Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages

Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus.

Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt bis zum Jahre 2025 auf 100 % (§ 10 Abs. 3 EStG).

  • Bis 2014 betrug der Höchstbetrag 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Steuermindernd wirken sich die Beiträge im Jahre 2014 mit 78 % aus, höchstens 15.600 Euro / 31.200 Euro (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro).
  • Ab 2015 ist der Höchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, auf-gerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Abzugssatz steigt im Jahre 2015 planmäßig um 2 Prozentpunkte auf 80 %.

Im Jahre 2016 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rente sowie zu einer bestimmten Berufsunfähigkeitsversicherung insgesamt absetzbar bis zu 22.767 Euro bei Ledigen und 45.534 Euro bei Verheirateten. Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 82 % steuermindernd aus, also bis höchstens 18.669 Euro bzw. 37.338 Euro .

  • Da bei Angestellten der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst, davon ein Anteil von 82 % angesetzt und dann wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2016 tatsächlich nur mit 64 % absetzbar.
  • Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 22.767 Euro bzw. 45.534 Euro zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und erst dann mit 82 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag beträgt 18,7 % des Gehalts, maximal 64.800 Euro (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

Hinweis: Der Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich anhand des Beitragssatzes (2016: 24,8 %) und der Beitragsbemessungsgrenze (2016: 7 650 Euro). Das sind im Jahre 2016: 7.650 Euro x 12 Monate = 91.800 Euro x 24,8 % = 22.766,40 Euro, aufgerundet 22 767 Euro. Dieser Wert gilt in West und Ost.

2 Kommentare zu “Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages”:

  1. Jörg Rüücker

    Hallo Herr Rudolph,

    zu diesem Beitrag (vielen Dank!) 2 Fragen:

    Wann ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung ansetzbar?

    Vielen Dank und herzlichen Gruß

  2. Martin Clausnitzer

    Wie ermittelt man das verbleibende Ausschöpfungsvolumen für Rürup-Beiträge 2016 (Ehepaar Beamter und Selbst.): Beträgt die max. Beitragssumme 82% des (um 18,7% von 64.800 = 12.117) gekürzten Höchstbetrags von (45534 – 12.117 =) 33.417 = 27.402 ODER werden 82% von einer geplanten Beitragssumme über 40.752 = 33.417 (entspricht dem gekürzten Höchstbetrag) als abzugsfähige Sonderausgaben anerkannt (wenn keine sonstigen Altervorsorgeaufwendungen vorliegen)?

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