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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2019) Ausländische Einkünfte (Bitte Nachweise über die Art und Höhe dieser Einkünfte beifügen)

Geben Sie die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Als Einkünfte sind dabei die erhaltenen Einnahmen abzüglich der geltend gemachten Ausgaben anzugeben.

Beispiel: Sie haben von Januar bis Juli 2019 im Ausland Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ziehen Sie die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen (hier: das ausländische Bruttoeinkommen) ab.

Die ausländischen Einkünfte werden dabei im deutschen Steuerrecht lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf Ihre steuerpflichtigen deutschen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).

Die ausländischen Einkünfte sind dabei nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Nach § 34d EStG  setzt sich die Summe der ausländischen Einkünfte zusammen aus:

  • Einkünften aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünften aus Gewerbebetrieb im Ausland,
  • Einkünften aus selbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
  • Einkünften aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Ausland,
  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
  • Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist,
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Ausland und
  • Sonstigen Einkünften, die im Ausland erwirtschaftet wurden.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.

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