Abfindung: Das wichtigste zur Fünftelregelung

Abfindung: Das wichtigste zur Fünftelregelung
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Je nach wirtschaftlicher Auftragslage lassen sich Kündigungen im Betrieb nicht immer vermeiden. Im besten Fall bleibt dem Mitarbeiter die Möglichkeit eine Abfindung vom Arbeitgeber einzufordern. Welche Höhe die Abfindung aufweist und in welcher Form die Abfindung gezahlt wird beeinflusst allerdings die spätere steuerliche Behandlung. Generell gilt für alle Abfindungsarten, dass sie in der Steuererklärung angegeben werden müssen.

Von welcher Abfindungssumme ist auszugehen?

Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben alle Mitarbeiter bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung. Ein freiwilliges Abfindungsangebot muss zusammen mit der Kündigung an den Mitarbeiter weitergeleitet werden. Voraussetzung zum Erhalt der Abfindung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt.

Die Höhe der Abfindung orientiert sich an der Anzahl an Beschäftigtenjahren im Unternehmen. Pro Beschäftigungsjahr besteht Anspruch auf einen halben Monatslohn. Bei einer zehnjährigen Unternehmenstätigkeit besteht somit Anspruch auf eine Summe die dem Gehalt von fünf Monatslöhnen entspricht. Hinzu kommen Ansprüche aus Sachleistungen des Arbeitgebers. Wurden also Dienstfahrzeug oder Dienstlaptop zur Verfügung gestellt, ist davon der Nutzungswert bei der Berechnung der Abfindungshöhe hinzuzurechnen.

Sicherlich sind auch niedrigere oder höhere Abfindungen möglich, doch handelt es sich dann in der Regel nicht mehr um eine betriebsbedingte Kündigung, sondern um einen Abwicklungs- beziehungsweise Abfindungsvertrag.

Steuerliche Behandlung der Fünftelregelung

Steuerlich wurden Abfindungen ehemals nach dem „Halbeinkünfte-Verfahren“ berechnet oder sich Abfindungsfreibeträge zu nutze gemacht. Beides gibt es heutzutage nicht mehr. Um sich steuerlich Vorteile zu verschaffen, gibt es als verbleibende Option noch die Fünftelregelung.

So wird die Steuerschuld mit Fünftelregelung berechnet

  • Der steuerpflichtige Teil der außerordentlichen Einkünfte (Abfindung, Jubiläumszuwendung, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit usw.) wird aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet.
  • Für das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird die Einkommensteuer nach geltenden Steuertarif ermittelt.
  • Die Abfindung durch 5 dividiert und ein Fünftel wird dem restlichen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
  • Für die Summe wird wiederum die Einkommensteuer nach dem Steuertarif berechnet.
  • Zwischen beiden Steuerbeträgen wird die Differenz gebildet und diese mit 5 multipliziert.
  • Das Ergebnis ist die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte.

Was gilt es zu beachten?

Bei der Fünftelregelung muss beachtet werden, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Regel anwenden zu können. So muss die Abfindung als Entschädigung den Verlust des Arbeitsplatzes gelten. Die Kündigung muss dazu von Seiten des Arbeitgebers ausgegangen sein. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Abfindung als „Ausgleich für Einnahmenverluste“ geltend gemacht werden kann.

Des Weiteren muss die Abfindung als außerordentliche Einkunft zählen. Denn dann ist genau die beschriebene Möglichkeit der Fünftelregelung anwendbar. Dies gilt ebenso für alle anderen außerordentlichen Einkünfte. Eine Bedingung dafür ist, dass diese dann auch tatsächlich in Form einer Einmalzahlung erfolgt sind.

Der Definition nach sind außerordentliche Einkünfte, Einkünfte, die über einen mehrjährigen Zeitraum erwirtschaftet werden, aber in einem Jahr ausgezahlt werden. Daher wurde vom Staat mit der Fünftelregelung ein Weg geschaffen, den Steuerzahler von einer zu hohen Steuerbelastung zu befreien. Dennoch sollten auch andere Möglichkeiten der Lohnsteuerermäßigung nicht aus den Augen gelassen werden. Für bestimmte Einnahmen gibt es immer noch Freibeträge oder Abschreibungsmöglichkeiten. So kann das geltend machen von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen zu einer zusätzlichen Reduktion der Lohnsteuer führen.

Vorteile der Fünftelregelung bei einer Abfindung

Einen Vorteil durch die Fünftelregelung haben in erster Linie Arbeitnehmer, die eine hohe Abfindung erhalten und auf ihr normales Gehalt keinen hohen Steuersatz zahlen müssen. Da bedeutet, vor allem Arbeitnehmer, die selber kein allzu hohes Gehalt erwirtschaften und ihre hohe Abfindung einer langjährigen Betriebszugehörigkeit zu verdanken haben, profitieren von der Fünftelregelung. Denn wer ohne Abfindung ein Einkommen aufweist, für das nur ein geringer Steuersatz anfällt, der rutscht durch die Abfindung in einen wesentlich höheren Steuersatz. Durch die Fünftelregelung wird dieser Effekt minimiert.

Wer sich hingegen mit seinem Verdienst schon im Bereich des Spitzensteuersatzes befindet, für den spielt die Regelung keine Rolle. Denn egal, ob der Betrag auf einmal oder über fünf Jahre hinweg geltend gemacht wird, am Steuersatz wird sich in diesem Fall nichts verändern.

Steuerliche Behandlung der Fünftelregelung

Seit dem Steueränderungsgesetz 2001 muss die Berücksichtigung der Fünftelregelung jetzt nicht mehr beantragt werden. Das Finanzamt prüft automatisch, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.

Wichtig: Falls eine Abfindung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vom Arbeitgeber nach der Fünftelregelung versteuert wurde, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

So wird die Steuerschuld mit Fünftelregelung berechnet

  • Der steuerpflichtige Teil der außerordentlichen Einkünfte (Abfindung, Jubiläumszuwendung, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit usw.) wird aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet.
  • Für das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird die Einkommensteuer nach geltenden Steuertarif ermittelt.
  • Die Abfindung durch 5 dividiert und ein Fünftel wird dem restlichen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
  • Für die Summe wird wiederum die Einkommensteuer nach dem Steuertarif berechnet.
  • Zwischen beiden Steuerbeträgen wird die Differenz gebildet und diese mit 5 multipliziert.
  • Das Ergebnis ist die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte.

Beispiel

Ein verheirateter Arbeitnehmer erhält im Jahr 2019 eine Abfindung von 50.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 70.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung (also 10.000 Euro) erhöht:

  •  Einkommensteuer (Splittingtarif) auf 70.000: 13.736 Euro
  •  Einkommensteuer (Splittingtarif) auf 80.000: 17.138 Euro
  •  Differenz 3.402 Euro
  •  Einkommensteuer auf die Abfindung: (3.402 Euro × 5 =) 17.010 Euro
  •  Einkommensteuer gesamt: (13.736 Euro + 17.010 Euro=) 30.746 Euro

Zum Vergleich:

  • Einkommensteuer (Splittingtarif) auf 120.000: 32.838 Euro
  • Steuervorteil aufgrund der Fünftelregelung: (32.838 Euro – 30.746 Euro =) 2.092 Euro

Gilt die Fünftelreglung aber auch bei der eigenen Kündigung?

Das Finanzgericht Münster hat 2017 entschieden, dass eine Abfindung auch dann mittels Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 2 EStG steuerbegünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag auf eigene Initiative hin abgeschlossen hat. Im verhandelten Fall stand der Arbeitnehmer beim Abschluss des Auflösungsvertrages unter dem von der BFH-Rechtssprechung geforderten nicht unerheblichen tatsächlichen Druck, denn er handelte in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten über die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und über die von ihm begehrte Höhergruppierung (FG Münster vom 17.3.2017, 1 K 3037/14 E).

Aktuell hat der BFH die Sichtweise geteilt und die Revision der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Danach gilt: Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (BFH-Urteil vom 13.03.2018,IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709

103 Kommentare zu “Abfindung: Das wichtigste zur Fünftelregelung”:

  1. Norbert

    Wird bei Anwendung der Fünftelregelung auch die Abfindung auf fünf Jahre verteilt oder erfolgt die Auszahlung komplett und nur die
    Steuer wird auf fünf Jahre verteilt ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Norbert,

      Abfindungen und andere außerordentlichen Einkünfte werden ohne besonderen Antrag nach der Fünftelregel und damit mit einem anderen Steuersatz berechnet. Die ermittelte Steuer gilt für die gesamte Abfindung.
      Bei der Fünftelregelung wird die Abfindung also in dem Jahr versteuert, in dem diese ausgezahlt wurde, und auch die Steuer fällt nur in diesem Jahr an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Steffi,

      die Anlage N ist immer gemeinsamt mit der jeweiligen Steuererklärung abzugeben. Also müssen Sie die Anlage N für 2017 auch mit Ihrer Einkommenssteuererklärung für 2017 abgeben.

      Für das Steuerjahr 2017 müssen Sie die Abgabe Ihrer Steuererklärung bis 31.05.2018 durchführen; wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, haben Sie sogar bis 31.12.2021 Zeit.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Tina

    Hallo, wenn ich im Jahr der Abfindung zur Steuerminderung zusätzlich eine zusätzliche Rürup abschließe (Riester ist bereits ausgeschöpft), müssen von der max. steuerlich wirksamen Summe (2017 23.362 Euro, davon 84 %) der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, der in dem Jahr in die GKV geflossen ist, abgezogen werden. Trifft das auch für die Zahlungen der Agentur für Arbeit in die GKV bei ALG1 in dem Jahr zu? Müssen auch diese Zahlungen in die GKV von den 23.362 Euro abgezogen werden, um die als Einmalbetrag in einer Rüruprente eingezahlte Summe komplett (bzw. 84 %) steuermindernd gelten machen zu können? Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tina,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen. Steuerberatung darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt leisten.

      Bei tiefergehenden Fragen wie in diesem Fall wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Tina

    Hallo, oh, sorry, ich dachte es wäre keine individuelle, sondern eine normale allgemein gültige Frage und daher von einem Fachmann mit einem einfachen grundsätzlichen „ja“ oder „nein“ zu beantworten. Vielen Dank für die Info und freundliche Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tina,

      einerseits lässt sich eine so spezielle Frage nicht mit einem einfachen „ja“ oder „nein“ beantworten und zum anderem dürfen wir schlichtweg von Gesetzes wegen keine individuelle Steuerberatung durchfühen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Norman Lahl

    Hallo, ich bin 62 Jahre alt und habe mit der Firma einen Auflösungsvertrag zum 31.01.2018 vereinbart mit einer Abfindungssumme in Höhe von 25.000 €, auszahlbar mit dem Januar 2018 Gehalt von 4.200 € Brutto. Gilt hier die Fünftelregelung ? Danke

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Norman,

      bei einer Entlassungsentschädigung wird diese nur dann zu den außerordentlichen Einkünften hizugerechnet, wenn diese dem Arbeitnehmer zusammengeballt zufließen. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte.

      Die Fragen der Steuerermäßigung sind auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu prüfen. Hierfür ist der Arbeitgeber zuständig. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen.

      Zur Klärung sollten Sie sich daher an Ihren Arbeitgeber wenden, da dieser prüfen muss, ob die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Evi

    Ich bekomme im Mai von meinem alten Arbeitgeber eine beriebliche Altersvorsorge, die nur vom Arbeitgeber gezahlt wurde. Gilt da auch die fünftelregelung

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Evi,

      bei den regelmäßigen Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich um Versorgungsbezüge, die nicht der Fünftelregelung unterliegen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. karbol

    Für die Ermittlung der Steuern für eine Abfindung muss ja die Jahres-Lohnsteuertabelle herangezogen werden. Muss das Gehalt, dass der Arbeitnehmer bei einer Weiterbeschäftigung bis zum Jahresende erhalten hätte, fiktiv hinzugerechnet werden?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Karbol,

      wenn Sie eine Abfindung erhalten haben und Ihr Arbeitgeber beim Abzug der Lohnsteuer die für Sie günstige Fünftelregelung angewendet hat, sind Sie verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung).

      Werden im Lauf des Jahres dabnn weitere Einkünfte erzielt, so werden diese bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und es kann dann eventuell zu einer Nachzahlung kommen, weil der tatsächliche Jahresbruttolohn höher ist, als der Jahresbruttolohn den ggf. der Arbeitgeber zugrundegelegt hat.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Oliver

    Ich bin betriebsbedingt zum 31.12.2017 gekündigt worden. Wir bekommen unser Gehalt zum 15ten des Monats. Ein gerichtilicher Vergleich wurde erst nach diesem Termin geschlossen. Jetzt wurde mir zwar die Abfindung rückwirkend im Dezember 2017 angerechnet, aber die Versteuerung wurde auf Januar 2018 verbucht. Ich habe also 2 Lohnsteuerbescheinigungen erhalten. Eine für das gesamte Jahr 2017 und eine für die Abfindung mit Steuerklasse 6 im Januar 2018.
    Der Personalsachbearbeiter sagte mir, er hätte die Fünftelregelung angewendet.
    Ist das alles so korrekt, oder muss ich noch etwas beachten?

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    Oliver

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Oliver,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Michael

    Hallo, nach etlichen Recherchen im Internet komme ich bei der Fünftelregelung auf zum Teil gravierende Unterschiedsbeträge. Hier mein Fall: 55 Jahre, 28 Jahre Betriebszugehörigkeit, 56000€ Jahresbrutto, 11500€ Lohnsteuer, 250000€ Abfindung. Nach einem Fünftelrechner im Internet bleiben 123000€. Nach der herkömmlichen Berechnungsmethode bleiben ca. 190000€. Was stimmt nun?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Michael,

      die Berücksichtigung der Fünftelregelung bei außerordentlichen Einkünften in der Einkommensteuererklärung ist leider nicht trivial und lässt sich nicht in einigen wenigen Sätzen erklären. Außerdem müssen Sie bei den Rechnern im Internet unterscheiden zwischen Einkommensteuer- und Lohnsteuerrechnern, da beide unterschiedliche Ergebnissse liefern. Hinzu kommt, dass u.a. die Kirchenzugehörigkeit und die Veranlagungsart ebenfalls Einfluss auf die Steuerschuld haben.

      Geben Sie Ihre Daten doch einfach in unser Programm Lohnsteuer kompakt zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärung ein. Dort ist in für die Berechnung der Einkommensteuer die Berücksichtitung der Fünftelregelung korrekt implementiert.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Kidikoglu, Nerses

    Hallo, ich bin seit Mai.2017Rentner, am Januar 2018 habe ich meine Jahre lang angelegte erfolgsbeteiligung als Vorsorgekapital 53.000€ erhalten. kann ich der Fünftel Regelung in Anspruch nehmen und wie funktioniert das Ganze.
    Danka

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Kidikoglu,

      grundsätzlich sollten Sie eine Steuerbescheinigung über das ausgezahlt Vorsorgekapital erhalten. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrem Anbieter nach.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Anja

    Kann die Fünftelrelregelung auch bei mehrjährig angesammeltem Urlaub, welcher in Form einer einmaligen Auszahlung abgegolten wird, Anwendung finden? Was wäre in diesem Fall Voraussetzung bzw. was spräche gegen eine Anwendung des §34 EStG?
    Besten Dank im Vorraus.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Anja,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Leo

    Hallo, verstehe ich es richtig das bei einem freiwilligen abfindungsprogramm die 5tel Reglung „nicht“ angewendet werden darf? Danke!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Leo,

      wie oben bereits erwähnt wird bei einer Entlassungsentschädigung diese nur dann zu den außerordentlichen Einkünften hizugerechnet, wenn diese dem Arbeitnehmer zusammengeballt zufließen. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte.

      Die Fragen der Steuerermäßigung sind auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu prüfen. Hierfür ist der Arbeitgeber zuständig. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen.

      Zur Klärung sollten Sie sich daher an Ihren Arbeitgeber wenden, da dieser prüfen muss, ob die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Eddie

    Guten Morgen,
    wenn ich die Abfindung z.B. im Januar 2019 erhalte und in diesem Jahr dann „nur“ noch Arbeitslosengeld beziehe, ist das zu versteuernde Jahr in 2019 relativ gering. Spielen bei der Berücksichtigung der „Fünftelung-Regelung“ dann das Arbeisteinkommen aus 2018 und 2020 eine Rolle? Oder ist es einfach schlau gestaltet, wenn ich im Jahr des Bezuges einer Abfindung das sonstige zu versteuerne Einkommen einfach gering halte?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Eddie,

      die Fragen der Steuerermäßigung sind im Lohnsteuerabzugsverfahren zu prüfen. Hierfür ist der Arbeitgeber zuständig. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen. Zur Klärung sollten Sie sich daher an Ihren Arbeitgeber wenden, da dieser prüfen muss, ob die Fünftelregelung im Lohnsteuerabsverfahren zu berücksichtigen ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. Konstanty, Barbara

    ich habe im Jahre 2003 über den Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Ich zahlte EUR 200,00 und der
    Arbeitgeber 40,00 im Monat ein. Die Summe wird im Juni 2019 ausgezahlt (Verrentung ist auf Wunsch möglich) Mein Mann und
    ich sind Rentner. Frage: Muss die Auszahlungssumme versteuert werden und wenn ja, muß das Finanzamt die 1/5 Anwendung
    anwenden, wenn ich das bei der Steuererklärung 2019 beantrage? Das Finanzamt will nur gegen ein gutes Honorar Auskunft
    geben. Ich wäre Ihnen für eine entsprechende Mitteilung dankbar, mich interessiert besonders, ob ich die 1/5 Regelung an-
    wenden darf.
    Viele Grüße und besten Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Barbara,

      vielleicht hilft Ihnen der Artikel weiter: Betriebsrenten: Kapitalzahlungen nicht mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Reiner

    Ich habe 2015 die Füntelregelung wegen einer Abfindung in Anspruch genommen. Ich war immer in Steuerklasse 3.
    Jetzt nach 3 Jahren meine Frau in Steuerklasse 4 eingestuft. Somit müsste ich wohl auch in Steuerklasse 4 kommen.
    Hat die Änderung der Steuerklasse jetzt noch Auswirkungen auf meine Steuerberechnung von 2015?
    Oder muß ich unbedingt meiene Steuerklasse 3 für 5 Jahre behalten?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Reiner,

      grundsätzlich spielt die Steuerklasse nur für die Berechnung der monatlichen Lohnsteuer, die von Ihrem Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird, eine Rolle. Wenn Sie heute die Steuerklasse wechseln, hat dies keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerberechnung in den Vorjahren.

      Für die Berechnung der Einkommensteuer ist die Lohnsteuerklasse daher auch irrelevant. In der Steuererklärung wird die Lohnsteuerklasse zwar abgefragt, hat aber nur informativen Charakter und keine Auswirkungen auf die Berechnung der Steuerschuld. Die Höhe der tatsächlichen Steuerschuld errechnet sich allein aus dem zu versteuernden Einkommen, dass mittels der Einkommensteuererklärung ermittelt wird (vereinfacht gesagt: Alle Einkünfte abzüglich Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben, etc.). Daher ist es für die Berechnung der Einkommensteuer ebenfalls unerheblich, ob Sie die Steuerklasse wechseln oder beibehalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Joachim Dudda

    Zum 31.12. 2018 wird mein langjähriges Arbeitsverhältnis gemäß gerichtlichem Vergleichsbeschluss nun enden – ab kommendem Jahr erhalte ich ALG I.
    Gemäß Vergleich zahlt der AG Ende Januar 2019 noch eine Abfindung von zwei Jahresgehältern.
    Kann ich davon ausgehen, dass der AG bei Versteuerung dieser Abfindungszahlung grundsätzlich die Fünftelregelung zur Anwendung bringen wird, oder liegt dies ausschliesslich im Ermessen des AG ?

    Vielen Dank für Ihre aufklärende Rückmeldung.

    Joachim

  16. Björn

    Ich beende zum Jahresende mein Arbeitsverhältnis und bekomme zum Januar 2019 eine Abfindung ausgezahlt. Die 5tel-Regelung müsste bei mir funktionieren. Hat aber eine Auszahlung von Resturlaub im Januar (negative) Auswirkungen auf die 5tel-Regelung für mich?

  17. Jack

    Hallo sehr interessante Diskussionen, will mal meinen Fall schildern. Am 31.12.2018 letzter Arbeitstag, Abfindung 2019, keine weiteren Einkünfte in 2019, Auszahlung der Abfindung 11/2019, um KK-Beitrag zu mindern. Ist dann noch eine Fünferregelung für die Abfindung möglich??

  18. Herbert

    Hallo, welche Auswirkung hätte eine „Weiterbeschäftigung“ als geringfügig Beschäftigter bei der selben Firma mit max. 450 € mtl. in Bezug auf die Fünftelregelung?

  19. Silke

    Hallo,
    mein befristeter Vertrag läuft am 21.2.19 aus und ich bekomme eine Abfindung iHv 20.000€ .. in dem Jahr habe ich also für gut eineinhalb Monate ein Jahreseinkommen iHv 7.000€. Jahreseinkommen 2018 42.000€.
    Kann hier die Fünftelregelung in Kraft treten?
    Mit freundlichen Grüßen und frohe Weihnachten

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Silke,

      wie oben bereits ausgeführt, sollten Sie sich zur Klärung an Ihren Arbeitgeber wenden, da dieser prüfen muss, ob die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  20. Ander

    Hallo, ich habe einen Aufhebungsvertrag zusammen mit einer Abfindung bekommen und scheide aus der Firma zum 1.2.2019 aus. Ich möchte u.a. die Zahlungen in die Rentenversicherung für 11 Monate in 2019 aus eigener Tasche bezahlen, da ich erstmal bis Ende 2019 eine Auszeit nehmen werde. Da ich in 2019 nur ein Gehalt (für Januar) beziehen werde, wird dadurch mein zu versteuerndes Einkommen ohne das 5tel der Abfindung für 2019 negativ sein ( ca. -10.000€).
    Stimmt es nun, dass bei der Berechnung der Steuer mein negatives zu versteuerndes Einkommen und das 5tel der Abfindung zusammen addiert werden und die Steuer auf das Ergebnis ermittelt wird oder wird in einem solchen Fall tatsächlich nur das 5tel der Abfindung als steuerrelevant betrachtet und das negative sonstige zu versteuernde Einkommen fällt unter den Tisch, sprich, es wird gleich 0 gesetzt. Dies wüde nämlich einen gewaltigen Unterschied machen.
    Vielen Dank im Voraus
    Ander

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ander,

      falls bei Ihnen die Fünftelreglung zur Anwendung kommt, ist die Berechnung relativ kompliziert.

      Vereinfacht ausgedrückt erfolgt die Ermittlung der Einkommensteuer in folgendne Schritten:

      1. Zuerst wird ein Fünftel der Abfindung zu Ihrem Jahreseinkommen hinzugerechnet und dann die Steuerschuld mit Abfindung darauf ermittelt.
      2. Danach wird die Steuerschuld auf das zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung ermittelt.
      3. Aus der Differenz zwischen der Steuerschuld mit Abfindung und der Steuerschuld ohne Abfindung ergibt sich dann – multipliziert mit 5 – die Steuerschuld auf die Abfindung.
      4. Die Steuerschuld auf die Abfindung und die Steuerschuld auf das Einkommen (ohne Abfindung) ergibt dann die Einkommensteuer für das Gesamtjahr.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. Dejon Christine

    Hallo
    ich habe im Oktober 2018 eine höhere Abfindung erhalten und diese nach der Fünftelregelung erhalten. Ich bin verheiraret und habe die Lohnsteuerklasse III. Meine Frage ist, könnte es sein, dass ich bei der Einkommenssteuererklärung für 2018 nachzahlen muss aufgrund der Steuerermäßigung? Seit Oktober 2018 erhalte ich meinen vollen Lohn von der Transfergesellschaft.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Christine,

      grundsätzlich sind Ehepartener mit der Lohnsteuerklassenkombination III/V zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

      Die Höhe der Steuerschuld hängt von vielen Faktoren ab, weswegen sich nicht paschal sagen lässt, wie sich die Fünftelregelung schlussendlich in Ihrem konkreten Fall auswirkt.

      Geben Sie doch am besten Ihre Ihre Daten bei Lohnsteuer kompakt ein, um zu prüfen, wie sich die Ausgaben auf Ihrer Steuerschuld auswirken. So lange Sie die Steuererklärung nicht abgeben, können Sie Lohnsteuer kompakt mit allen Hilfen, Tipps, Ratgebern und der Druckvorschau der Steuerunterlagen ausgiebig und kostenlos nutzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Dibra,

      die Fünftelregelung wird bei bestimmten Einkünften automatisch in der Berechnung berücksichtigt und muss nicht extra beantragt werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. Kandy

    Hallo
    Mein Jahresbrutto ist 50.000€.
    Meine Abfindung erhalte ich am 31.12.2019 in höhe von 100.000€ Brutto.
    Ich werde 10.000 in die Rentenversicherung einzahlen.
    Wieviel Abfindung netto werde ich erhalten.
    Mein Geburtsdatum ist 18.08.1959
    Danke und viele Grüße
    Kandy

  23. Claudia

    Verstehe ich das richtig:
    Wenn eine Abfindung zum 31.12. eines Jahres ausgezahlt wird, kann doch die 1/5 Regelung immer angewandt werden,
    denn durch die Abfindung hat man immer eine Zusammenballung der Einkünfte?
    Danke
    Claudia

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Claudia,

      im Regelfall sollte dies richtig sein, wenn folgendes gilt:

      Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften stets erfüllt. (BMF-Schreiben v. 17. 1. 2011, BStBl 2011 I S. 39)

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  24. Franka

    Hallo,

    mein Arbeitsverhältnis endete am 31.12.18.
    Am 1.1.19 erhielt ich eine Abfindung in Höhe von 180.000 E (von meinem ehemaligen Arbeitgeber mit der Fünftelregelung versteuert)
    In diesem Jahr habe ich keine weiteren Einkünfte.
    Wenn ich in diesem Jahr freiwillig selbst den Maximalbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, wird dies meine Steuer für 2019 mindern oder wirken sich solche Zahlungen nicht aus, wenn man ausschließlich Einkünfte über die Fünftelregelung bezieht?

    Danke für Ihre Antwort

    Viele Grüsse

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Franka,

      Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung können Sie bei Lohnsteuer kompakt auf der Seite „Vorsorgeaufwendungen > Altersvorsorge > Sonstige Pflichtversicherungen“ erfassen. Die Beiträge erhöhen dementsprechend Ihre Altersvorsorgeaufwendungen und somit auch die abzugsfähigen Beiträge zur Altersvorsorge im Steuerjahr 2019.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  25. Rene Görlitzer

    Hallo,
    mein Arbeitsverhältnis endet am 31.07.2019 mit der letzten Gehaltszahlung bekomme ich die Hälfte einer Abfindung (55000 Euro)
    ausgezahlt. Die 2. Hälfte (55000) wird im Mai 2020 ausgezahlt. Ist es möglich eine Zahlung mit der Fünferregelung zu Versteuern?
    MfG.
    René

    1. Thilo Rudolph

      Hallo René,

      wie oben bereits ausgeführt, sollten Sie sich zur Klärung an Ihren Arbeitgeber wenden, da dieser prüfen muss, ob die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. Thomas

    Hallo,
    Wenn zum Januar 2020 eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.19 ausgezahlt wird, ist ja ungewiss, welche Einkuenfte in 2020 erzielt werden. Wie wird denn in solchen Faellen vorgegangen, welches Einkommen wird dann für die Fuenftelregelung herangezogen? Danke.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Thomas,

      Zur Klärung sollten Sie sich daher an Ihren Arbeitgeber wenden, da dieser prüfen muss, ob die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist oder nicht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  27. José Escobar

    Hallo Herr Rudolph,
    mir ist jetzt im Mai eine Abfindung gezahlt worden in Höhe von 125.000€ ohne Anwendung der Fünftelregelung. Kann ich das nachträglich fordern oder über den Jahresausgleich in 2020 anpassen lassen?
    Herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße
    José Escobar

    1. Thilo Rudolph

      Hallo José,

      grundsätzlich gibt es auch Fälle, in denen eine Abfindung nicht nach der Fünftelregelung versteuert werden darf. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Abfindung bereits vertraglich vereinbart war oder Sie selbst gekündigt haben.

      Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Arbeitgebers (oder der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers), die Fünftelregelung bei Abfindungszahlungen anzuwenden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich daher zuerst an Ihren ehemaligen Arbeitgeber wenden und nachfragen, warum die Abfindung voll versteuert wurde.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  28. helga

    Wo ist es denn zu sehen, dass der Ausgleich für Einnahmenverlust vom Chef initiiert wird. Na ja, im Falle einer Abfindung habe ich begriffen, dass die Fünftregelung wünschenswert sei, als eine Einzahlungssumme. Meinen Dank für den Tipp zum Beschäftigungsjahr und zu der möglichen Abfindung!

  29. Luci

    Hallo,

    wenn die Hälfte der Abfindung in eine mitarbeiterfinanzierte Altersvorsorge einbezahlt wird und die andere Hälfte ausbezahlt wird, hat das Einfluss auf die Fünftelregelung?

    Danke und viele Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Luci,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  30. Monique

    Hallo,

    ich bin mir nicht sicher, ob in meinem Fall die Fünftel-Regel Sinn macht und hoffe ich bekomme hier Hilfe.

    Ich habe 3,5 Monate Elterngeld bezogen, war dann 1,5 Monate arbeitslos (darum die Abfindung) und werden den Rest vom Jahr (also noch 8 Monate) in Teilzeit arbeiten. Mein Mann arbeitet 4 Monate voll und hat 8 Monate Elternzeit, erhält aber nur 2 Monate Elterngeld und 6 Monate garnichts. Unser gemeinsames Einkommen ist dadurch deutlich geringer, als normalerweise.
    Unser gemeinsames Einkommen entspricht in diesem Jahr (aufgrund der Elternzeit) etwa 3/4 des Abfindungsbetrages, ab nächstem Jahr verdienen wir zusammen aber wieder fast das doppelte der erhaltenen Abfindung, weil wir beide wieder arbeiten.
    Würden wir dann nicht auch entsprechend mehr von der Steuer zurück bekommen, wenn wir den Gesamtbetrag komplett in diesem Jahr versteuern? Oder macht die Fünftel-Regelung dennoch Sinn?

    Ich habe keinen Rechner gefunden, in dem ich das vergleichen kann.

    Vielen Dank und Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Monique,

      die Abfindung wird komplett in dem Jahr versteuert, in dem diese ausgezahlt wurde. Ihr Einkommen in zukünftigen Steuerjahren spielt für die Fünftelregelung keine Rolle.

      Die Frage der Steuerermäßigung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren allein durch den Arbeitgeber zu prüfen. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss die Fünftelregelung nur dann anwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter Bezug. Er muss dann von der Abfindung die nach dieser Günstigerprüfung ermittelte Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten.

      Diese Abgaben muss der Arbeitgeber in den Gehaltsunterlagen gesondert bescheinigen. Sie finden die Abfindung dann in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 17 („Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte Entschädigungen“), wenn die Fünftelregelung zur Anwendung kam. Wird Ihnen die Abfindung dagegen in Zeile 19 („Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden“) bescheinigt, hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht angewendet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  31. peter

    Hallo,
    ist die Anwendung der Fünftelregelung für eine Abfindungsauszahlung erst nach dem Ende einer Beschäftigungsgesellschaft( 12 Monate) möglich?
    Gruß
    Peter

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Peter,

      die Frage der Steuerermäßigung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren allein durch den Arbeitgeber zu prüfen. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen. Der Arbeitgeber bescheinigt dann die Auszahlung der Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 19 („Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden – in 3. enthalten.“). Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber voll versteuert.

      Für die Abfindung erfolgt im Rahmen der Einkommensveranlagung dann durch das Finanzamt eine Günstigerprüfung. In dieser wird geprüft, ob die Fünftelregelung für diese Einkünfte angewandt werden kann. Entsprechende Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben oder Auflösungsvertrag) sollten als Nachweis dem Finanzamt vorgelegt werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  32. Heinz

    Hallo, ich bin Heinz.

    Seit juni 2015 bei der Firma Jahreseinkommen immer gleich von Brutto 126.666.-
    Beendigung (Auflösungsvertrag) des Arbeitsverhälnis per 30.9.2019 also Jahresgehalt 95.000.- Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes 90.000.- Der Steuerberater sagt es geht nicht im System, das Finanzamt sagt ja ich bekomme diese. Ich bin über 55 Jahre und habe keine anderen Sonderzahlungen, deswegen kommt der Steuersatz mit der 1/5 Regelung zur Berechnung 113.000.-
    also sind die 90.000.- mit 36,11% zu besteuern. Was kann ich tun? Bitte per Mail

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Heinz,

      wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, erfolgt im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung durch das Finanzamt eine Günstigerprüfung. In dieser wird geprüft, ob die Fünftelregelung für die Sonderzahlungen angewendet werden kann oder ob die „normale“ Berechnung ohne Fünftelregelung in Ihrem Fall besser ist. Entsprechende Unterlagen für die Sonderzahlungen (z. B. Auflösungsvertrag) sollten als Nachweis dem Finanzamt vorgelegt werden.

      Die Höhe der Steuerschuld hängt schlussendlich von vielen Faktoren ab, weswegen sich nicht pauschal sagen lässt, wie sich die Fünftelregelung am Ende in Ihrem konkreten Fall auf die Steuerschuld auswirkt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  33. Hans

    Hallo Thilo.

    Können Spenden im Jahr der Auzahlung einer Abfindung ( 220000€) unter Berücksichtigung der 1/5 Regelung eine positive Steuerminderung bewirken, sprich kann mit einer Spende von 10000€ eine Steuerersparnis > 10000€ erreicht werden ?

  34. Ulla

    Hallo,
    ich werde zum 30.11.2019 einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und zum 01.12.2019 zum neuen Arbeitgeber wechseln.
    Meine Abfindung wird erst im Laufe 2020 ausgezahlt. Laut meinem jetzigen Arbeitgeber soll ich für diese Auszahlung meine Steuerkasse wechseln. Also neuer Arbeitgeber die Steuerkasse 6 und alter Arbeitgeber Steuerkasse 1. Nach Auszahlung der Abfindung wieder tauschen.
    Meine Fragen:
    Ist dies so möglich?
    Kann die Fünftelregelung so angewendet werden?
    Wenn ich bei der Auszahlung der Abfindung meine Steuerklasse (neuer Arbeitgeber 1 und alter Arbeitgeber 6) behalte wird bei der Steuererklärung gegebenfalls durch Finanzamt geprüft was für mich besser gewesen wäre?
    Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ulla,

      die Frage der Steuerermäßigung sind im Lohnsteuerabzugsverfahren zu prüfen. Hierfür ist der Arbeitgeber zuständig. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen.

      Die Steuerklasse 6 ist für Arbeitnehmer gedacht, die zwei oder mehr Beschäftigungsverhältnisse haben. Der zweite Arbeitgeber wird immer nach der Lohnsteuerklasse VI abrechnen, wenn die Lohnsteuerklasse 1 bereits für die erste Arbeitsstelle genutzt wird. In Steuerklasse 6 sind die Abzüge besonders hoch. Es spielt auch keine Rolle, ob man verheiratet ist oder Kinder hat, denn hier werden auch keine Freibeträge angerechnet.

      Zur Klärung sollten Sie sich daher an Ihren Arbeitgeber wenden, da dieser prüfen muss, ob die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist.

      Wenn Ihr Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit auszahlt und die günstige Fünftelregelung angewendet wurde, sind sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  35. Ralf

    Hallo zusammen, auch ich habe eine Frage zur Fünftel-Regelung.

    Mein Arbeitgeber bietet aufgrund wirtschaftlicher Probleme Aufhebungsverträge gegen Abfindungszahlungen an.
    ich würde im konkreten Fall 1,5 Jahresgehälter an Abfindung erhalten.

    Wenn ich es richtig verstanden habe ist eine der Voraussetzungen für die Fünftelregelung, dass in den Folgejahren keine weiteren Zahlungen vom bisherigen Arbeitgeber erfolgen?

    Ich spiele mit dem Gedanken dieses Abfindungsangebot anzunehmen und mich im Anschluss daran als Beratungsbüro in meinem Fachgebiet selbstständig zu machen. Wenn ich als selbstständiges Beratungsbüro für meinem bisherigen Arbeitgeber Dienstleistungen ausführen würde und somit Zahlungen erhalten würde, wäre dies ein Problem für die Fünftelregelung?

    Falls ja, gibt es Fristen oder andere Lösungen?

    Im Voraus schon vielen Dank für Ihre Bemühungen. Ralf
    erbringen würde, würde dies die Fünftelregelung

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ralf,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  36. Malte

    Hallo Thilo,

    mein ehemaliger Arbeitgeber verweigerte mir die Zahlung einer Abfindung, sodass es zu einem Rechtsstreit gekommen ist.
    Diesen habe ich in erster Instanz gewonnen, die Beklagte hat jedoch Berufung eingelegt. Die Strategie des Arbeitgebers sieht offenbar vor, die Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen, damit die Klagefrist für diejenigen verstreicht, die keine Rechtsschutz-Versicherung haben. Da das Urteil erster Instanz vorläufig vollstreckbar ist und ein gewisses Risiko besteht, dass der Arbeitgeber vor der Ausschöpfung seiner Rechtsmittel zahlungsunfähig wird, hat mein Anwalt den Arbeitgeber nun zu einer vorläufigen Auszahlung bewegt und möchte nun wissen, mit welcher Steuerklasse der Betrag abgerechnet werden soll.
    Gibt es steuertechnisch etwas zu beachten, wenn eine spätere Rückabwicklung nicht ausgeschlossen ist (wenn ich in einer späteren Instanz unterliegen sollte)?
    Durch die hohe Auslastung des Landesarbeitsgerichts kann es noch weit länger als ein Jahr dauern, bis klar ist, dass ich die Abfindung behalten kann. Bis es zu einer möglichen Rückzahlung kommt, werde ich den Betrag vermutlich auch bereits in der nächsten Einkommensteuererklärung angegeben haben müssen.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Malte,

      das sollten Sie definitiv direkt mit Ihrem Anwalt besprechen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  37. Reiner Lehringer

    die Frage der Steuerermäßigung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren allein durch den Arbeitgeber zu prüfen. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen.

    Hallo, meine Frage ist:

    Was sind denn diese erforderlichen Feststellungen ?!?

    Kann ich dem Arbeitgeber dabei behilflich sei etc.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Reiner,

      Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fünftelregelung bei der Zahlung von Abfindungen anzuwenden. Aber es gibt natürlich Ausnahmen. In Sonderfällen kann es z. B. sein, dass sich eine sogenannte Zusammenballung der Einkünfte durch die Abfindung nur im Zusammenhang mit anderen, dem Arbeitgeber nicht bekannten Einkünften des Arbeitnehmers ergibt. Der Arbeitgeber darf dann die Fünftelregelung nicht anwenden. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Anwendung der Fünftelregelung erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Dies geschieht einfach dadurch, dass Sie die entsprechenden Einkünfte in der Steuererklärung angeben. Die Berücksichtigung der Fünftelregelung und die entsprechende Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt dann vor.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  38. Csilla Fehér

    Hallo Thilo,

    wenn es seit 082012 keine Einkünfte durch den Arbeitgeber gab (Aussteuerung, Krankheitsfall) – ist dann eien Fünftelungsregelung anzuwenden?
    (Zahlung der Abfindung: März 2020)

    Lieben Dank und viele Grüße,

    Csilla Fehér

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Csilla,

      es gilt das gleich wie bereits weiter oben beschrieben:

      Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fünftelregelung bei der Zahlung von Abfindungen anzuwenden. Aber es gibt natürlich Ausnahmen. In Sonderfällen kann es z. B. sein, dass sich eine sogenannte Zusammenballung der Einkünfte durch die Abfindung nur im Zusammenhang mit anderen, dem Arbeitgeber nicht bekannten Einkünften des Arbeitnehmers ergibt. Der Arbeitgeber darf dann die Fünftelregelung nicht anwenden. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Anwendung der Fünftelregelung erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Dies geschieht einfach dadurch, dass Sie die entsprechenden Einkünfte in der Steuererklärung angeben. Die Berücksichtigung der Fünftelregelung und die entsprechende Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt dann vor.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  39. Alfons Kraus

    Hallo Thilo,
    Ich beabsichtige am 01.02.2021 einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Eine ordentliche Gündigung ist zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen. Ich hätte eine Kündigungsfrist laut Arbetsamt von 18 Monaten. Bei der Unterzeichnung des
    Aufhebungsvertrages habe ich die Kündigungsfrist von 18 Monaten nicht eingehalten. Mein Arbeitslosengeld Ruht. Ich muss mich für die Zeit des Ruhens privat Krankenversichern.
    Frage: Hat das nicht einhalten der Kündigungsfrist von 18 Monaten einen Einfluß auf die fünftel Regel? Kann die fünftel Regel trotzdem angewandt werden?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Alfons,

      die Fünftelregelung kann bei Abfindungen in der Regel angewendet werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  40. Katrin Nolte

    Lieber Thilo,

    ich habe noch eine andere, simple Frage, deren Antwort ich komischerweise nirgendwo findet: Wenn der Arbeitgeber die Abfindung nach der Fünftelregelung mit dem letzten Gehalt überweist, wird die Steuer darauf so berechnet, als würde man diese Abfindungssumme zwölfmal im Jahr erhalten? Oder nur einmalig – also wie es wirklich ist?

    Beste Grüße
    Katrin Nolte

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Katrin,

      leider verstehe ich Ihre Frage nicht. Warum sollte die Abfindungssumme 12-mal gerechnet werden?

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  41. Red

    Hallo Zusammen,

    ich diskutiere gerade mit meinem AG eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

    Ich erhalte seit diesem November eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung
    Mein Arbeitsverhältnis ruht für diese Zeit, das Beschäftigungsverhältnis hat Bestand. (Also mein AG müsste mich nach Ablauf der Befristung wieder beschäftigen.

    Mein AG will mir für die Auflösung des Beschaftigungsverhältnisses eine Abfindung zahlen.
    Plan ist:
    – Auflösung des Beschäftigungsverhältnisse 01/2021
    – Zahlung der Abfindung 04/2021

    Die Abfindung übersteigt die Rentenzahlungen in diesem Veranlagunszeitraum 2021 deutlich.
    Die Abfindung zzgl. Rentenzahlungen in 2021 übersteigen die das zu versteuernde Einkommen aus 2020 „wahrscheinlich“ so gerade eben.

    Meine Fragen:

    Wäre die Prüfung auf Vorliegen der Vorausssetzung dür die Fünftelprüfung nach oben geschilderter Vorgehensweise gegeben?

    Wären die Vorjahreseinkünfte für die Prüfung der Fünftelmethode überhaupt relevant, da der Aufhebungsvertrag in 2021 geschlossen wird ?

    mit freundlichen Grüßen
    Red

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Red,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  42. Astrid

    Hallo,

    ich werde einen Aufhebungsvertrag diese Woche unterzeichnen „zur Vermeidung einer Kündigung“ mit der Summe 150.000 Euro mit Freistellung bis 31.12.2021.

    Gehalt in Teilzeit ca. 34000 Euro.

    Um von der 5tel Regelung profitieren zu können ist die Auszahlung im Dezember 2021 besser oder Januar 2022?

    Wenn Dezember, muss der Kontoeingang der Abfindung (trotz Anrechnung Dezember 2021) vor dem 1.1.22 sein, da es sonst in 2022 läuft?

    Danke und Gruß
    Astrid

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Astrid,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  43. Petra Pangerl

    Guten Tag,
    ich habe von einer Versorgungskasse eine Kapitalauszahlung erhalten nach §19 Abs 1 Nr. 2 ESIG. Kann ich hier die Fünftelregelung anwenden? Danke und Gruß P.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Petra,

      mit der Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte im deutschen Steuerrecht begünstigt (§ 34 EStG).

      Einkünfte nach §19 Abs 1 Nr. 2 ESIG sind Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  44. Thomas Welling

    Guten Tag,

    eine Frage zur 5tel Regelung, mein Arbeitgeber hat diese über Zeile 19, also nicht ermäßigte Besteuerung ausgezahlt. Für die 5tel Regelung müsste es doch in Zeile 10 eingetragen sein.
    Wird das bei der Steuererklärung automatisch richtig als 5tel Regelung berechnet?
    Vielen Dank im voraus

    Mit freundlichen Grüßen

    T.W.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Thomas,

      seit dem Steueränderungsgesetz 2001 muss die Berücksichtigung der Fünftelregelung jetzt nicht mehr beantragt werden. Das Finanzamt prüft automatisch, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  45. MONTU

    Guten Tag,

    Ich habe dieses Jahr eine Abfindung erhalten. Außerdem bekomme ich Arbeitslosengeld. Wie wird die 5tel Regelung vom Arbeitgeber verwenden?
    Wenn ich Internet Abfindungsrechner benutze, dann scheint mir dass die Arbeitgeber die 5tel Regelung nicht verwendet hat. Nach meiner nachfrage schreibt AG
    „Die 5tel Regelung wurde angewendet. Allerding wurde hierzu Ihr Jahresgehalt zu Grunde gelegt.“ – Welche Jahresgehalt?

    „Zu viel gezahlte Steuern können Sie sich in jedem Fall im Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen. Von unserer Seite besteht hier kein Korrekturbedarf.“

    Danke für Ihre Hilfe
    Mit freundlichen Grüßen
    Montu

    1. Thilo Rudolph

      Hallo MONTU,

      die Frage der Steuerermäßigung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber zu prüfen. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen.

      Zur Klärung sollten Sie sich daher an Ihren Arbeitgeber wenden, warum die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt wurde.

      Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen. Der Arbeitgeber bescheinigt dann die Auszahlung der Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 19 („Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden – in 3. enthalten.“). Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber voll versteuert.

      Für die Abfindung erfolgt im Rahmen der Einkommensveranlagung dann durch das Finanzamt eine Günstigerprüfung. In dieser wird geprüft, ob die Fünftelregelung für diese Einkünfte angewandt werden kann. Entsprechende Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben oder Auflösungsvertrag) sollten als Nachweis dem Finanzamt vorgelegt werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  46. Jochen

    Hallo,

    wenn im Jahr nach der Abfindungszahlung ein Verlust entsteht und dieser wiederum ins Jahr der Abfindung zurückgetragen wird, wie wird dies steuerlich behandelt?
    Wird zuerst das Arbeitsentgelt um den Verlust reduziert oder zuerst die Abfindung?
    Also nehmen wir an 25k Arbeitsentgelt, 100k Abfindung und Verlust von 50k im Folgejahr, der zurückgetragen werden soll.
    ist es dann 0€ Arbeitsentgelt und 75k Abfindung (nach 1/5-Regelung) oder 25k Arbeitsentgelt und 50k Abfindung für die Steuerberechnung?

    Gruß
    Jochen

  47. Sarah

    Hallo,
    Ich war das ganze Jahr in Elternzeit, und statt zurück in meinen alten Job zu kommen, bietet mir mein Arbeitgeber eine Abfindung von 20.000€ an.
    Mein Mann verdient 100.000 im Jahr und hat daher die Steuerklasse 3.
    Wie genau wird nun die Abfindung versteuert? Laut allen online-Rechnern wäre diese für mich an sich steuerfrei, da ich keine Einkünfte hatte, oder muss man hier durch die gemeinsame Veranlagung vom Haushaltseinkommen ausgehen?
    Und bei nachträglicher einzelveranlagung müsste mein Mann entsprechend viel nachzahlen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo,

      bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob es bei der Anwendung der Fünftelreglung zu einer günstigeren Besteuerung kommt oder nicht.

      Dabei spielt es natürlich eine Rolle, ob sie zuammen mit Ihrem Mann veranlagt werden (Zusammenveranlagung) oder aber die sogenannten Einzelveranlagung für Ehegatten wählen. Sie haben im jedem Steuerjahr die Wahl, welche Veranlagungsform Sie wählen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  48. Kurt Ketelsen

    Hallo,

    mal eine blöde Frage. Habe 2021 eine hohe Abfindung bekommen, war dann ein halbes Jahr arbeitslos und dann wieder in Arbeit.
    Die Abfindung ist über die Fünftelregelung gelaufen und ich habe auch schon eine kleinere Summe von der Steuererklärung wiederbekommen. Da die Fünftelregelung ja über 5 Jahre läuft, bekommt man dann in jedem dieser fünf Jahre ein bisschen zurück?

    Vielen Dank im Voraus
    K.K.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Kurt,

      die Abfindung wird nur in einem Jahr mit der Fünftelregelung versteuert. Danach spielt die Abfindung für die Einkommensteuer keine Rolle mehr.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  49. Michael

    Hallo Herr Rudolph,

    ist das tatsächlich so? Ich hatte von einem Kollegen den Hinweis bekommen, dass das 5tel der Abfindung quasi als Sockel im Einkommen für 4 Folgejahre bleibt und dadurch der Zuverdienst höher versteuert würde. Dazu konnte ich aber bisher nichts finden (denke daher, dass es da ein Mißverständnis gibt). In EKST34 etc. fand ich auch nichts dazu.
    Danke

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Michael,

      die Fünftelregelung wird in dem Jahr angewendet, in dem die Abfindung gezahlt wird. Die Berechnung erfolgt wie in dem Beispiel im Artikel beschrieben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  50. Jazz

    Hallo,
    ich werde einen Aufhebungsvertrag mit entsprechender Abfindungssumme annehmen. Bevor ich das tue, wollte ich mich informieren, wie ich steuerlich am besten abschneiden kann. Mein Arbeitsverhältnis endet zum 30.09. Im Anschluss möchte ich meine freiberufliche Tätigkeit fortführen / aufnehmen, also kein ALG beziehen.
    1. Macht es Sinn, wenn ich die Auszahlung in das Jahr 2024 verlege?
    2. Wären die drei Monate Oktober bis Dezember, in denen ich bereits ohne Arbeitsverhältnis sein werde, von steuerlichem Nachteil für die Auszahlung in 2024?
    3. die Fünftelregelung prüft mein Arbeitgeber? Bzw. wird diese dann in der Steuererklärung für 2024 berücksichtigt?
    Das waren jetzt drei Fragen auf einmal. Über weiterführende Antworten würde ich mich total freuen.
    Herzlichen Dank vorab.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jazz

      Die Fälligkeit der Abfindungszahlung in das Folgejahr zu schieben, ist rechtlich möglich. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie in diesem Jahr ein niedrigeres Einkommen erwarten.

      Die Monate ohne Arbeitsverhältnis haben keine direkten steuerlichen Auswirkungen auf die Abfindung. Die Besteuerung erfolgt immer im Jahr der Auszahlung.

      Durch den Arbeitgeber wird die Fünftelregelung normalerweise automatisch in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Sie können dies in Ihrer Steuererklärung aber überprüfen und anpassen lassen, falls erforderlich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  51. Agnes Rubinstein

    Guten Morgen
    kann man seinen AG wegen fehlender Anwendung der 1/5 Regelung und Schadenersatz verlängern?
    Ich habe eine Abfindung erhalten. Diese wurde als mit 43% versteuert wie das Gehalt.
    Bis der möglichen Steuerrückerstattung Mitte 2024 nach der Bearbeitung der Steuererklärung 2022 entsteht einen finanziellen Verlust von ca 2.5k€ (Tagesgeldanlage mit 4,5% Verzinsung 10M)
    Danke für Ihre Stellungnahme.
    Mit freundlichen Grüßen
    Agnes R

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Agnes,

      die Fragen der Steuerermäßigung sind auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu prüfen. Hierfür ist der Arbeitgeber zuständig. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen.

      Zur Klärung sollten Sie sich daher an Ihren Arbeitgeber wenden, da dieser prüfen muss, ob die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  52. Lini

    Guten Tag,
    ich war von 01.01.2023 – 31.08.2023 krank und bezog Krankengeld. Im September 2023 bezog ich ein Gehalt und eine saftige Abfindung.
    Ist das, was jetzt netto raus kam endgültig mein, oder muss ich das noch(mal) anderweitig versteuern?
    Also klar, ich muss es bei der Steuererklärung für 23 angeben, also alle Daten auf der Lohnsteuerbescheinigung wie immer…
    Aber muss ich hier im Bescheid mit einer Nachzahlung rechnen?
    Habe ab Oktober eine neue Stelle und auch wieder Gehalt. Falls das relevant sein sollte.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lini,

      ob Sie mit einer Nachzahlung rechnen müssen, hängt von der Höhe Ihrer Gesamteinkünfte und den bereits gezahlten Steuern ab. Falls Sie im Verlauf des Jahres 2023 keine oder zu geringe Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer geleistet haben, kann es sein, dass Sie eine Nachzahlung leisten müssen.

      Die Einkünfte aus Ihrer neuen Stelle ab Oktober 2023 sind ebenfalls steuerrelevant und müssen in Ihrer Steuererklärung für 2022 berücksichtigt werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  53. Guido Moellmann

    Habe im Februar eine Abfindung erhalten nach steuerkasse 3.Der Arbeitgeber hatte die 1 5 regelung schon berücksichtigt
    Da ich danach keine Beschäftigung mehr angetreten bin habe ich zum 01.04.23 in Klasse 5 gewechselt.
    Meine Frage ist: war das richtig bzw .ist jetzt eine Nachzahlung zu erwarten?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Guido,

      in dem Moment, in dem die Steuerklassenkombination III/V gewählt wurde, besteht immer die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (siehe § 46 EStG). Ob sich daraus eine Nachzahlung ergibt oder nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Steuerschuld vonIhren Einkünften, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abhängt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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