Arbeitsmittel: Was nach Eintritt in den Ruhestand noch steuerlich absetzbar ist

Arbeitsmittel: Was nach Eintritt in den Ruhestand noch steuerlich absetzbar ist
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Mit Beginn des Ruhestandes sind bisher beruflich genutzte Gegenstände – also Arbeitsmittel – oftmals noch nicht steuerlich vollständig abgeschrieben, d.h. im Wege der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) als Werbungskosten geltend gemacht. So ist beispielsweise ein Computer, der im Jahr zuvor angeschafft worden ist, erst mit einem Drittel abgeschrieben und steht noch zu zwei Drittel zu Buche. Oder ein Schreibtisch oder Bücherschrank, deren Anschaffungskosten auf 13 Jahre zu verteilen sind, wurde erst fünf Jahre genutzt und steuerlich abgesetzt. Die Frage ist, ob der verbliebene Restwert im letzten Jahr der Berufstätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden darf.

Mit dem Ruhestand wird das Arbeitsmittel aus dem beruflichen Bereich in den privaten Bereich überführt. Dies nennt man „Entwidmung„. Mit der „Entwidmung“ endet die Abschreibung, ohne dass das restliche Abschreibungsvolumen abgeschrieben werden kann. Der verbliebene Restwert kann nicht mehr abgesetzt werden, auch nicht als „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung – AfaA“ gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG (BFH-Urteil vom 15.12.1989, BStBl. 1990 II S. 692).

Aktuell hat das Finanzgericht München bestätigt, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit der Abschreibung verloren geht. Die AfA ist nur monatsgenau bis zum Monat des Ausscheidens zulässig. Auch kann der Restwert nicht als „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung – AfaA“ abgesetzt werden (FG München vom 21.1.2016, 10 K 965/15).

Eine AfaA kann nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil das Wirtschaftsgut nicht mehr als Arbeitsmittel dient. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung freiwillig oder unfreiwillig beendet wird.

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Dass das Arbeitsmittel noch nicht vollständig abgeschrieben ist, führt nicht dazu, dass Sie etwa einen Vorteil – eine Entnahme – versteuern müssten. Ebenfalls ist es steuerlich nicht nachteilig, wenn Sie beruflich genutzte Gegenstände als Werbungskosten absetzen und sie dann anschließend entwidmen, d.h. für den Privatbereich entnehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie ein Wirtschaftsgut unter 410 Euro (Anschaffung bis 31.12.2017) bzw. 800 Euro (Anschaffung ab 1.1.2018) im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt haben.

Ein Verkauf des Arbeitsmittels ist keine Lösung, denn auch in diesem Fall können Sie die AfA nur zeitanteilig für die Monate der beruflichen Nutzung bis zum Verkaufszeitpunkt als Werbungskosten absetzen, und zwar einschließlich des Verkaufsmonats. Der verbleibende Restwert ist nicht absetzbar, denn mit dem Verkauf endet die AfA, „ohne dass das restliche AfA-Volumen noch abgeschrieben werden könnte“ (BFH-Urteil vom 15.12.1992, BFH/NV 1993 S. 599).

14 Kommentare zu “Arbeitsmittel: Was nach Eintritt in den Ruhestand noch steuerlich absetzbar ist”:

  1. Marie-Luise Drost

    Ich finde diese Regelung sehr ungerecht. Ich zahle als Rentner Steuern und benötige meinen Laptop auch nach Eintritt in Rente für Rückfragen meines vorherigen Arbeitgebers per Mail. Außerdem bin ich gezwungen, eine Steuererklärung zum machen, dafür benötige meinen Laptop für die Informationsgewinnung und für das Steuerprogramm sowie auch für die Verwaltung (Kundenportal Krankenkasse, Pensionskasse etc.).

    Auch für die Jobsuche benötige ich einen Laptop.

  2. Heinrich Leonhard

    ich bin auch der Meinung, dass zumindest zu einem % Anteil der PC absetzbar sein müsste. Als Pensionär muss ich jede Arztrechnung prüfen, mit den Ärzten korrespondieren, mit privater Krankenkasse und Beihilfe und möglicherweise sogar mit Anwalt. Heutzutage muss man mit Versicherungen korrespondieren, hier scannt man Belege usw und verschickt sie per e-mail. Das ist ja nur ein Ausschnitt.
    Sollte jemand eine positive Entscheidung eines Gerichts haben, bitte ich um Information

  3. Klaus Kövener

    Rentner, Pensionäre müssen Steuern bezahlen und in den meisten Fällen auch jährlich eine Steuererklärung erstellen. Diese sollte neuerdings online über ELSTER eingereicht werden. Allein deshalb wäre es schon fair, wenn auch für Rentner und Pensionäre ein Laptop oder PC zumindest teilweise steuerlich anerkannt würde. Jetzt in 2022 kommt hinzu, daß Hauseigentümer, oft auch Rentner und Pensionäre, eine Grundsteuer- Erklärung über ihr Grundstück / Haus vom 1. Juli bis Ende Oktober beim Finanzamt einreichen müssen – online versteht sich. Allein daran erkennen wir, daß die Digitalisierung immer weiter in unser Privatleben eindringt, auch gerade dann, wenn der Staat etwas von uns will, wie z.B. die Grundsteuer…. Auch meine Kommunikation mit dem Finanzamt (Post von heute – Belege nachreichen) soll digital über ELSTER erfolgen… auch kommunizieren Rentner / Pensionäre heute mit Krankenkassen, Gemeinden, Versicherungen usw. digital, weil das die Arbeitsabläufe in den Firmen und staatlichen Einrichtungen erleichtern und beschleunigen soll. Häufig bedeutet das weniger Personal und zugleich Kosten sparen, wozu auch die Rentner / Pensionäre beitragen (sollen), aber, wie es scheint, auch hier wieder auf eigene Kosten. Also, es wird Zeit, daß das Finanzamt PC’s oder Laptops mit dem nötigen Zubehör und den anteiligen Internetkosten usw. bei der Steuererklärung als absetzungsfähige Kosten anerkennt … wie sieht denn da die Rechtssprechung aus??? Gibts da schon klare gerichtliche Entscheidungen aus neuster Zeit??

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Klaus,

      Werbungskosten müssen immer in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen. Für den Erhalt von Renten und Pensionen ist der Besitz eines Computers nicht notwendig, da die Anschaffung nicht in direktem Zusammenhang steht und somit kein Arbeitsmittel darstellt.

      Dies gilt im Übrigen für alle Steuerpflichtigen, d. h. die Anschaffung eines PCs muss unmittelbar mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Allerdings wird dies bei Angestellten und Selbständigen immer angenommen, weswegen hier der Computer als Arbeitsmittel in der Regel (anteilig) anerkannt wird.

      Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Erstellung der (persönlichen) Steuererklärung dagegen vollständig der privaten Lebensführung zuzuordnen und die Kosten hierfür nicht in der Steuererklärung abzugsfähig.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Ina

    Sehe das ähnlich mit der Absetzbarkeit eines PC/Laptop. Habe aber eine spezielle Frage dazu. War in 2021 einige Monate Arbeitslos und habe ALG I bezogen. Zu dieser Zeit war der PC für den Kontakt zum Arbeitsamt notwendig, auch wegen CORONA. Nach dem Auslaufen vom ALG I habe ich keine Einkünfte ausser der Rente meines Manns. ALG II oder Hartz 4 wurde nicht beantragt, da ich nichts bekommen würde. Suche aber aktuell mit 55 Jahren noch einen Job um die Zeit bis zum Renteneintritt zu überbrücken. Auch dafür benötige ich einen PC. Wie kann ich hier argumentieren?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ina,

      wenn Sie Ihren heimischen Computer nicht nur privat, sondern auch beruflich als Arbeitnehmer nutzen, können Sie die damit verbundenen Kosten anteilig als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Im Falle des Computers gilt die Zehn-Prozent-Grenze nicht, wonach ein Gegenstand nur dann als Arbeitsmittel anerkannt wird, wenn es mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt wird. In welcher Höhe Sie die Kosten für den PC absetzen können, hängt vielmehr von der tatsächlichen Nutzungsdauer für berufliche und private Zwecke ab. Weitere Informationen …

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Thomas Möller-Tobiassen

    Moin in die Runde,
    alle reden von der Digitalisierung; jeder soll in der Lage sein, online sein Kfz. anzumelden pp.
    Jeder ist verpflichtet, seine Steuererklärung per Elster zu übermitteln und ich als Pensionär erhalte von meiner Krankenversicherung nur dann eine schnelle Abrechnung der Arztkosten, wenn ich die Rechnungen online übermittele …
    Und dann soll ein in 2022 gekaufter Laptop nicht steuerlich geltend gemacht werden können????
    DAS kann es unmöglich sein!

  6. Anna

    Guten Tag, ich habe als Keramikerin einen neuen Ofen gekauft und plane, in 6Jahren in Rente zu gehen. Kann ich den Ofen dann einfach über 6Jahre, statt über 10 Jahre abschreiben?
    Danke für einen Hinweis

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anna,

      die Abschreibungsdauer für Geschäftsvermögen, wie einen Ofen, ist normalerweise im deutschen Einkommensteuergesetz festgelegt und kann nicht eigenmächtig verkürzt werden. Wenn die Nutzungsdauer für Ihren Ofen 10 Jahre beträgt, sollten Sie ihn in der Regel über diesen Zeitraum abschreiben. Eine Verkürzung auf 6 Jahre ist normalerweise nicht möglich, es sei denn, es gibt besondere Umstände oder Regelungen, die in Ihrem speziellen Fall gelten. Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie die richtigen steuerlichen Abschreibungsregeln anwenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  7. Armin

    Werter Herr Thilo Rudolph
    Ich bin etwas erschüttert von dem was man als Rentner steuerlich geltend machen kann. Ich hatte die Jahre zuvor nur wenige Möglichkeiten Haus und Wohnung auf Vordermann zu bringen. Inzwischen habe ich viele tausende Euro ausgegeben für Maschinen und Werkzeuge sowie Baumaterial. So wie es aussieht kann ich keinen einzigen Euro davon steuerlich geltend machen.Selbst die Transportkosten als Dienstleistungen schlagen mit einigen Prozenten zu Buche . Was kann ich gegen diese Steuerungerechtigkeit tun? Als Rentner darf man beispielweise an der Börse Geldverdiehnen ohne dafür bei der Steuererklärung zur Kasse gebeten zu werden, weil ja Spekulationsgewinne sowieso gleich versteuert weden. Wo bleibt da die Anerkennung wenn Werte geschaffen werden? Danke schon mal für Ihre Antwort. Freunliche Grüße Armin Pursche

  8. Christiane

    Halli hallo,
    auch ich habe mein Tablet in die Steuererklärung für 2022 als aussergewöhnliche Belastung eingesetzt und einen abschlägigen Bescheid seitens des Finanzamtes erhalten diesen steuermindernd einzubeziehen. Bin seit 2017 im Ruhestand nach 48 Jahren Berufstätigkeit und ich finde die Nichtanerkennung unzumutbar. Habe deshalb heute einen Einspruch beim Finanzamt eingelegt und gleichzeitig an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Kai Wissing) geschrieben. Man will in D. auf digiatale Welten umstellen und ist nicht in der Lage entsprechende Order an die Finanzverwaltung zu geben, dass die Kosten abgesetzt werden können und so ein Anreiz für Rentner/innen geschaffen wird, digitale Medien zu nutzen. Demnächst wird es digitale Rezepte geben und wie sollen diese ohne Computer zugestellt werden.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christiane,

      in Deutschland ist die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für digitale Medien und Geräte in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung vorgesehen. Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen ist durch bestimmte Regelungen im Einkommensteuergesetz festgelegt und müssen immer in Verbindung mit den jeweiligen Einkünften stehen.

      Der Widerruf und der Einspruch gegen einen ablehnenden Bescheid sind geeignete Schritte, um Ihre Position zu verteidigen. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass das Finanzamt nach den geltenden Gesetzen und Bestimmungen entscheidet.

      Es könnte dennoch sinnvoll sein, sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu wenden, der mit Ihnen auch die Möglichkeiten eines Einspruchs besprechen kann.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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