Feldhilfe:
Hat <%0100301%> beim Wegzug Anteile an Investmentfonds oder ETFs gehalten?
Wählen Sie "ja" aus, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind im Jahr 2025 ins Ausland verzogen und haben dadurch Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben, und
- Ihnen gehörten zu diesem Zeitpunkt Investmentanteile (z. B. Anteile an einem Investmentfonds oder ETF), und
- mindestens eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
- die Anschaffungskosten dieser Investmentanteile betrugen insgesamt mindestens 500.000 Euro oder
- Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent an den ausgegebenen Investmentanteilen beteiligt.
Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, werden Sie steuerlich so behandelt, als hätten Sie Ihre Investmentanteile im Zeitpunkt des Wegzugs verkauft, auch wenn Sie diese tatsächlich weiterhin behalten haben. Dabei entsteht ein sogenannter fiktiver Veräußerungsgewinn.
Warum ist das wichtig?
Der deutsche Staat stellt damit sicher, dass Wertsteigerungen aus der Zeit Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland noch der deutschen Besteuerung unterliegen. Ohne diese Regelung könnten solche Gewinne allein durch einen Wegzug ins Ausland dauerhaft der Besteuerung entzogen werden.
Wichtig: Wenn Sie hier "ja" auswählen, müssen Sie den fiktiven Veräußerungsgewinn in der Anlage KAP-INV (Bereich „Investmentfonds ohne inländischen Steuerabzug“) angeben. Sind weder die 1-Prozent-Beteiligung noch die Anschaffungskosten von 500.000 Euro erreicht, ist die Frage mit "nein" zu beantworten.
Beispiel: Herr K. zieht im Mai 2025 nach Österreich. Er hält Investmentfonds mit Anschaffungskosten von 620.000 Euro. Da die Grenze des § 19 Abs. 3 InvStG überschritten ist, ist "ja" auszuwählen und der fiktive Veräußerungsgewinn in der Anlage KAP-INV zu erklären.