Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen

Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen
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Nutzen Sie ein Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem berufstätigen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten, ist häufig unklar, wer welche Aufwendungen in welcher Höhe steuerlich absetzen kann. Klar ist, dass als erstes die Arbeitszimmerkosten zu berechnen sind und den beiden Nutzern entsprechend dem Nutzungsverhältnis zugeordnet werden.

Als nächstes ist die persönliche Abzugsberechtigung zu prüfen:

  • Falls das Arbeitszimmer für einen Ehegatten der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, kann er seinen Kostenanteil in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
  • Falls ein Ehegatte das Arbeitszimmer nutzt, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist sein Kostenanteil nur bis zum anteiligen Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzbar. Bei hälftigem Nutzungsanteil sind das also bis zu 625 Euro.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster in einem entsprechenden Fall entschieden. Laut dem Urteil steht der abzugsfähige Höchstbetrag jedem Nutzer, der die persönliche Abzugsberechtigung erfüllt, nur anteilig entsprechend seinem Nutzungsanteil zu. Es gelte hier die objektbezogene und nicht die personenbezogene Betrachtungsweise (FG Münster vom 15.3.2016, 11 K 2425/13 E, G).

Der Fall: Eheleute nutzen gemeinsam das häusliche Arbeitszimmer. Die Ehefrau ist selbstständig tätig, sodass das Arbeitszimmer für sie den beruflichen Mittelpunkt darstellt. Der Ehemann ist Angestellter und arbeitet im Homeoffice, sodass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Nutzungsanteile sind jeweils 50 %. Das bedeutet: Die Gesamtkosten des Arbeitszimmers in Höhe von 4.000 Euro kann die Ehefrau mit ihrem Nutzungsanteil von 50 %, also mit 2.000 Euro, als Betriebsausgaben absetzen. Der Ehemann kann seinen Kostenanteil von 2.000 Euro lediglich mit 625 Euro als Werbungskosten geltend machen (das sind 50 % von 1.250 Euro).

Arbeitszimmer: Verfassungswidriger Gleichheitsverstoß?

Nach geltender Rechtslage kann ein Lehrerehepaar, das zwei kleine Räume von jeweils 14 qm als Arbeitszimmer nutzt, die Kosten zweimal bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Nutzt das Ehepaar jedoch einen Raum von 28 qm gemeinsam, sind die Kosten nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar. Jeder Ehegatte kann folglich lediglich 625 Euro als Werbungskosten absetzen. Dies erscheint ungerecht.

Bei objektbezogener Betrachtung liegt möglicherweise ein verfassungswidriger Gleichheitsverstoß vor. Durch das einfache Einfügen einer Wand kann man den Abzugsbetrag verdoppeln. Daher ist der Fall, dass zwei Personen einen größeren Raum gemeinsam nutzen, steuerlich genau so zu behandeln wie die Nutzung von zwei getrennten, kleineren Räumen.

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Falls Sie betroffen sind, sollten Sie Ihren Steuerbescheid offen halten. Denn zur Frage, ob der Höchstbetrag für den Abzug von Arbeitszimmerkosten objekt- oder doch personenbezogen zu gewähren ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem BFH anhängig (Aktenzeichen: VI R 53/12). Jeder Ehegatte sollte also für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen. Werden Kosten im Steuerbescheid abgelehnt, sollte Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Verfahren das Ruhenlassen beantragt werden.

 

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