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Feldhilfe: (2019) Gewinnzuschlag nach § 6c i.V.m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Gewinnzuschlag nach § 6c i.V.m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG

Geben Sie hier den Gewinnzuschlag nach § 6c i.V.m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG an.

Der Gewinnzuschlag steht in Zusammenhang mit Reinvestitionsrücklagen nach § 6b EStG. Werden solche Rücklagen nicht oder nicht vollständig für die geplante Neuinvestition verwendet, müssen sie Gewinn erhöhend aufgelöst und als Betriebseinnahmen erfasst werden. Zugleich muss auch noch für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, ein Gewinnzuschlag von 6 % des aufgelösten Rücklagebetrages als Betriebseinnahmen verbucht und eingetragen werden (§ 6b Abs. 7 und 10 EStG 2006).

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