Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?

Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?
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Mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fotovoltaikanlage fallen verschiedene Tätigkeiten an: Schriftverkehr und Abrechnung mit dem Netzbetreiber, Überprüfung der Zahlungseingänge, monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, jährliche Umsatzsteuererklärung, Einnahmen-Überschussrechnung, Auswertungen usw. Solche Tätigkeiten werden meistens am Esszimmertisch erledigt, oftmals aber auch im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt. Die Frage ist, ob für die Tätigkeiten das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird und die Kosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb absetzbar sind.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bis zu 1.250 Euro geltend zu machen, weil „für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“ (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Allerdings ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn das Arbeitszimmer nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht erforderlich ist (OFD Rheinland vom 10.7.2012, S 2130-2011/0003-St 142).3

(1) Das Finanzgericht Nürnberg hat bestätigt, dass für die Verwaltung der Fotovoltaikanlage kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sodass grundsätzlich ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt. Dennoch wird ein Arbeitszimmer für die Verwaltung einer kleinen Fotovoltaikanlage steuerlich nicht anerkannt, weil es für die Verwaltungstätigkeiten nicht „erforderlich“ ist (FG Nürnberg vom 19.3.2012, 3 K 308/11).

Die Bedingung der „Erforderlichkeit“ ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern wurde vom BFH im Jahre 1996 eingeführt. Der Anlagenbetreiber hatte für die o.g. Tätigkeiten einen Zeitaufwand von ca. 9 Stunden monatlich angegeben, doch dies schien dem Gericht nicht glaubhaft.

Nach Auffassung der Richter war die zeitliche Nutzung des Raumes für die Verwaltungstätigkeiten nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Gleichwohl betonten die Richter, dass auch eine glaubhafte Nutzung von 9 Stunden im Monat nicht für die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers ausreichen würde.

(2) Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitszimmer zur Verwaltung einer Fotovoltaikanlage nicht absetzbar ist, wenn es in nicht unerheblichem Maße auch privat genutzt wird. Bei einem gemischt genutzten Raum ist eine Aufteilung der Kosten und ein anteiliger Betriebsausgabenabzug nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17.2.2016, X R 1/13).

Grundlage hierfür ist die Grundsatzentscheidung des Großen Senats zur gemischten Nutzung eines Arbeitszimmers: Wird ein häusliches Arbeitszimmer auch privat mitgenutzt oder ein Raum nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, sind die Kosten nicht – auch nicht teilweise – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Jedenfalls dürfen die Raumkosten nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil steuerlich abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).

Die Vorinstanz hatte für den gemischt genutzten Raum die Aufteilung der Kosten zugelassen und zur Hälfte als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb „Fotovoltaikbetrieb“ anerkannt. Die Arbeitszimmerkosten seien „im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis der privaten und betrieblichen Zeitanteile für die Nutzung in Betracht.

Aber diese großzügige Auffassung ist aufgrund des o.g. BFH-Urteils überholt (FG München vom 28.4.2011, 15 K 2575/10).

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