Anspruch auf Schadenspauschale bei verspäteter Lohnzahlung

Anspruch auf Schadenspauschale bei verspäteter Lohnzahlung
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Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich zahlen. Bislang konnten Beschäftigte dagegen kaum etwas unternehmen. Eine neue Vorschrift sieht nun eine Entschädigung bei verspäteter Lohnzahlung vor. Denn nach einer neuen Regelung im BGB ab 2014 können Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners nicht nur Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, sondern obendrein noch die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro fordern (§ 288 Abs. 5 BGB).

Es ist allerdings umstritten, ob die Vorschrift auch auf das Arbeitsrecht anwendbar ist. Fraglich ist, ob die Pauschale auf den Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Im Arbeitsrecht gibt es aber im Gegensatz zum Zivilrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Während manche meinen, dass die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird, sind andere der Auffassung, dass wegen des Fehlens eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale entfällt.

Aktuell haben das Landesarbeitsgericht Köln und das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass die neue 40-Euro-Schadenspauschale beim Verzug auch für verspätete Lohnzahlungen von Arbeitgebern gilt. Auch Arbeitgeber müssen bei verspäteter oder unvollständiger (Lohn-)Zahlung gemäß dem neuen § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro leisten.

Dem steht nicht entgegen, dass die Pauschale auf separat entschädigte Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet wird, es im Arbeitsrecht aber keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt. Die Norm ist nach ihrem Zweck trotzdem anwendbar, zumal es keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht gibt (LAG-Urteil Köln vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16; LAG-Urteil Baden-Württemberg vom 13.10.2016, 3 Sa 34/16).

Der Fall: Ein Arbeitgeber war mit der Lohnzahlung in Verzug geraten und wurde daraufhin vom Arbeitnehmer u.a. auf Zahlung der 40-Euro-Schadenspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht wies die Klage insoweit ab. Doch das LAG gab ihr statt, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BAG zu.

Lohnsteuer kompakt

Diese neue Regelung galt zunächst nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.7.2014 begonnen hat. Seit dem 30.6.2016 gilt die Regelung auch für ältere Arbeitsverträge. Als Verzug gilt schon, wenn der Lohn nur einen Tag zu spät kommt. In den meisten Verträgen ist festgeschrieben, wann das Gehalt zu zahlen ist, meist am Monatsende oder zum 15. des Monats. Wird das Datum so konkret genannt, muss man seinen Arbeitgeber nicht mahnen, sondern kann direkt die Schadenspauschale fordern – theoretisch jedenfalls.

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