Was ist absetzbar, wenn nach dem Einzug ins Altenheim die Pflegebedürftigkeit eintritt?
Ziehen Sie oder Ihr Ehegatte zunächst wegen Alters in ein "normales" Altenheim und werden irgendwann danach pflegebedürftig, gilt folgende Regelung: Für diesen Fall hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Heimkosten (für Verpflegung und Unterbringung) steuerlich nicht absetzbar sein sollen, sondern nur die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt würden (BFH-Urteil vom 18.4.2002, BStBl. 2003 II S. 70).
Doch ausnahmsweise ist der Fiskus hier einmal großherziger als die BFH-Richter: Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, erkennt das Finanzamt die gesamten Heimkosten (Verpflegungs-, Unterbringungs- und Pflegekosten) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG an.
Angerechnet wird eine zumutbare Belastung. Es könne steuerlich keinen Unterschied machen, ob bereits der Einzug in ein Altenheim aus Krankheitsgründen bzw. wegen Pflegebedürftigkeit erfolgt oder ob die Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit, die eine Unterbringung erforderlich macht, erst nachträglich eintritt (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89).
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