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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2017) Sind die Werbungskosten der Anlage N-AUS die gleichen wie in der Anlage N?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Czy koszty uzyskania przychodu w załączniku N-AUS są takie same jak w załączniku N?

Ist der Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Deutschland steuerfrei, können die Aufwendungen, die mit den steuerfreien Auslandseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, leider nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der in Deutschland zu versteuernden Einkünfte abgezogen werden (wegen § 3c EStG). Deshalb dürfen diese nicht in die "Anlage N" eingetragen werden.

Da aber der steuerfreie Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt unterliegt, dürfen Sie Ihre Aufwendungen "wie Werbungskosten" von den betreffenden ausländischen Einnahmen abziehen. Dadurch vermindert sich der Betrag der ausländischen Einkünfte, der in den Progressionsvorbehalt eingeht und das Steuersatzeinkommen erhöht. Diese Aufwendungen geben Sie in der "Anlage N-AUS" an.

Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen."

Finanztip 10/2025

Macwelt

"Künstliche Intelligenz hat nun auch Einzug in das Programm erhalten. […] Mit IntelliScan werden Daten aus hochgeladenen Belegen analysiert und an der passenden Stelle in der Steuererklärung eingefügt."

Macwelt 03/2025

WirtschaftsWoche

"Lohnsteuer Kompakt bietet eine aufgeräumte Oberfläche und strukturierte Abfrage. [...] Pluspunkt sind abschließende Tipps zum Steuersparen, die auf den konkreten Fall angepasst sind."

WirtschaftsWoche 04/2024

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