Haltung der Finanzverwaltung – und zwar wohl leider zu Recht. Denn in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.07.2012 (VI R 18/10, BStBl 2013 II S. 14) heißt es:  „Leistet der Mieter … an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.“ Von daher kann an dieser Stelle nur die Empfehlung gegeben werden, dass der Vermieter die durchgeführten Arbeiten tatsächlich einzeln auflistet und mit dem Mieter abrechnet. Es ist allerdings zuzugeben, dass wahrscheinlich in vielen Fällen weder der Mieter noch der Vermieter Interesse an einer solchen Abrechnung haben.

Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof leider - gegen die großzügige Haltung des Fiskus - entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).

Einige Monate nach dem BFH-Urteil hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Dieses Mal ging es aber nicht um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege, also für die  Unterbringung in einem Heim, sondern um die Kostenübernahme für eine ambulante Pflege. Das FG hatte hier wie folgt entschieden: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (BFH-Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Allerdings wurde damals explizit die Revision zugelassen. Und nunmehr liegt das positive Urteil des BFH vor.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt geurteilt: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).             

Allerdings sorgt der BFH auch für eine Verkomplizierung, denn an seinem oben erwähnten Urteil aus dem Jahre 2019 hält er fest. Er unterscheidet zwischen der Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege (= weiterhin nicht abziehbar) und der Übernahme der Kosten für eine ambulante Pflege (= abziehbar), wobei es im zweiten Fall darauf ankommt, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat. Nur wenn der Zahlende, zumeist Tochter oder Sohn, vertraglich dazu verpflichtet ist, also auf eine eigene Schuld hin leistet, sind die Kosten abziehbar. Wird hingegen auf die Schuld des Betreuten, also Vater oder Mutter, hin gezahlt, weil diese(r) den Pflegevertrag abgeschlossen hat, liegt steuerlich unerheblicher Drittaufwand vor.

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