Verlustfeststellung: Studienkosten für vergangene Jahre geltend machen

Verlustfeststellung: Studienkosten für vergangene Jahre geltend machen
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Derzeit ist eine schon sehr lange und sehr heftig diskutierte Rechtsfrage vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig: Ob nämlich eine Verlustfeststellung und damit die Kosten für das Erststudium oder eine Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses tatsächlich – wie es der Gesetzgeber will – nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind oder ob sie – wie es der Bundesfinanzhof präferiert – in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden müssen (Verfassungsbeschwerden 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14 u.a.).

Gar manche(r) erfährt erst jetzt von dieser Chance auf mögliche Absetzbarkeit (Verlustfeststellung) einer damaligen Studienkosten oder Kosten für eine teure Pilotenausbildung.

Was kann er oder sie nun tun?

Falls Sie für die Studienjahre bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, können Sie dies nun nachholen und darin die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen. Allerdings ist die Abgabe einer Steuererklärung nur möglich, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese beträgt im Allgemeinen 4 Jahre. Also können Sie im Jahre 2016 eine Steuererklärung noch bis ins Jahr 2012 erstellen.

Nun gibt es aber auch die Möglichkeit, eine Verlustfeststellung zu beantragen. Die Finanzämter meinen, dass auch für die Verlustfeststellung eine Verjährungsfrist von nur 4 Jahren gilt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Verlustfestellung eine Verjährungsfrist von 7 Jahren gilt – vorausgesetzt ein Einkommensteuerbescheid ist für das Verlustentstehungsjahr nicht ergangen und kann nicht mehr erlassen werden. Auch wenn im Fall der Antragsveranlagung eine Steuererklärung nur bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich ist, so kann doch ein Antrag auf nachträgliche Verlustfeststellung bis zu 7 Jahre rückwirkend gestellt werden.

Die Frist von 7 Jahren ergibt sich aus der Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 AO), die spätestens erst nach dem 3. Jahr nach dem betreffenden Steuerjahr beginnt (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Beginn nach dem dritten Jahr (sog. Anlaufhemmung) greift hier, weil für die Verlustfeststellung eine allgemeine Erklärungspflicht besteht. Also ist dies im Jahre 2015 noch rückwirkend bis ins Jahr 2008 möglich – 3 Jahre länger als bei der Steuererklärung! (BFH-Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14).

Praktische Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Bürger, die vor Jahren eine Ausbildung, z.B. ein Studium, absolviert haben. So ist es nun möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung und einen Einspruch gegen die Ablehnung des Finanzamtes von einer günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Studienkosten bzw. den Kosten der Erstausbildung zu profitieren.

Verjährungfristen für die Verlustfeststellung

Die Erstausbildung
fand statt im Jahre
Festsetzungsverjährung für
die Steuererklärung
(4 Jahre!)
Festsetzungsverjährung für
die Verlustfeststellung
(7 Jahre!)
2011 31.12.2015 31.12.2018
2012 31.12.2016 31.12.2019
2013 31.12.2017 31.12.2020
2014 31.12.2018 31.12.2021
2015 31.12.2019 31.12.2022
2016 31.12.2020 31.12.2023
2017 31.12.2021 31.12.2024
2018 31.12.2022 31.12.2025
2019 31.12.2023 31.12.2026

 

Lohnsteuer kompakt

Was tun? Für den Antrag auf Verlustfeststellung verwenden Sie das Steuerhauptformular und die „Anlage N“ und kreuzen im Hauptformular „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ an. Machen Sie in der Anlage N Ihre damaligen Studienkosten als Werbungskosten geltend, auch wenn Sie keine Einnahmen hatten. Das Finanzamt stellt dann die negativen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fest und dokumentiert den Verlustvorrat in einem „Verlustfeststellungsbescheid“ zwecks Verrechnung in den Folgejahren.

Dieser negative Betrag wird im Wege des Verlustabzugs nach § 10d EStG jeweils ins nächste Jahr vorgetragen. Darauf machen Sie das Finanzamt jeweils im Folgejahr aufmerksam – und zwar im Steuerhauptformular auf Seite 4 (Zeile 92). Auf diese Weise retten Sie Ihren Verlust hinüber ins erste Berufsjahr – und bekommen dann eine schöne Steuererstattung.

 

Beispiel:
Hans Bäuerle hat im Jahre 2013 nach seinem Abitur eine Ausbildung zum Piloten absolviert und dafür 70.000 Euro bezahlt. Eine Einkommensteuererklärung hatte er damals nicht abgegeben. Im Jahre 2017 erfährt er von der Möglichkeit, dass die Kosten möglicherweise in voller Höhe Werbungskosten sein können.

Eine Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung der Ausbildungskosten kann er nicht mehr abgeben, weil die Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren abgelaufen ist. Doch einen Antrag auf Verlustfeststellung kann er stellen, weil er zum einen für das Jahr 2013 keinen Steuerbescheid erhalten hat und zum anderen die Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung von 7 Jahren noch nicht eingetreten ist.

 

Achtung: Eile ist geboten!

Update vom 30.08.2016: Die Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung der Studienkosten besteht voraussichtlich nur noch für kurze Zeit.  Bereits mit Verkündung des Steuermodernisierungsgesetzes 2016 muss damit gerechnet werden, dass die Möglichkeit wieder verloren geht, noch Anträge auf gesonderte Verlustfeststellung für die Jahre 2009-2011 stellen zu können. Zudem bedarf es einer so rechtzeitigen Antragstellung, dass das Finanzamt die Veranlagung noch vor dem jeweils betroffenen Jahresende durchführen kann. (Quelle: Kanzlei Kudraß)

Update vom 10.02.2017: Leider liegen uns derzeit keine aktuellen Informationen vor, ob oder wann die o.g. Friständerung bezgl. der Festsetzungsverjährung vollzogen werden soll. Sofern sich hier etwas ändert, werden wir den Artikel natürlich entsprechend aktualisieren!

160 Kommentare zu “Verlustfeststellung: Studienkosten für vergangene Jahre geltend machen”:

  1. TheM

    Vielen Dank für diese Informationen. Meine Frage nun wäre, woher bekomme ich das Steuerhauptformular und die „Anlage N“?
    Kann ich einfach die aktuelle Version aus diesem Jahr beziehen und rückwirkend datieren? Oder gibt es die Möglichkeit diese Unterlagen aus den entsprechenden Jahren 2008-2010 zu bekommen?
    Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph Autor

      Die „alten“ Steuerformulare stellt die Finanzverwaltung für die Einkommenssteuer über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung auch für vergangene Jahre ab dem Steuerjahr 2006 zur Verfügung. Das Formular-Management-System (FMS) findet man unter https://www.formulare-bfinv.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Saddam Deiryah

    Hallo Zusammen,

    Ich bin Student und studiere seit Sommersemester 2011 an einer Technischen Universität. Jetzt bin ich im 11 Semester. Nun habe ich erfahren, dass man Studienskosten geltend machen kann. Immer habe ich jedes Jahr eine Einkommenserklärung gereicht, um die bezahlten Steuer durch meine Tätigkeiten neben dem Studium zurück bezahlt zu haben.

    Bis zum 8 oder 9 Semester bezahlte ich immer 650 Euro Studiengebühren. Danach ungefähr 190 Euro. Für dieses Jahr habe ich auch Antrag auf Einkommenserklärung gestellt und bekam Geld. Aber nur was ich durch meine Beschäftigungen bezahlt habe.

    Könnten Sie mich bitte beraten, ob ich diese bezahlte Studiengebühren wieder haben könnte oder nicht. Und wie geht das. Sollte ich einen neuen Antrag stellen oder wie ist das.

    vielen Dank
    Deiryah

    1. Janett Giesler Autor

      Hallo Herr Deiryah,

      um einen Verlustvortrag beim Finanzamt anzumelden, wählen Sie in Lohnsteuer kompakt bitte die Seite „Sonstige Angaben“ in der Navigation aus. Dort setzen Sie unter „Sonstige Angaben und Anträge“ ein Häkchen bei „Verlustvortrag § 10 d EStG bzw. Spendenvortrag § 10 b EStG“. Klicken Sie auf „Weiter“ und setzen auf der nächsten Seite erneut ein Häkchen bei „Es wird ein Verlustvortrag geltend gemacht.“

      Sie erhalten dann vom Finanzamt einen „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“.

      Anders als beim Verlustrücktrag gibt es beim Verlustvortrag keine zeitliche Begrenzung auf ein Jahr. Die negativen Einkünfte werden so lange Jahr für Jahr vorgetragen, bis davon nichts mehr übrig ist.

      Für weitere Fragen steht unser Kundenservice gern per E-Mail unter [email protected] zur Verfügung.

      Mit besten Grüßen,

      Janett

  3. Mathis Huther

    Hallo liebes Lohnsteuer kompakt-Team,

    vielen Dank für diese sehr interessante Seite!

    Ich habe letztes Jahr mein Studium abgeschlossen, arbeite seit 15.06.2015 als Angestellter und habe bisher noch nie eine Steuererklärung abgegeben. Im Zeitraum 2009-2015 habe ich allein 4.500,- € Studiengebühren bezahlt – von Fahrtkosten, Verwaltungskostenpauschale und Studentenwerksbeitrag mal ganz abgesehen.

    Ich frage mich nun, ob bzw. wie ich diese Ausgaben steuerlich geltend machen kann. Auf einen Schwung einreichen dürfte ja nicht gehen, da ich in Zeile 92 jedes Mantelbogens den vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrag eintragen muss. Sehe ich das richtig, dass ich immer nur ein Jahr einreichen kann und dann auf Post vom Finanzamt warten muss? (Und wahrscheinlich dann erstmal Widerspruch einlegen darf…)

    Welche Frist gilt eigentlich bei mir für die Abgabe der Steuererklärung 2015? Bekomme ich irgendwie mit, ob ich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bin, diese also bis 31.05.2016 vorliegen muss? Fragen über Fragen 😉

    Tausend Dank im Voraus für die Antworten,
    liebe Grüße aus Erlangen,

    Mathis

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mathis,

      den Verlust müssen Sie in dem Jahr geltend machen, in dem dieser auch angefallen ist, d.h. Sie müssen für jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen und den Verlustvortrag beantragen.

      Um einen Verlustvortrag beim Finanzamt anzumelden, wählen Sie in Lohnsteuer kompakt bitte die Seite „Sonstige Angaben“ in der Navigation aus. Dort setzen Sie unter „Sonstige Angaben und Anträge“ ein Häkchen bei „Verlustvortrag § 10 d EStG bzw. Spendenvortrag § 10 b EStG“. Klicken Sie auf „Weiter“ und setzen auf der nächsten Seite erneut ein Häkchen bei „Es wird ein Verlustvortrag geltend gemacht.“ Sie erhalten dann vom Finanzamt einen „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“.

      Anders als bei einem Verlustrücktrag gibt es beim Verlustvortrag keine zeitliche Begrenzung auf ein Jahr. Die negativen Einkünfte werden so lange Jahr für Jahr vorgetragen, bis davon nichts mehr übrig ist.

      Die aktuellen Fristen für die Abgabe der Steuererklärung können Sie unserem Artikel zu den Abgabefristen entnehmen. dort finden Sie auch eine Erläuterung, ob Sie zu der Personengruppe gehören, die eine Steuererklärung abgeben muss oder ob Sie dies auf freiwilliger Basis machen sollten. Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese nicht fristgerecht einreichen, erhalten Sie in der Regel auch eine schriftliche Mahnung durch Ihr Finanzamt!

      Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung!

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Katinkabelle

    Hallo,

    ich habe die entsprechenden Formular für 2012 und 2013 eingereicht (für 2014 hatte ich eine Steuererklärung dummerweise schon zuvor eingereicht und kann hier nichts mehr ändern), allerdings bisher nirgendwo das Kreuz gesetzt, um den Verlustabzugs nach § 10d EStG jeweils ins nächste Jahr vorgetragen.
    Ist das ein Problem?
    Außerdem würde ich gerne wissen, ob ich für 2009 und 2010 die selben Formulare verwenden kann oder ob hier gesonderte Formulare auszufüllen sind, weil das in die potenzielle Sonderregelung der 7 statt 5 Jahre rückwirkender Geltung gilt.

    Besten Dank für die Hilfe.

    Katinkabelle

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Katinkabelle,

      für die Steuererklärung 2009 und 2010 müssen die entsprechenden Steuerformulare für diese beiden Jahre verwenden. Ein verbleibender Verlustvortrag ist vom Finanzamt auch dann gesondert festzustellen, wenn Sie wegen Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben können, aber die siebenjährige Feststellungsfrist (BFH-Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14) noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall geben sie also mit den Steuerformularen eine Feststellungserklärung (keine Einkommenssteuererklärung) ab.

      Sie sollten, wenn die negativen Einkünfte nicht vollständig im Entstehungsjahr verrechnet werden können, einen Feststellungsbescheid für das jeweilige Jahr erhalten. Im Feststellungsbescheid ist Ihr verbleibender Verlustvortrag für das kommende Jahr amtlich dokumentiert (§ 10d Abs. 4 EStG). Sie erhalten jeweils einen gesonderten Feststellungsbescheid für 2009, 2010, usw., wobei sich der Verlustvortrag jedes Jahr erhöhen sollte, wenn er nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden kann.

      Wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2012 und 2013 bereits eingereicht haben ohne die „Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ zu beantragen, ist das erst einmal nicht schlimm. Sie setzen sich am besten mit Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt in Verbindung und schildern ihm Ihre Sachverhalt, so dass er den Verlustvortrag berücksichtigt.

      Sollten Sie bereits den Steuerbescheid für 2014, 2013 oder 2012 erhalten haben, und es wurde kein Feststellungsbescheid erlassen, müssen Sie ggf. innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Auch sollten Sie sich der Einfachheit halber mit Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt in Verbindung in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen abstimmen.

      Um einen Verlustvortrag beim Finanzamt anzumelden, wählen Sie in Lohnsteuer kompakt bitte die Seite „Sonstige Angaben“ in der Navigation aus. Dort setzen Sie unter „Sonstige Angaben und Anträge“ ein Häkchen bei „Verlustvortrag § 10 d EStG bzw. Spendenvortrag § 10 b EStG“. Klicken Sie auf „Weiter“ und tragen Sie auf der nächsten Seite unter „Verlustrücktrag aus dem Jahr 2016 in das Steuerjahr 2015“ >> „Negative Einkünfte, die nach 2015 zurückgetragen werden sollen:“den Betrag ein, der in das Vorjahr zurück getragen werden soll.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Andreas Klein

    Hallo,

    wie kommen den die Verjährungsdaten zum 31.05. zustande? Werden die + 4 Jahre nicht vom jeweiligen 31.12. der normalen Verjährung aus berechnet, so dass 2009 erst zum 31.12.2016 verjährt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Klein

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Klein,

      da hat sich bei unserem Update der Tabelle heute morgen der Fehlerteufel eingeschlichen. Auch bei der Festsetzungsverjährung für die Verlustfeststellung ist das ausschlaggebende Datum selbstverständlich der 31.12.!

      Der Fehler wurde in der Tabelle in der Zwischenzeit korrigiert!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Katinkabelle

    Hallo Herr Rudolph,

    besten Dank für die schnelle Antwort. Eine Frage ist mir noch eingefallen: ich war 2011 Student und ich habe im Jahr 2011 Einnahmen zu verzeichnen, und zwar durch sporadische Test-Durchführungen (Mystery-Checks), die mir dann direkt per Überweisung vergütet wurden. Ich war hier allerdings nicht über einen Arbeitsvertrag angestellt oder ähnliches. Die Einnahmen belaufen sich insgesamt auf rund 900 Euro. Hätte ich hierfür 2011 eine Steuererklärung einreichen müssen und habe bisher einen Fehler begangen? Kann ich immer noch rückwirkend für dieses Jahr eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags einreichen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Katinkabelle

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Katinkabelle,

      leider dürfen wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Steuerberatung erteilen. Daher kann ich Ihnen die Frage, ob Sie Steuererklärung abgeben sollten oder nicht leider nicht beantworten.

      Grundsätzlich ist die Verjährungfrist für die Verlustfeststellung für 2011 der 31.12.2018 (siehe Tabelle oben).

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Erik Fischer

    Hallo zusammen,
    bei mir ist der Fall ähnlich wie beim Herrn Huther, nur das ich von 2008-2014 studiert habe. Ich habe dazu 5 Fragen.

    1. Bei Lohnsteuerkompakt kann ich nur bis auf die Steuererklärung 2010 zurückgreifen, ich muss aber doch für jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben, 2008-2014, damit ich den Verlust für jedes Jahr geltend machen kann?

    2. Woher bekomme ich für 2008&2009 die Formulare?

    3. Für den Verlustvortrag liste ich dann nur meine Verluste/Ausgaben unter dem Punkt „Werbungskosten“ unter „Arbeitnehmer Steuerpflichtiger“ aus und lasse aber alle anderen Punkte (Sonderausgaben, Lohnsteuerbescheinigung etc.) offen, da ich ja damals bspw. keinen Arbeitgeber hatte, wie z.B. unter „Lohnsteuerbescheinigung“ verlangt wird?

    4. Ich kann das Kästchen für „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ zum ankreuzen nicht finden. Ist es unter „Start/Basisangaben“ irgendwo?

    5. Gebe ich dann alle 7 Steuererklärung der Jahre 2008-2014 mit der eigentlichen Einkommenssteuererklärung (ESE) für 2015 mit ab oder sollte ich diese davor einreichen, da ich gehört habe, dass ich den Betrag auf dem „Verlustfestellungsbescheid“ in die ESE von 2015 eintragen muss?

    Vielen Dank für die Bemühungen im Voraus!

    MfG
    Erik

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Fischer,

      die Bearbeitung der Steuererklärungen für die Steuerjahre vor 2010 bieten wir über unser Programm Lohnsteuer kompakt leider nicht mehr an. Sie finden allerdings die entsprechenden Formulare für die Steuerjahre ab 2006 im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.

      Die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ finde Sie auf dem Mantelbogen in Zeile 2.

      Eigentlich können Sie alle Steuerklärungen zusammen beim Finanzamt einreichen, sollten in diesem speziellen Fall aber ggf. noch Rücksprache mit Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt halten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Berrut Silvie

    Hallo,

    ich bin in einem ungewöhnlichen Fall, weil ich französin bin, und habe 2008 bis 2012 in Frankreich und Dänemark studiert. Seit 2012 arbeitete ich aber in Deutschland. Es ist nachweisbar, dass dieses Studium erforderlich für meinen heutigen Beruf in Deutschland ist. Da die 7 Jahre Frist noch nicht eingetreten ist, und ich keinen Steuerbescheid für diese Jahre bekommen habe (weil ich zu dieser Zeit nicht in Deutschland wohnte), darf ich die Studienkosten geltend machen? Die Frage ist halt, dass ich zur Zeit des Studiums nicht in Deutschland angemeldet war.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    MfG
    Silvie

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Berrut,

      leider kann ich Ihnen zu diesem sehr speziellen Fall keine Auskunft geben. Sie könnten in diesem Fall einfach unverbindlich bei Ihrem Finanzamt anfragen und um eine Auskunft bitten, oder müssen ggf. einen Steuerberater kontaktieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Дали Пан

    Einen schönen guten Tag zusammen!

    Zunächst einmal: Klasse, wie sie es schaffen, das Thema Studienkosten übersichtlich darzustellen!

    Vielleicht hätten Sie kurz Zeit auf mein Anliegen einzugehen:

    Nach Abschluss meiner Berufsausbildung (2010) habe ich von 2011-2015 studiert. Zwischen 2012 und 2014 arbeitete ich auf nebenbei auf 400€-Basis, und zahlte gleichzeitig meine Semesterbeiträge.

    Nun zu meiner Frage: Die geringfügigen Einnahmen zwischen 2012 und 2014, gelten diese als „negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“? Muss ich diese als Einnahmen in der Erklärung angeben, sind diese überhaupt relevant?

    Außerdem zahlte ich damals ab dem 25. Lebensjahr, Krankenkassenbeiträge in Höhe von ca. 80€ monatlich (Studententarif). Gebe ich diese ebenfalls an?

    Vielen Dank!!!

    Schöne Grüße,

    Daniel Schmitz

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Daniel,

      Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Voraussetzung ist seit 2013, dass das Gehalt des Minijobbers 450 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.
      Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.
      Weitere Informationen zum Thema Minijob

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. flywithkristinablog

    Hallo liebes Team,
    ich habe von 2005-bis 2008 eine Ausbildung abgeschlossen. Danach habe ich mein Abitur nachgeholt und im Oktober 2011 begonnen zu studieren. ich habe nebenher immer als Studentische Hilfskraft und als Werkstudent gearbeitet. Im April 2016 habe ich jetzt meinen BA erfolgreich beendet. Ich habe mich jetzt begonnen zu informieren und bin ein wenig geschockt. Meine Mutter hat wohl jedes Jahr eine Steuererklärung von mir abgegeben – natürlich ohne Werbekosten oder Sonstiges und ich habe auch nie was rausbekommen. Kann ich jetzt mein Studium nicht mehr absetzen? Einen Job habe ich leider noch nicht gefunden. Ich hoffe ihr könnt mir helfen, ich bin gerade etwas verzweifelt. LG Kristina

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kristina,

      diese Frage sollten Sie mit Ihre Mutter klären. 🙂

      Eine Steuererklärung auf Ihren Namen kann sie eigentlich nur mit Ihrer Unterschrift beim Finanzamt einreichen. Wahrscheinlich meint Ihre Mutter, dass sie in der Steuererklärung Angaben zu Ihnen als Tochter gemacht hat, um den Kinderfreibetrag oder den Ausbildungsfreibetrag zu beantragen.

      Im Zweifelsfall sollten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt nachfragen, ob für die Vorjahre bereits ein Steuerbescheid für Sie erlassen wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Fabian

    Hallo liebes Lohnsteuer kompakt-Team,

    vielen Dank für diese sehr interessante Seite! Ich habe schon einige sehr gute Informationen erhalten. Bin mir allerdings noch nicht ganz sicher wie/ob ich die Sache noch angehen kann.

    Ich habe 2012 meinen Master gemacht. Ich habe Studiengebühren gezahlt und bin vier mal die Woche rund 80 Killometer gependelt. eine Steuererklärung habe ich für 2012 nicht eingereicht ! , „013 habe ich angefamgen zu arbeiten und habe auch für 2013 und 2014 eine Steuererklärung abgegeben.
    Ist es mir noch immer möglich für 2012 eine Steuererklärung abzugeben um die Studiengebühren und die pendelei als werbungskosten geltent zu machen ? Muss ich dann in der Steuererklärung für dieses Jahr diese kosten als Werbungskosten angeben ?
    Ich bin mir ehrlich gesagt nicht ganz sicher wie ich die Sache angehen muss.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank

  12. Jasmin Walentin

    Hallo,

    Wie sieht es denn aus, wenn die Studiengebühren von den Eltern getragen wurden? Reicht dem Finanzamt eine Bescheinigung von der Uni in der steht, dass die Gebühren in der und der Höhe bezahlt wurden oder brauchen die einen Kontoauszug?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    J. Walentin

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jasmin,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Grundsätzlich müssen Sie alle Ausgaben gegenüber dem Finanzamt glaubhaft nachweisen können. Welche Nachweise der Sachbearbeiter akzeptiert liegt auch zu einem Großteil in seinem Ermessensspielraum. Falls Sie unsicher sind, wie Sie die Studiengebühren am besten nachweisen, können Sie auch direkt bei Ihrem Finanzamt nachfragen. In der Regel bekommen Sie dort eine hilfreiche Auskünfte.

      Bei Fragen zu unserem Programm Lohnsteuer kompakt hilft Ihnen gern auch unser Kundenservice weiter.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. Adam

    Hallo liebes Lohnsteuer kompakt-Team,

    vielen Dank für den interessanten Artikel!

    Wie steht es denn um Studenten, die nachträglich einen Verlustvortrag für ein Jahr beantragen wollen, in den Folgejahren aber Steuererklärungen abgegeben haben?

    Beispiel: für 2012 wurde keine Steuererklärung abgegeben, jedoch Ausgaben > Einnahmen und damit Verlustvortrag prinzipiell möglich. In 2013, 2014 und 2015 wurde eine Steuererklärung abgegeben. Wäre eine nachträgliche Beantragung eines Verlustvortrags und Übertragung der Summe zur Anrechnung bei der Steuererklärung 2016 in diesem Fall möglich?

    1. Snati

      Hallo Adam

      habe bei deiner Frage keine Antwort gesehen, bist du hier weitergekommen? Geht es dass man den Antrag trotzdem stellt?

      Lieben Dank

  14. Saahneschlag

    Hallo,

    ich habe eine Ausbildung gemacht und anschließend bis 2013 studiert. Seit 2014 arbeite ich. Für 2011 und 2012 habe ich eine Steuererklärung abgegeben, weil ich in den Semesterferien gerarbeitet habe.
    Kann ich trotzdem ab 2009 eine Verlustfeststellung beantragen? Auch für die Jahre 2011 und 2012?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Saahneschlag,

      Wie in dem obigen Artiekl bereits steht:““ Falls Sie für die Studienjahre bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, können Sie dies nun nachholen und darin die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen.“

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. SW

    Hallo,

    ich habe vor ein paar Wochen eine „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ für die Jahre 2010 und 2011 bei meinem Finanzamt eingereicht und habe jetzt einen Ablehnungsbescheid erhalten mit dem Hinweis: „Die Festsetzungsfrist für eine solche Veranlagung auf Antrag beträgt in der Regel vier Jahre, gemäß §169 Abs.2 S.1 Nr.2 Abgabeordnung (AO)“.

    Ich hatte die Informationen auf dieser Seite so verstanden, dass die Festsetzungsfrist für Verlustvorträge 7 Jahre beträgt. Ist das richtig, oder hab ich da etwas falsch verstanden? Auf was kann ich mich berufen, wenn ich Einspruch einlege?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo SW,

      wie in dem Artikel bereits erwähnt gibt es hierzu ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14), auf das Sie sich berufen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  16. Benni

    Hallo zusammen,

    ich habe von 2009 bis einschließlich 2014 meinen Bachelor gemacht.
    Muss ich nun für die Jahre 2009,2010 und 2011 eine Verlustfestellung machen und für die Jahre 2012,2013 und 2014 eine Steuererklärung? Ich frage deshalb, da eine Steuerklärung ja nur bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich ist und ich somit noch eine für 2012-2014 machen könnte oder kann ich einfach für alle Jahre eine Verlustfeststellung einreichen?

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
    Benni

  17. Caro

    Hallo zusammen,

    hier einmal mein Fall geschildert: Nach dem Abitur habe ich mein Bachelor Studium (2011-2015) im Ausland (Niederlande) begonnen, hab jedoch weiterhin in Deutschland gewohnt. Ich habe in jedem Jahr ca. 1800€ Studiengebühren gezahlt und hatte sehr hohe Werbungskosten durch die Fahrt zur Uni (ca. 50km/Strecke). Ich habe in der Zeit nur einen sogenannten Minijob ausgeübt, jedoch in 2015 ein steuerpflichtiges Praktikum über 6 Monate gemacht (Steuern ca. 700€).
    Nach meinem Bachelor habe ich dann das Masterstudium in England begonnen (Studiengebühren 11.000) und hatte auch höhere Aufwände da die Mieten etc. in England sehr hoch sind und ich trotzdem noch meine Wohnung in Deutschland hatte. Ich bin wieder zurück in Deutschland und fange ab September an zu arbeiten.

    Daher jetzt meine Fragen:
    – Kann ich auch schon mein Bachelorstudium steuerlich geltend machen obwohl ich in dieser Zeit keine Steuern gezahlt habe?
    – Wie geht das allg, mit dem Studium im Ausland?
    – Kann ich für alle Jahre auf einmal die Erklärungen machen oder muss ich immer ein Jahr warten?
    – Ist es realistisch die Erklärung alleine zu machen oder sollte ich mir lieber Unterstützung von einem Steuerberater suchen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe und liebe Grüße,

    Caro

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Caro,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Eine Verlustfeststellung kommt in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. Sie erhalten dann einen Verlustfeststellungsbescheid. Ob Sie in dem Jahr, für den der Verlustfeststellungsbescheid erstellt wird, zusätzlich Einkünfte hatten ist nicht relevant. Wichtig ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist.

      Grundsätzlich können Sie die Steuererklärung, wenn Sie diese freiwillig abgeben müssen, noch für die letzten Jahre durchführen. Am 31.12.2016 endet die Abgabefrist für die Steuererklärung für 2012. Sie können aktuell also die Steuererklärung für 2012 – 2015 sofort für alle Jahre bearbeiten.

      Wenn Sie einen Verlustfeststellung für das Studium geltend machen wollen, ist dies sogar für die letzten sieben Jahre möglich. Sie können also bis zum 31.12.2016 noch die Verlustfeststellung für das Jahr 2009 einreichen.

      Geben Sie doch einfach mal alle Ihre Daten bei Lohnsteuer kompakt ein, um zu prüfen, wie Sie mit der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung selbständig klar kommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  18. Maja

    Hallo,

    ich habe heute meine Verlustfeststellung für die Jahre 2011 bis 2013 abgegeben. Die Mitarbeiterin beim Finanzamt sagte, die von 2011 würde nicht berücksichtigt werden, da nur rückwirkend 4 Jahre geltend gemacht werden können und nicht 7 Jahre. Ein Bekannter hatte mir auch erzählt, dass sein Antrag für 2011 im Sommer diesen Jahres abgelehnt wurde. Bei ihm steht für 2011 kein Vorläufigkeitsvermerk. Hat sich die Sachlage bezüglich der Verlustfeststellung schon geändert? Bin ich also auch zu spät dran?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Maja

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Maja,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Verlustfeststellung allerdings eindeutig, wie Sie bereits dem o.g. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14) entnehmen können.

      Bis Ende 2016 können also noch rückwirkend die Studienkosten der Jahre bis einschl. 2009, 2010 und 2011 geltend gemacht werden! Voraussetzung ist lediglich, dass noch keine Einkommenssteuererklärung abgegeben wurde.

      Wichtig: Diese Möglichkeit besteht voraussichtlich nur noch bis zum Jahresende! Bereits mit Verkündung des Steuerrechtsmodernisierungsgesetzes im Herbst 2016 muss damit gerechnet werden, dass die Möglichkeit wieder verloren geht, noch Anträge auf gesonderte Verlustfeststellung für die Jahre 2009-2011 stellen zu können. Zudem bedarf es einer so rechtzeitigen Antragstellung, dass das Finanzamt die Veranlagung noch vor dem jeweils betroffenen Jahresende durchführen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  19. Tobias Wagner

    Hallo Herr Rudolph,

    mein Kompliment und Dank für die sehr übersichtliche Darstellung dieses komplexen und umfangreichen Themas!

    Im Zusammenhang mit der Thematik gibt es eine Frage, die sich häufiger im Netz findet aber nirgends explizit beantwortet wird:

    Falls ein (ehemaliger) Erststudiums-Student für einen Zeitraum eine Verlustfestellung geltend machen möchte, für den er keine Belege aufgehoben hat, oder für den keine Belege verfügbar sind, etwa weil die einzigen stets nachweisbaren Ausgaben wie Studiengebühren von den Eltern übernommen wurden und Quittungen für Arbeitsmittel, Lehrmittel und dergleichen nicht mehr auffindbar sind; gibt es dann anrechenbare Pauschalbeträge? Wie z.B. das Büchergeld in Höhe von 110,- EUR oder eine Art studentische Werbungskostenpauschale? – Dürfte wohl zu weit hergeholt sein, oder?

    Besten Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße,

    Tobi

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Wagner,

      Sie können selbstverständlich dieselben Pauschalbeträge in Anspruch nehmen wie jeder andere Steuerpflichtige auch. So können die Kosten von bis zu 110 Euro für die Anschaffung von Arbeitsmitteln ohne Belege in Ihrer Steuererklärung angegeben werden.

      Die Entfernungspauschale beträgt 30 Cent pro Entfernungskilometer während die Dienstreisepauschale 30 Cent pro gefahrenem Kilometer beträgt oder 60 Cent pro Entfernungskilometer beträgt.

      Darüber hinaus gibt es keine Pauschbeträge speziell für Studierende.

      Das Steuerrecht schreibt zwar vor, dass berufliche Aufwendungen nachgewiesen werden müssen, aber in Ausnahmefällen dürfen Steuerzahler ersatzweise Eigenbelege ausstellen. Bei fehlenden Quittungen für Bücher wäre es so z.b. ausreichend, wenn Sie den Besitz des Buches und den Preis (Kopie des Buchrückens) nachweisen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  20. Felix

    Hallo Herr Rudolph,

    danke für die hilfreiche Zusammenstellung und Tipps,
    Bei mir ergibt sich der Fall, dass ich nach meiner Berufsausbildung, ein Bachelorstudium ab 2011 bis 7/2015 absolviert habe.
    Und seit 09/15 im aufbauenden Masterstudium mit voraussichtlichem Ende 04/17 studiere.

    Während der Semesterferien, war ich zeitweise in meinem Ausbildungsbetrieb lohnsteuerpflichtig beschäftigt.
    Deswegen habe ich für die Jahre 2011, 2012 und 2014 eine EkSt abgegeben. Und so, die in diesen Zeiträumen bezahlte Lohnsteuer vollständig zurück erhalten. Zu diesem Zeitpunkt, war mir die Möglichkeit des Verlustvortrages nicht bekannt, so dass ich diese Option leider nicht gewählt habe.

    Für die EkSt 2015 und 2016 werde ich die Option „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ wählen und so die Werbungskosten, die die Höhe der gezahlten Lohnsteuer übersteigen, geltend machen.

    Für das Jahr 2013 habe ich noch keine EkSt Erklärung abgegeben! Da ich in diesem Jahr keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte hatte!
    Deswegen ergibt sich für mich die Frage:
    Ist es möglich die EkSt 2013 nachträglich (zeitgleich mit EkSt 2015) einzureichen, auch wenn ich den Bescheid für 2014 schon erhalten habe?

    Mit freundlichen Grüßen
    Felix

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Felix,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. Marco

    Sehr geehrter Herr Rudolph,

    ich habe für die Jahre 2009 – 2011 Studien- bzw. Semesterbeiträge zu verzeichnen und möchte daher die Thematik von Herr Huther noch einmal aufgreifen:

    Wenn ich die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die o.g. Jahre einreiche, muss ich dann auch unmittelbar die Einkommensteuererklärungen für 2012 – 2015 einreichen? Oder würde zunächst die Steuererklärung für 2012 genügen?

    VIelen Dank im Voraus und freundliche Grüße,
    Marco

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marco,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich.

      Sie können den Antrag auf Verlustfeststellung also für 2009 bis 2011 abgeben ohne auch die Steuererklärungen für 2012 -2015 sofort abzugeben. Allerdings sollten Sie für die Steuererklärungen die Abgabefristen beachten! Die Abgabe der Steuererklärung für 2012 ist nur noch bis 31.12.2016 möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. Andy

    Sehr geehrter Herr Rudolph,

    das Finanzamt hat meinen Einspruch abgelehnt mit der Begründung, dass die gesonderte Feststellung des Verlustes nach §181 Abs. 5 AO nicht angewendet werden kann, da § 10d Abs. 4 Satz 6 anzuwenden ist. Danach ist die Feststellung nur möglich, wenn die Finanzbehörde die Festellung des Verlustvortrages pflichtwidrig unterlassen hat. Was nun?

    Beste Grüße,
    Andy

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andy,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  23. Margret Stelzer

    Sehr geehrter Herr Rudolph, ich möchte einen Verlustvortrag für meine Studienzeit 2011- 2016 angeben. Um es mir zu erleichtern, kann ich einfach die Werbungskostenpauschale von € 1000,- ansetzen ohne Einzelbelege ( entspricht in etwa meinen jährlichen absetzbaren Kosten )?
    Viele Grüße
    Margret

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Margret,

      das geht leider nicht, das ein Werbungskosten-Pauschbetrag niemals zu negativen Einkünften führen darf.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  24. Krohn

    Hallo,

    zuerst vielen Dank für die ausfürhlichen Informationen.

    Ich möchte gerne wissen, ob die Feststellung von Verlustvorträgen bis zu 7 Jahre noch gültig ist. Ich habe bis jetzt nur eine Steuererklärung für das Jahr 2015 gemacht, habe v. 2009-2013 (Bachelor) & v. 2013-2015 (Master) gemacht. Frage: Kann ich jetzt eine Steuererklärung für die Jahre 2009-2012 noch machen?

    Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung.

  25. Jürgen Rosenboom

    Hallo,

    ich habe aufgrund Ihrer Hinweise im Herbst diesen Jahres für die Jahre 2011 bis 2015 meine Studienkosten an der FOM im Rahmen der Feststellung des Verlustvortrages beantragt. Obwohl ich nachweislich ( meine Erstausbildung ist Industriekaufmann) die Kosten als Werbungskosten angesetzt habe, habe ich nun für die Jahre eine Einkommensteuerklärung erhalten mit dem Hinweis, das das Konto ausgeglichen ist, obwohl ich gar kein Einkommen hatte. Die Kosten wurden als Sonderausgaben deklariert. Was kann ich dagegen machen ?

    Vielen Dank im voraus für die Rückmeldung.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jürgen,

      Sie können immer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen. Bei Lohnsteuer kompakt finden Sie auch entsprechende Musterbriefe.

      Bei einem Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung, z.B. Studium nach einer Lehre, gelten die Aufwendungen nach einem BFH-Urteil in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt in Steuersachen wenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. Jessica Schmitz

    Hallo Herr Rudolph,

    das Finanzamt hat meinen Antrag auf Verlustfestellung für das Jahr 2015 bewilligt. Nun muss ich bald meine Steuererklärung für das Jahr 2016 machen. Muss ich dabei auf einer bestimmten Art und Weise vorgehen, um die Verluste geltend zu machen oder wird das „Negativkonto“ automatisch vom Finanzamt ausgeglichen, während ich ganz normal meine Steuererklärung mache?
    Ich frage mich einfach nur, ob ich irgendetwas beachten muss bei der nächsten Steuererklärung.

    Liebe Grüße und vielen Dank für die Antwort

    Jessica Schmitz

  27. Jessica Schmitz

    Hallo Herr Rudolph,

    das Finanzamt hat meinen Antrag auf Verlustfestellung für das Jahr 2015 bewilligt. Nun muss ich bald für das Jahr 2016 meine Steuer machen. Meine Frage ist, ob ich diese auf eine bestimmte Art und Weise machen muss, um die Verluste geltend zu machen oder ob das Finanzamt automatisch das „Negativkonto“ ausgleicht. Ich frage mich einfach nur, ob ich auf irgendetwas achten muss bei der nächsten Steuererklärung?

    Vielen Dank für die Antwort und liebe Grüße

    Jessica Schmitz

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jessica,

      Sie müssen im Mantelbogen auf der Seite 3 unten das Kästchen „Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG zum 31.12…. festgestellt“ angekreuzen, wenn dem User ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus dem Vorjahr vorliegt.

      Der Verlust wird dann automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.

      Bei Lohnsteuer kompakt rufen Sie einfach den Bereich „Sonstige Angaben > Verlustvortrag“ auf und wählen dort „Es wird ein Verlustvortrag geltend gemacht“ aus.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  28. M.Bumer

    Hallo Herr Rudolph,

    ich habe im Oktober-Dezember 2016 meine Verlustfeststellung für die Jahre 2009 bis 2012 abgegeben. Mein Antrag für 2009 wurde abgelehnt. Kein Bescheid wurde ausgestellt, nur kurzes formelles Schreiben „… kann nicht berücksichtigt werden, da nur rückwirkend 4 Jahre geltend gemacht werden können und sowieso handelt es sich um die Sonderausgaben.“ Ein paar Wochen später die Bescheide für 2010 und 2011 erhalten. Mit dem Vorläufigkeitsvermerk. Sind solche Unterschiede normal? Dann Einspruch für 2009 eingereicht.

    Letzte Woche den Bescheid für 2012 erhalten. Auch vorläufig. Die Studienkosten wurden als Sonderausgaben berücksichtigt. Allerdings habe ich in dem Jahr mein Masterstudium angefangen (ab Herbst). Bis März war ich als Bachelorstudent eingeschrieben. Was kann ich jetzt machen? Einspruch einlegen (Falsche Berücksichtigung der Studiekosten) und noch einmal die Master-Studienbescheinigung beifügen?

    Vielen Dank im Voraus

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo M.Bumer,

      wenn der Steuerbescheid vorliegt, haben Sie einen Monat Zeit, um zu reagieren, falls Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.

      Da die Streitfrage bzgl. der Kosten eines Erststudiums beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist, sollten Sie daher prüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Bescheid bereits enthalten ist.

      Wenn ich Sie richtig verstehe, fehlt der Vorläufigkeitsvermerk für den Bescheid für 2009. Trauen Sie dem Vorläufigkeitsvermerk nicht oder fehlt dieser, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und Einspruch einlegen. Berufen Sie sich auf das aktuelle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen AR 9124/10). Dort soll geklärt werden, ob Vorläufigkeitsvermerke überhaupt wirksam sind.

      Als berufsqualifizierender Abschluss eines Erststudiums gilt der Bachelorgrad. Ein nachfolgender Studiengang ist ein Zweitstudium, sodass diese Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Dies betrifft vor allem ein Masterstudium, da dieses nicht ohne ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium aufgenommen werden kann. Für 2012 sollte daher gegenüber dem Finanzamt auch klar gestellt werden, welche Aufwendungen dem Bachelor- und welche dem Masterstudium zuzurechnen sind.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen. Eine Steuerberatung darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt erteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  29. Tim

    Hallo Herr Rudolph,

    kann ich in 2017 immer noch die Verlustfeststelung für das Jahr 2011 abgeben?

    Wenn ja, bekomme ich Geld zurück obwohl ich in 2012 eine Steuererklärung abgegeben habe, aber aufgrund geringem Einkommmen kaum Steuern gezahlt habe?

    Muss ich bei der Steuererklärung für 2016 etwas angeben bezüglich Verlustfeststellung?

    Bei welchem Finanzamt muss ich die Verlustfeststellung für 2011 abgeben? Bei meinem alten von 2011 oder meinem aktuellen?

    Vielen Dank,
    Tim

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tim,

      Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach Ihrem Wohnort. Sollten Sie mehrere Wohnsitze haben (z. B. bei doppelter Haushaltsführung), ist bei Verheirateten der Wohnort maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Bei Ledigen ist der Wohnort maßgebend, an dem dieser sich vorwiegend aufhält. Das kann auch eine bescheidene Unterkunft sein, z. B. ein möbliertes Zimmer während der Zeit einer auswärtigen Beschäftigung oder Ausbildung.

      Entscheidend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung, d.h. wenn Sie während des Jahres umziehen, ist das Finanzamt des neuen Wohnsitzes zuständig.

      Leider liegen uns derzeit keine aktuellen Informationen vor, ob oder wann die o.g. Friständerung bezgl. der Festsetzungsverjährung vollzogen werden soll. Sofern sich hier etwas ändert, werden wir den Artikel natürlich entsprechend aktualisieren!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  30. Kuo Lang

    Guten Tag Herr Rudolph,

    der Artikel ist sehr interessant und hilfreich, vielen Dank! Ich hätte noch eine Frage bzgl. der Anlage N. Diese ist doch für Arbeitnehmer vorgesehen. Wie sieht es aus, wenn eine Gbr (aus zwei Freelancern) bestand, während man in den letzten Zügen noch Student war? Die Einnahmen stammten nur aus der Gbr in den entspechenden Jahren. Die Auszahlungen der Gbr waren der Gewinn bzw. das Gehalt des Freiberuflers. Müssten die Werbungskosten da nicht in der Anlage S unterkommen? Ich lese allerdings überall nur Anlage N.

    Auf Ihre Rückmeldung bin ich gespannt.

    Besten Dank,

    C. K. Lang

  31. Tobias

    Guten Tag Herr Rudolph,

    ich war im Jahr 2010 für etwa 5 Tage in Deutschland bei meinen Eltern und den Rest des Jahres habe ich in England gelebt. In England habe für 9 Monate gearbeitet und Einkommen dort gehabt und dort versteuert. Die restlichen 3 Monate habe ich studiert.

    Nun möchte ich die Kosten für das Studium als Vorsteuerabzug nachträglich gelten machen. Ist dies möglich, obwohl ich Einkommen in England hatte und nur ein paar Tage in Deutschland war?

    Vielen Dank,
    Tobias

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tobias,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lukas,

      Falls Sie für die Studienjahre bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, können Sie dies nachholen und darin die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen.

      Wenn Sie die Steuererklärung bereits abgegeben haben, können Sie innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auch „vergessene“ Werbungskosten nachreichen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  32. Snati

    Sehr geehrter Herr Rudolph

    vielen Dank für den Artikel! Ich habe ähnliche Fragen schon gesehen aber leider keine Antworten dazu gefunden.

    Ich habe erst jetzt von der Möglichkeit erfahren den Verlustvortrag 7 Jahre rückwirkend einreichen zu können (sofern sich hier nichts kurzfristig ändert).
    Ich habe von 2009 bis 2012 ein duales Studium absolviert und hier keine Steuererklärungen abgegeben. Für 2013 habe ich meine erste Steuererklärung eingereicht.
    Kann ich nun trotzdem (wie gesagt gemäß dem Fall das Gesetzt bleibt bei 7 Jahren) eine Verlustfestellung für 2010 – 2012 beantragen die dann in meine Erklärung für 2016 eingerechnet wird?

    Danke Ihnen vielmals!

  33. Snati

    Sehr geehrter Herr Rudolph

    danke für den Artikel!
    Ich habe von 2009 bis 2012 ein duales Studium absolviert und dafür keine Steuererklärungen eingereicht.
    Für 2013 habe ich die erste Steuererklärung eingereicht, aber nie eine Verlustfestellung beantragt.

    Kann ich nun trotzdem für die Jahre 2010-2012 die Feststellung beantragen (sofern sich die Frist nicht ändert mit 7 Jahren) und diese in die Steuererklärung 2016 einfließen lassen? Oder geht das dadurch nicht mehr dass ich 2013, 2014 und 2015 bereits eine Steuererklärung abgegeben habe?

    Lieben Dank im Voraus!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Snati,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich.

      Sie können unseres Erachtens immer noch eine Verlustfeststellung beantragen, wenn Sie bisher keine Steuererklärung für das betroffene Jahr abgegeben haben. Schlussendlich sollten Sie ggf. die Beratung durch eine Steuerberater oder Rechtsanwalt suchen, da Sie dort auch eine verbindliche Auskunft erhalten werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für 2012 und früher ist dagegen nicht mehr möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  34. Carolin Strößner

    Hallo liebes Team!

    Ich habe eine Frage bezüglich der Verlustfeststellung für Studierende. Ich habe ein duales Studium in der Landwirtschaft absolviert. Bin aber in der Ausbildung nie über den Steuerfreibetrag gekommen. Gestartet habe ich im Juli 2011 bis September 2012 mit der Ausbildung anschließend bin ich ins 1. Semester gestartet. In der Studienzeit habe ich ausschließlich Bafög erhalten. In den Praxiszeiten die normale Ausbildungsvergütung. Läuft beim dualen Studium nun das Studium als Zweitausbildung und ich kann alles als Werbungskosten absetzen? Oder doch nur als Sonderausgaben?

  35. Xiaoyong Cao

    Hallo Herr Rudolph,

    ich habe eine Frage zur Verjährungsfrist 4 Jahren. Ich habe damals im Jahr WS 2012 mein Erststudium zum Wirtschaftsingenieur angefangen. Ich bin dann im Oktober 2015 fertig geworden.

    Ich habe die Studiumkosten in der Einkommensteuererklärung 2016 eingereicht. Als Ablehnung habe ich folgende Antwort bekommen. Zitat „Die Kosten des Studiums konnten nur teilweise angesetzt werden, da sie Ihnen nicht im Veranlagerungszeitraum 2016 gezahlt wurden“ (Im diesen Fall haben sie 375€ statt 6000€ angerechnet)

    Habe ich im diesen Fall den Einspruch?

    Freundliche Grüße
    Xiaoyong Cao

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Xiaoyong Cao,

      Sie können Ihre Studienkosten nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem Sie angefallen sind, d.h. die Studienkosten aus 2015 müssen Sie in der Steuererklärung 2015 gelten machen.

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  36. Julia Nakotte

    Guten Abend 🙂

    Wenn man als Vollzeitstudent mit freiberuflicher Tätigkeit einen Jahresverdienst unter der Steuerfreigrenze hat, macht es da überhaupt einen Sinn Studienkosten in der Steuererklärung anzugeben (da man ja auch gar nichts eingezahlt hat)? Und wenn ja, wo (Sonderausgaben, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, …) ?

    Herzliche Grüße
    Julia Nakotte

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Julia,

      ob sich das lohnt oder nicht, lässt sich pauschal nicht beantworten. Um einen Verlust in der Steuererklärung geltend zu machen, müssen allerdings auf jeden Fall negative Einkünfte entstanden sein, d.h. Ihre Einkünfte aus der freiberuflicher Tätigkeit müssen niedriger sein als Ihre Werbungskosten aufgrund Ihres Studiums.

      Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten – oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben – abziehbar.

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  37. Kai

    Guten Tag,

    ich fülle geraden Meine Steuererklärung für das Jahr 2014 aus…. Ich möchte einen Verlustvortrag anmelden, allerdings finde ich unter SOnstige Angaben und ANträge nirgends „Es wird ein Verlustvortrag geltend gemacht“ bzw. wo muss ich das kreuzchen dafür machen?
    Wo trage ich desweiteren die 26 Heimfahrten pro Jahr zu meinen Eltern ein? Mantelbogen S. 3 Zeile 74? oder in die Werbungskosten auf seite 2 mitreinrechnen?

    vielen Dank

    KAi

  38. Cindy Morrison

    Guten Tag,

    ich studiere schon einiger Zeit und habe für die Jahre 2012-2015 Einnahmen verzeichnet sowie für 2009-2011 gerade den Verlustvortrag eingereicht. Ich würde gerne wissen, ob ich für die Jahre 2012-2015 noch eine Feststellung des Verlustvortrags einreichen kann, leider wurde dies damals (unwissentlich) nicht berücksichtigt. Vielen Dank im Voraus!

    MfG,
    Cindy

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Cindy,

      Haben Sie noch keine Steuererklärung abgegben, können Sie dies problemlos unter Berücksichtigung der Abgabefristen nachholen. Sollten Sie bereits den Steuerbescheid für 2012-2015 bereits erhalten haben, und es wurde kein Feststellungsbescheid erlassen, müssen Sie innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  39. Silvia

    Hallo liebes Lohnsteuer Kompakt-Team,
    zunächst auch ein herzliches Dankeschön für eure aktuellen, übersichtlichen und gut erklärten Infos rund im die Steuer 🙂

    Da auch ich davon profitieren möchte ein Erststudium ggf. als Verlust geltend machen zu können, habe ich für das Jahr 2012 nun einen Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags gestellt und einen Bescheid erhalten, der diesen auf 0,- Euro festsetzt. Der Vorläufigkeitsvermerk ist angegeben.

    Muss ich dagegen bereits jetzt Einspruch erheben, da meine Werbungskosten ja offensichtlich gar nicht berücksichtigt wurden oder gilt es nun, eine Entscheidung bzgl. der Absetzbarkeit eines Erststudiums abzuwarten?
    Der Vorläufigkeitsvermerk ist meiner Meinung nach dann ja so zu verstehen, dass ich diesbezüglich keinen Einspruch einlegen muss, da dieser von amtswegen her dann „selbstständig“ erfolgt, sofern ein Urteil in meinem Sinne positiv ausfallen würde.

    Vielen Dank für eure Hilfe,
    viele Grüße, Silvia

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sylvia,

      in der Regel wird die Vorläufig­keit wegen anhängiger Gerichts­verfahren und somit vorab zu klärender Sach- oder Rechts­fragen erklärt. Als Steuer­pflichtige sind Sie nicht verpflichtet gegen die Punkte eines Steuer­bescheids Einspruch einzulegen, die vom Vor­läufigkeits­vermerk betroffen sind. Denn das Rechts­schutz­bedürfnis ist durch die Vorläufig­keit bereits gewahrt. Die Vorläufig­keit endet, wenn die Un­gewissheit über die Steuer­festsetzung z.B. durch ein Urteil des Bundes­gerichts­hof beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  40. Michael Hass

    Liebes Team,

    ich habe von 2013-2016 studiert und vorab eine Ausbildung absolviert. Seit Mai 2017 arbeite ich Vollzeit. Wenn ich nun meine Steuererklärung für 2013-2016 einreiche und einen Verlustvortrag für mein Studium erhalte, bekomme ich auf meine bisher seit Mai 2017 eingezahlten Steuern erstattet oder erst 2018, wenn ich meine Steuererklärung für 2017 einreiche?

    Vielen Dank und freunldiche Grüße

    Michael

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Michael,

      wenn Sie einen Verlust-Feststellungsbescheid für die früheren Jahre erhalten haben, kann mit der nächsten Steuererklärung – also dann 2018 für das Steuerjahr 2017 – eine Verrechnung mit den dann erzielten Einkünften erfolgen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  41. Stefan

    Moin liebes Lohnsteuer-Team,

    ich habe für die vergangenen Jahre (2010-14) gerade meinen Steuererklärungen nachgereicht und konnte nach einigen Einsprüchen einen Verlustvortrag von ca. 13.000 € aufbauen, welcher sich nun im Steuerbescheid 2015 mit meinem ersten Arbeitsjahr verrechnet. Da ich jedoch erst im Mai angefangen habe zu arbeiten, können nicht die gesamten 13.000 € verrechnet werden. Derzeit bekomme ich eine Erstattung von rund 5.000€.

    In dem neuen Bescheid wird nun jedoch mein übriger Verlustvortrag auf 0,00 € berechnet. Meine Frage hierzu: Ist das so korrekt oder kann ich durch einen Einspruch meinen übrigen Verlustvortrag auch noch in 2016 weiter verrechnen?

    Denn nach § 10d Abs. 2 EStG müssen doch die negativen Einkünfte so lange Jahr für Jahr vorgetragen, bis davon nichts mehr übrig ist.
    Derzeit „verpuffen“ doch die übrigen 8.000 €, wenn ich kein Einspruch einlege.

    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung.

    Beste Grüße
    Stefan

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Stefan,

      ohne den Steuerbescheid zu kennen, vermute ich, dass der Verlustvortrag im Steuerjahr 2015 komplett aufgebraucht wurde. Ihr zu versteuerndes Einkommen wurde dann in 2015 um den Verlustvortag reduziert und führte dann zu einer entsprechend niedrigeren Steuerschuld. Daraus resultierte dann die Steuererstattung. Da nun von dem Verlust aus den Vorjahren nichts mehr übrig ist, kann auch nichts mehr nach 2016 übertragen werden. Der Verlustvortrag ist dann aufgebraucht.

      Im Zweifelsfall sollten Sie einfach mal bei Ihrem Finanzamt nachfragen und dann ggf. Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Ob in Ihrem Fall auch die Kreditkosten steuerlich geltend gemacht werden können, sollten Sie im Zweifelsfall durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen abklären lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  42. Samet

    Hallo zusammen,

    ich hatte bereits für die Jahre 2012-2014 Steuererklärungen abgegeben und lese erst jetzt, dass ich die Studienkosten als Verlustvortrag angeben kann.
    Das Erststudium hatte ich Oktober 2010 angefangen und im August 2014 beendet. Zuvor habe ich die Fachhochschulreife mit anerkannter Ausbildung zum Feinwerkmechaniker abgeschlossen.
    Das heißt also, dass mein Bachelorstudium keine Erstausbildung ist und ich die Studienkosten von der Steuer absetzen kann?
    Da ich bereits Steuererklärungen für die Jahre 2012-2014 abgegeben habe, kann ich nur noch für 2010 und 2011 nachträglich die Stuererklärungen abgeben oder kann ich für die folge Jahre die Bescheide korrigieren lassen?
    Ich werde nämlich für die Jahre 2015 und 2016 Steuererklärungen abgegen, da ich in den Jahren im Master studiert habe und falls ich die Möglichkeit noch habe für die Jahre 2010-2016 abgeben möchte.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Beste Grüße

    Samet

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Samet,

      eine Verlustfeststellung ist für alle Jahre möglich, in denen noch keine Steuererklärung abgegeben wurde und die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

      Im Zweifelsfall sollten Sie mit Ihrem Finanzamt oder einem Steuerberater Rücksprache halten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen.
      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  43. Jan Erner

    Hallo wertes Team,

    Ich trage gerade meine Daten für das Jahr 2010 ein. Ich möchte meine Zweitausbildung (Studium) geltend machen.
    Ich habe wie beschrieben einen Haken bei „Es wird ein Verlustvortrag geltend gemacht.“ gesetzt. wie muss ich mich nun weiter verhalten?

    wie gebe ich meine Entfernung zur Uni etc ein?

    Wären Sie so lieb und würden mir den Vorgang beschreiben, wie ich meine Werbungskosten für die Zweitausbildung in ihr Online-Programm einpflegen kann?

    Ich freue mich auf Ihre Nachricht!

    Beste Grüße, Jan

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jan,

      Fahrtkosten können Sie im Bereich der Anlage N unter „Werbungskosten > Fahrtkosten (zur ersten Tätigkeitsstätte)“ eintragen. Im Bereich der Werbungskosten können Sie dann auch alle anderen Ausgaben, die Ihnen in Verbindung mit Ihrem Studium entstanden sind, angeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  44. Max

    Hallo zusammen,
    ich war von 2007 bis 2016 durchgehend eingeschriebener Student. 2007 bis 2011-> Bachelor; 2011 bis 2016-> Master. Ich bin seit Oktober 2016 Berufstätig und habe kürzlich meine erste Steuererklärung für das Jahr 2016 gemacht (noch nicht abgeschickt). Nun beschäftige ich mich grade mit dem Thema Verlsutvortrag, jedoch ist mir noch einiges unklar….
    1) Muss man für jedes Studienjahr in dem man einen Verlust beantragen will eine eigene Steuerwerklärung machen ? Und wenn ja wie kann man das dann 7 Jhre Rückwirkend machen wenn man die Steuer nur 4 Jahre Rückwirkend machen kann?
    2) Welche Formulare Braucht man für den Verlustvortrag (Master) und die Sonderausgaben (Bachelor) ?
    3) Muss man für das Jahr in dem vom Bachelor in den Master gewechselt wurde beides machen ?
    4) !! Braucht man für alle Werbekosten/Sonderausgaben (Studiengebühren, Fahrtkosten etc) Zahlungsbelege oder gibt es Pauschalbeträge ?
    Mit freundlichem Gruß
    Max

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Max,

      1) Ja, es muss für jedes Steuerjahr eine Verlustfeststellung beantragt werden. Die Verjährungfristen für die Verlustfeststellung betragen 7 Jahre stehen oben!
      2) Der Verlustvortrag wird mit den gleichen Formulare gemacht, wie die Steuererklärung. Auf der ersten Seite de Mantelbogens muss dann auf jeden Fall das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ angekreuzt werden.
      3) Beide Angaben (Sonderausgaben und Werbungskosten) werden in der selben Erklärung für das betroffene Steuerjahr eingetragen.
      4) Grundsätzlich sollten Sie alle Aufwendungen nachweisen. Die Werbungskosten-Pauschale über 1.000 Euro darf niemals zu negativen Einkünften und damit zu einem Verlust führen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen.
      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  45. Christian

    Hallo Herr Rudolph,

    ich habe noch eine Frage zur Verlustfeststellung:
    In den meisten Berichten zur Verlustfeststellung heißt es, dass man sich den Verlustvortrag im ersten Berufsjahr im Anschluss an ein Studium anrechnen lassen kann.

    Wie schaut es den aus, wenn ich mein Erststudium (über die Anerkennung entscheidet ja noch der BGH) abgebrochen habe und anschließend eine Ausbildung begonnen habe. Somit habe ich im ersten Jahr nach dem Studium zwar ein Einkommen, die Ausbildungsvergütung lag jedoch unterhalb des Grundfreibetrags.

    Ist es daher möglich, wenn man einen Verlust-Feststellungsbescheid für seine Studiumszeit erhalten sollte, dass die Verrechnung mit den erzielten Einkünften erst bei einer späteren Steuererklärung erfolgen kann?
    Also bei meinem Beispiel erst im ersten Berufsjahr nach der Ausbildung, wenn man bisher noch keine Steuererklärungen erstellt hat?

    Mit freundlichen Grüßen
    Christian

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christian,

      sie sollten, wenn die negativen Einkünfte nicht vollständig im Entstehungsjahr verrechnet werden können, einen Feststellungsbescheid für das Jahr erhalten, in dem die Verluste aufgetrewten sind. Im Feststellungsbescheid ist Ihr verbleibender Verlustvortrag für das kommende Jahr amtlich dokumentiert (§ 10d Abs. 4 EStG).

      Wurde vom Finanzamt ein verbleibender Verlustvortrag größer als 0,00 Euro festgestellt, müssen allerdings Sie im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 56 Satz 2 EStDV).

      Anders als bei einem Verlustrücktrag gibt es beim Verlustvortrag aber keine zeitliche Begrenzung auf ein Jahr. Die negativen Einkünfte werden daher so lange Jahr für Jahr vorgetragen, bis davon nichts mehr übrig ist. Die Verrechnung erfolgt daher immer im Jahr nach dem Feststellungsbescheid mit den dann erzielten positiven Einkünften. Lediglich wenn die Verluste durch die Einkünften nicht aufgezehrt werden, erfolgt eine Fortschreibung in des nächste Steuerjahr.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wie in diesem Fall wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  46. Rico Lange

    Sehr geehrter Herr Rudolph,
    gerne möchte ich mich bei Ihnen bezüglich der Verlustfeststellung für Studenten informieren.

    Ich studiere seit 2009 als eine Zweitausbildung (2009-2012 Bachelor BWL) sowie (Aug 2012-März 2013 Praktika) und (ab 2013 bis jetzt Bachelor/Master-Studium). Gerne möchte ich einen Antrag auf Verlustfeststellung für 2010-2017 stellen sowie die Einkommenssteuererklärung für 2013 bis 2017 abgeben. Bisher hatte ich noch nie eine Einkommenssteuerklärung abgegeben.

    1) Dürfen beim Antrag auf Verlustfeststellung bspw. für 2010-2012 auch die studentischen Krankenkassenbeiträge, Versicherungsbeiträge etc. als (vorweggenommene) Werbungskosten abgesetzt werden, da ja hier keine Einkommenssteuererklärung mehr möglich ist?

    2) Können auch nur Pauschalen (bspw. Umzugspauschale etc.) bei der Verlustfeststellung (also für 2010-2012) angegeben werden?

    3) Im Zeitraum Okt 2012-Dez 2012 war ich nicht immatrikuliert und arbeitete als Praktikant bzw. war kurz arbeitslos gemeldet. Lassen sich auch in diesem Zeitraum Kosten (bspw. Umzug wegen Praktikum, Miete etc) als Werbungskosten in der Verlustfeststellung angeben?

    Vielen Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen
    Rico Lange

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Rico,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Grundsätzlich können Sie in der Steuererklärung nur die Ausgaben geltend machen, die Ihnen auch in dem betreffenden Jahr enstanden sind.

      Wie bereits weiter oben ausgeführt sollten Sie alle Aufwendungen nachweisen. Die Werbungskosten-Pauschale über 1.000 Euro und auch andere Pauschalen dürfen niemals zu negativen Einkünften und damit zu einem Verlust führen.

      Während eines Praktikums angefallene Aufwendunge dürfen als Werbungskosten gelten gemacht werden und verringern die während des Praktikums erhaltenen Einkünfte entsprechend.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  47. Marcel Dietrich

    Hallo,

    ich hatte im Jahr 2009 Ausbildungskosten, welche ich im Jahr 2011 rückwirkend als Verlust geltend gemacht hatte. Hierauf hatte ich eine Ablehnung für den Verlustvortrag erhalten. Hiergegen habe ich Einspruch erhoben und vom Finanzamt eine Bestätigung erhalten, dass das Verfahren nun ruht, bis eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof gefällt wurde.

    Nun wird für dieses Jahr eine Entscheidung erwartet, werde ich diesbezüglich informiert (auch wenn sich meine Adresse mittlerweile öfters geändert hat)?
    Kann ich dann auf Grund der neuen Sachlage dann die Werbungskosten für 2009 noch mal erhöhen, denn ich hatte damals nur die reinen Ausbildungskosten angegeben und nicht die Kosten für den doppelten Wohnsitz und die Fahrten an meinen Heimatort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marcel

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marcel,

      wenn der Bundesfinanzhof in Ihrem Sinn entscheidet, wendet das Finanzamt das Urteil automatisch auf Ihren ruhenden Steuerbescheid an. Fällen die BFH-Richter dagegen ein Urteil zugunsten des Fiskus, dann lehnt das Finanzamt Ihren Einspruch ab.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  48. Nina F.

    Hallo,

    ich befinde mich seit 2015 in einer betrieblichen Ausbildung zur Augenoptikerin. Mein Ausbildungsgehalt ist so niedrig, dass ich keine Lohnsteuer bezahle. Kann ich auch in diesem Fall die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen und per Verlustvortrag in die Zukunft mitnehmen?
    Denn schließlich habe ich auch Wegstrecken und Lernunterlagen als Aufwand.

    Vielen Dank

    Nina

  49. Nina F.

    Hallo,

    Ich bin Azubi und verdiene weniger, so dass ich bislang keine Lohnsteuer bezahlen musste.

    Kann auch ich dennoch Werbungskosten absetzen und diese ins nächste Jahr mitnehmen? Denn auch ich habe Fahrtkosten und Aufwendungen für Lehrmittel.

    Vielen Dank.

    Nina

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      grundsätzlich kann jeder einen Verlust in seiner Steuererklärung geltend machen.

      Eine Verlustfeststellung kommt in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. Sie erhalten dann einen Verlustfeststellungsbescheid. Ob Sie in dem Jahr, für den der Verlustfeststellungsbescheid erstellt wird, zusätzlich Einkünfte hatten, ist nicht relevant. Wichtig ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist.

      In Ihrem Fall müssten also Ihre Werbungskosten über Ihren Einkünften aus der Tätigkeit als Azubi liegen, um einen Verlust geltend machen zu können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  50. Nina F.

    Hallo,

    ich bin AZUBI und zahle keine Lohnsteuer, da das Einkommen zu gering ist.
    Kann auch ich durch einen Verlustvortrag Werbungskosten geltend machen, denn schließlich habe auch ich Fahrt- und Lehrmittelaufwendungen.

    Danke
    Nina

      1. Martin

        Ich habe von 2008 bis 2015 ein Sudium belegt.
        Für diesen Zeitraum wurden Einkommenssteuererklärung für mein kleines Gewerbe abgegeben. Die Steuerlast war immer

        Null. 2015 habe ich davon gehört, dass der BFH die Kosten des Erststudiums auch als Werbungskosten ansieht. Daraufhin habe ich detaillierte Änderungsanträge für die Einkommensteuer ab 2008 hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungskosten als Werbungskosten, vorbehaltlich der entgültigen Entscheidung des BGH, gestellt.
        Da ich danach nichts mehr gehört habe, habe ich heute telefonisch nachgefragt. Hier wurde mir mitgeteilt, dass man mir grobes Verschulden unterstellt, da ich im jeweiligen Mantelbogen bei den Sonderausgaben keine Angaben zu Ausbildungskosten gemacht habe.
        Durch die Angaben hätte sich jedoch nichts an der Steuerlast geändert und die Möglichkeit Ausbildungskosten als Werbungskosten anzusetzen wurde ja erst 2015 veröffentlicht.
        Worin soll hier ein grobes Verschulden bestehen?
        Weshalb werden diejenigen, die eine Steuererklärung für ihre Minieinnahmen abgegen haben schlechter gestellt (4 Jahre), als diejenigen die nichts erklärt (7 Jahre rückwirkend) haben? Hier besteht doch die nächste Ungleichbehandlung, oder?
        Abschließend die letzte Frage. Lohnt es sich die Frage des „groben Verschuldens“ durch ein Finanzgericht prüfen zu lassen oder gibt es eindeutige Verweise?
        Für die Beantwortung bedanke ich mich.
        Vielen Dank
        Martin

        1. Thilo Rudolph Autor

          Hallo Martin,

          bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit Ihren Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer kompakt

  51. Martin

    Allgemeine Antworten wurden auch erwartet.
    Worin besteht grobes Verschulden, soweit die Ausbildungskosten nicht bei den Sonderausgaben angegeben sind?
    Vielen Dank
    Martin

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Martin,

      wenn Ihnen eine Definition hilft:

      Der Begriff „grobes Verschulden“ hat seine besondere Bedeutung für das Steuerrecht Deutschlands bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 173 Abgabenordnung (AO).

      Dieser Begriff ist in der Abgabenordnung nicht genau definiert, findet aber seine ausführliche Erläuterung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 173 AO Tz. 5-6). Gemäß § 173 Abs. 1 AO sind die Steuerbescheide bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist auch nach dem Ablauf der Einspruchsfrist (im Sinne des § 355 AO) aufzuheben oder zu ändern, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die

      • – zu einer höheren Steuer führen (Korrektur des Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)
      • – zu einer niedrigen Steuer führen (Korrektur des Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO) und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft.

       

      Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 16. August 2017, 11:12 UTC. (Abgerufen: 12. Februar 2018, 12:21 UTC)

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  52. Charles

    Hallo zusammen, ich finde die Beiträge wirklich super und sehr hilfreich.
    ich habe dazu eine Frage (evtl. ganz individuell):

    Ich würde gerne ein Verlustvortrag zu meinem Masterstudium in den Jahren 2011 – 2013 veranlassen. Ich bin den ganzen Tag dabei heraus zu finden ob das klappt und würde mich über Hinweise/Tipps/Erklärungen etc. sehr freuen. Zum Bestand:

    Bisher habe noch keine (nie) Steuererklärung abgegeben und würde diese gerne für alle Jahre rückwirkend machen wollen. In meiner Zeit im Masterstudium habe ich gearbeitet mit 19,55 Stunden pro Woche als Wissenschaftliche Hilfskraft (halbe Stelle TV 10) und wurde über das Landesbesoldungsamt bezahlt. Eingeschrieben war ich jedoch als Vollzeit-Student und habe auch am Wochenende und Abends Vorlesungen gehabt. Meine Frage ist, kann ich da ich Student in dieser Zeit war, einen Verlustvortrag anmelden (mein Einkommen war entsprechend höher als der Grundfreibetrag).

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen

    Besten Dank
    Charles B.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Charles.

      eine Verlustfeststellung kommt immer dann in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im jeweiligne Steuerjahr negativ ist. Sie erhalten dann einen Verlustfeststellungsbescheid.

      In Ihrem Fall heißt das, dass Ihre Werbungskosten größer sein müssen als die Einkünfte als wissenschaftliche Hilfskraft (plus evtl. weiterer Einkünfte), weil nur dann der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ sein kann.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  53. Ariane

    Hallo,
    ich habe eine recht allgemeine Frage zum Verlustvortrag. Da ich von 2012-2014 studiert habe, könnte ich für diese Jahre noch Steuererklärungen einreichen und Verlustvorträge bestätigen lassen. Jedoch habe ich für 2016 (in dem Jahr habe ich nach meinem Studium zum ersten Mal gearbeitet) bereits eine Steuererklärung abgegeben und einen Steuerbescheid erhalten. Gibt es irgendeine Möglichkeit den Verlustvortrag trotzdem noch geltend zu machen?
    Könnte ich evtl. noch die Steuererklärung von 2016 anpassen oder ist diese bereits endgültig, da ich den Steuerbescheid schon vor mehreren Monaten erhalten habe? Gibt es andernfalls Alternativen, wie beispielsweise den Verlustvortrag in der nächsten Steuererklärung anzugeben?

    Vielen Dank für die Antwort!
    Beste Grüße,
    Ariane

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ariane,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich oder vorgeschrieben. Sie können also jetzt noch problemlos eine Steuererklärung innerhalb der gültigen Abgabefristen für die jeweiligen Steuerjahre abgeben. Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in dem jeweiligen Steuerjahr negativ war, erhalten Sie dann einen Verlustfeststellungsbescheid.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  54. Etienne

    Hallo,

    Habe von 2012 bis Sommer 2016 studiert. Seit Sommer 2016 arbeite ich. Für das Jahr 2016 habe ich eine Steuererklärung eingereicht und alle gezahlten Steuern erstattet bekommen. Kann ich jetzt für die Studienjahre den Verlustvortrag beantragen und diesen dann für 2017 ff. nutzen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Etienne,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich oder vorgeschrieben. Sie können also jetzt noch problemlos eine Steuererklärung innerhalb der gültigen Abgabefristen für die jeweiligen Steuerjahre abgeben. Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in dem jeweiligen Steuerjahr negativ war, erhalten Sie dann einen Verlustfeststellungsbescheid.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  55. Mandreko

    Hallo,

    ich habe eine Verständnisfrage, um etwas Licht ins Dunkle zu bringen mit einem Beispiel-Szenario:

    a) Angenommen für die Jahre 2011–2014 wurden bisher weder ESt-Erklärung noch Verlust-Festellungsanträge gestellt.
    Würden jetzt—vor Ablauf der entsprechenden 7-Jahres-Fristen 31.12.2018, …—Anträge zur Festellung des Verlustvortrages (zB um Studienkosten zu berücksichtigen) eingereicht, dann würde der Verlust 2011 festgestellt, dieser dann für 2012 berücksichtigt und wieder Verlust festgestellt etc. bis zu einem Verlust-Festellungsbescheid für 2014, der all diese Verluste akkumuliert.
    Richtig?

    b) Weiter angenommen für die Jahre 2015 und 2016 liegen bereits Einkommenssteuerbescheide vor mit dem Hinweis auf teilweise Vorläufigkeit.
    Dann würden diese Bescheide noch geändert, wenn sich innerhalb der Festsetzungsfrist, also bis 31.12.2019 bzw 31.12.2020, noch relevante Grundlagenbescheide ändern oder sich andere Änderungsgründe auftun, richtig?

    c) Folglich, würde der Verlustfestellungsbescheid 2014 dazu führen, dass die ESt-Bescheide 2015 und folglich 2016 geändert würden (Stichwort „teilweise vorläufig), um diesen Verlust zu berücksichtigen, richtig?

    Habe ich das soweit richtig verstanden?

    Muss dann für 2015 und 2016 nochmal gesondert die Festellung des verbleibenden Verlustvortrages beantragt werden (angenommen auf den Mantelbögen der ursprünglichen ESt-Erklärungen war das Kreuz für die Festellung des verbleibenden Verlustvortrages nicht gesetzt)?

    Folglich würde das Abgeben der ESt-Erklärung 2017 nun auch nicht mit den nachträglichen Verlustfestellungen der Jahre 2011–2014 kollidieren bzw diese ausschließen?

    Besten Dank für diesen interessanten Artikel!

  56. Lukas

    Wenn man bis einschließlich 2011 studiert hat und jetzt 2018 die erste Steuererklärung abgeben möchte, ist dann die Verlustfeststellung nur noch für das letzte Studienjahr (2011) möglich oder dürfen die Kosten des gesamten Studiums einbezogen werden?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lukas,

      im Rahmen einer Verlustfeststellung können Sie ggf. noch bis zum 31.12.2018 (siehe Tabelle „Verjährungfristen für die Verlustfeststellung“) die entstandenen Kosten für Ihr Studium aus dem Jahr 2011 geltend machen. Beachten Sie bitte, dass Sie für jedes Steuerjahr seit 2011 eine eigene Verlustfeststellung beantragen müssen. Sie können die Kosten für Ihr Studium nicht in einer Summe in Ihrer Steuererklärung für 2018 angeben; die Aufwendungen müssen immer in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem Sie auch entstanden sind.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  57. Lin

    Guten Tag, für einen Verlustvortrag soll man im Hauptformular (Mantelbogen) ein Kreuzchen hierfür setzen. Ich möchte meine Erklärung für den Verlustvortrag gerne über die Lohnsteuer-Kompakt Plattform abgeben. Ich finde in dem Prozess der Dateneingabe aber nirgendwo die Möglichkeit ein Kreuz für den Verlustvortrag zu setzen. Ist das technisch nicht möglich bei lohnsteuer-kompakt? Vielen Dank und Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lin,

      wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist, wird der verbleibende Verlustvortrag von Lohnsteuer kompakt automatisch in der Berechnung ermittelt und dort auch als „Verbleibende Verlustvorträge zum 31.12.“ ausgewiesen.

      Das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortags“ auf der ersten Seite des Mantelbogens wird in diesem Fall automatisch in Ihrer Steuererklärung angekreuzt, so dass auch das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag berücksichtigt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  58. Reiner Schulz

    Hallo und guten Abend,
    mein Sohn Dennis hat nach Lehrabschluss als Industriekaufmann den Bachelor Studiengang ab 2012-2014 in Maastricht absolviert und seinen Master dann von 09/2014 bis Ende 2016 in St. Gallen/CH gemacht. Das Bachelor Studium erforderte
    zwei Praktika die er 2013 und 2014 über jeweils 3 Monate in München absolviert hat. Da er für die Praktika geringfügig Lohnsteuerpflichtig wurde, haben wir diese mittels Steuererklärung vom Finanzamt zurückgefordert.
    Ebenfalls haben wir für die Jahre 2013 und 2014 in 2017 via Steuer Antrag die Studien Kosten geltend machen wollen.
    Dies hat das Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, das die Jahre 2013 und 2014 erledigt wären. Im Einspruch haben wir
    auf das nachträgliche Bekanntwerden einer neuen Tatsache hingewiesen, ebenfalls das uns am Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft.
    Da der Master Studiengang in 09/14 begonnen hat, verweigert das Finanzamt auch die Anerkennung der 3 monatigen Verpflegungspauschale die nur in den ersten 3 Monaten beantragt werden kann.
    Unseres Erachtens ist doch hier zwischen einer normalen Einkommenserklärung für ein paar Euro Lohnsteuer die den Praktika zuzuordnen sind, die auch noch der Erfordernis des Studiengangs entsprechen und einem Antrag der einen Verlustvortrag durch immens hohe Studiengebühren nach sich zieht unterschieden werden. Welche Möglichkeiten haben wir um hier zu unserem Recht zu kommen. Dank vorab für Ihre Info
    Gruß
    Reiner Schulz für Dennis Schulz (z.Zt. im Ausland tätig)

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Reiner,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung bieten dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  59. L.

    Guten Tag,
    im Rahmen des Studiums habe ich 3 Praxiseinsätze (Praktikum, Bachelor-/ Masterarbeit) über jeweils 6 Monate gehabt. Dafür hatte ich ziemlich lange Wege zur Arbeitsstätte. Gilt die 4.500€ Grenze für die Entfernungspauschale pro Jahr, egal, wie viele Monate man tatsächlich gearbeitet hat? Oder wird das unterjährig gesplittet (also z.B. 2.250€ für ein 6-monatiges Arbeitsverhältnis)?
    Und kann man sich bei langen Arbeitswegen (150km/Strecke) die 4.500€ Entfernungspauschale einfach voll anrechnen lassen oder sehen die Finanzämter das dann als Fall für eine doppelte Haushaltsführung (sprich, ist man für die Steuererklärung zur Abrechnung als doppelte Haushaltsführung „gezwungen“?)
    Besten Dank für Ihre Hilfe
    L.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo L.,

      die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Veranlagungszeitraum (= Kostendeckelung) begrenzt. Doch bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens (z. B. Firmenwagen), gilt der Höchstbetrag als 4.500 Euro nicht.

      Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo E.,

      Das Ankreuzfeld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ finden Sie auf der ersten Seite des Mantelbogens.

      Wenn Sie Lohnsteuer kompakt nutzen, wird das Feld automatisch angekreuzt, sobald Sie negative Einkünfte geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  60. Laura Meyer

    Hallo,
    Um die 4-Jahresfrist einzuhalten würde ich gerne die Steuererklärung für 2014 einreichen, was mein erstes Masterstudiumsjahr war. Sollte ich gleichzeitig auch für die restlichen Masterjahre 2015 und 2016 die Erklärung einreichen oder kann ich das auch in Ruhe im Folgejahr machen?
    Danke!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Laura,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich oder vorgeschrieben. Sie können also jetzt noch problemlos eine Steuererklärung innerhalb der gültigen Abgabefristen für die jeweiligen Steuerjahre abgeben. Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in dem jeweiligen Steuerjahr negativ war, erhalten Sie dann einen Verlustfeststellungsbescheid.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  61. Max

    Guten Tag,

    ich habe von 2014 bis 2018 ein Bachelorstudium absolviert und befinde mich aktuell im ersten Mastersemester. Da ich 2018 ein 6-monatiges Praktikum gemacht und Lohnsteuer bezahlt habe, will ich nun eine Steuererklärung machen. Allerdings habe ich bei meinem Nebenjob 2017 auch 50€ Lohnsteuer gezahlt, daher habe ich vor für 2017 rückwirkend ebenfalls eine Steuererklärung (bei einem anderen Finanzamt) abzugeben. Ich würde gerne einen Verlustvortrag der in den Jahren 2014 bis 2016 angefallenen Studienkosten machen. Jetzt lauten meine Fragen zum weiteren Vorgehen:

    1.) Markiere ich in meiner Steuererklärung für 2017 das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbliebenen Verlustvortrags“ und trage in Anlage N in Zeile 44 die Ausbildungskosten für die Jahre 2014 bis 2016 ein, die Studienkosten für 2017 jedoch auf dem Hauptvordruck unter Sonderausgabe in Zeile 43? Oder muss ich für 2016, 2015 und 2014 jeweils eine eigene Steuererklärung (ohne Einkommen) machen?

    2.) Da ich durch mein Masterstudium voraussichtlich bis 2020 nicht wieder Einkommen versteuern muss und ich vermutlich erst danach ein Gehalt verdienen werde, bei dem sich eine Minderung der Bemessungsgrundlage lohnen könnte, wäre es nicht schlauer mit dem Verlustvortrag bis dahin zu warten oder muss ich das mit der ersten Steuererklärung machen? Falls ja, so habe ich verstanden, dass ich in 1.) beschriebenes Vorgehen für die Steuererklärung 2017 mache und in der Steuererklärung für 2018 auf dem Hauptvordruck, Seite 4 in Zeile 94 einen Haken setzen und in Zeile 95 eine 0 eintragen muss.

    Danke und mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Max,

      Sie können Sonderausgaben und Werbungskosten nur in dem Jahr geltend machen, in dem Sie angefallen sind. D.h. die Studienkosten aus 2015 müssen Sie in der Steuererklärung für 2015 geltend machen, um ggf. eine Verlustfeststellung geltend zu machen.

      Dabei ist zu beachten, dass Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind und daher nur im Jahr der Geltendmachung steuerminmdernd wirken.

      Nur bei einem Zweitstudium (auch Masterstudium) können die Aufwendungen als Werbungskosten gelten gemacht werden und wirden sich ggf. positiv auf eine Verlustfeststellung aus,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  62. Jasmin

    Hallo,

    ich arbeite seitdem 15.03.2016 als Festangestellte. Mein Erststudium habe ich in dem Zeitraum 04/2012 – 30.03.2016 abgeschlossen.
    Einen Verlustvortrag habe ich bislang nicht gemacht, möchte diese jedoch nun nachholen.

    Meine Frage nun an Euch: Lohnt es sich denn überhaupt noch den Verlustvortrag zu machen, wenn ich bereits seit fast 3 Jahre Vollzeit angestellt bin?

    Für das Jahr 2014 bis 2017 habe ich auf Grund meines Nebengewerbe bereits Steuererklärungen eingereicht. Hier kann ich keine Verluste mehr einreichen! Allerdings könnte ich noch für die Jahre 2012 und 2013 meine Verluste einreichen.

    Aus diesem Grund müsste ich Wissen, ob ich meine Verluste dann überhaupt noch anrechnen lassen kann, obwohl ich bereits 3 Jahre arbeite.
    …Ich hatte gelesen, dass im erstem Berufsjahr die Verluste aufm meinem Lohn berechnet werden. Weitere Infos habe ich leider nicht gefunden.

    Ich danke euch schon mal für eure Hilfe.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jasmin,

      ob sich das lohnt oder nicht, lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich können Sie für alle Jahre, für die bisher noch keine Steuererklärung abgegeben wurde, dies nun nachholen und darin die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen. Dabei gelten die o.g. Verjährungsfristen für die Verlustfeststellung.

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  63. Hr. Grimm

    Sehr geehrter Herr Rudolph,

    ich habe in den Jahren 2015 und 2016 ein Masterstudium absolviert (Zweitausbildung) und bin seit 2017 festangestellt.
    Bisher habe ich kein Steuererklärungen abgegeben.

    Nun möchte ich dies für die letzten vier Jahre nachholen und für die beiden Studienjahre einen Verlustvortrag geltend machen.

    Muß mit den Steuererklärungen von 2016 und 2017 jeweils auf den Bescheid vom Vorjahr gewartet werden, um den dann ggf. bereits festgestellten bleibenden Verlustvortrag geltend machen zu können?

    Oder können alle vier Steuererklärungen auf einmal abgegeben werden? Darf in diesem Fall in den Erklärungen von 2016 und 2017 trotzdem die Feststellung auf einen bleibenden Verlustvortrag angekreuzt werden oder wird dies dann automatisch übertragen, wenn ein solcher vorhanden ist?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

    Mit freundlichen Grüßen
    Grimm

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hr. Grimm,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich oder vorgeschrieben. Sie können also jetzt noch problemlos eine Steuererklärung innerhalb der gültigen Abgabefristen für die jeweiligen Steuerjahre abgeben. Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in dem jeweiligen Steuerjahr negativ war, erhalten Sie dann einen Verlustfeststellungsbescheid.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  64. Müller

    Hallo Liebes Lohnsteuer-kompakt Team,

    Ich habe von 2014-2016 meine Fachhochschule Reife bei der ils nachgeholt, neben der Arbeit. Problem ist das ich für diese Jahre eine Steuererklärung abgegeben habe. Kann ich diese Kosten noch irgendwie absetzen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Müller,

      wie oben bereits steht, können Sie eine Verlustfeststellung beantragen, „falls Sie für die Studienjahre bisher keine Steuererklärung abgegeben haben“.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  65. Lilly

    Liebes Lohnsteuer-Kompakt-Team,

    ich habe von 2013-2018 ein Zweitstudium absolviert und für 2013 wurde bereits ein Verlustvortrag festgestellt. In 2017 habe ich im September angefangen zu arbeiten ( in dem Jahr also September bis Dezember = 4 Monate). Wird der Verlustvortrag dann wirklich nur für das Jahr 2017 angerechnet? Dann würde der Verlustvortrag mein tatsächlich verdientes Gehalt eventuell übersteigen. Lohnt es sich dann für mich überhaupt für die Jahre 2014-2016 einen Verlustvortrag geltend zu machen?

    Danke schonmal für eure Hilfe!
    Mit freundlichen Grüßen,
    Lilly

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lilly,

      vereinfacht gesagt, wird der Verlustvortrag solange fortgeschrieben, bis er aufgebraucht wurde. Liegen Ihre Einkünfte 2017 also unter dem festgestellten Verlust aus 2013, wird der verbleibende Verlust in das nächste Jahr 2018 übernommen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  66. Maria

    Hallo zusammen!

    Ich stehe kurz vor meinem Masterabschluss und habe seit meinem Abitur immer nebenzu gearbeitet. Daher habe auch jährlich eine Einkommenssteuererklärung gemacht, um meine zu viel bezahlte Lohnsteuer zurück zu bekommen. Leider habe ich bisher nie daran gedacht, Studienkosten von der Steuer abzusetzen. Gibt eine Möglichkeit, die Studienkosten trotzdem noch rückwirkend geltend zu machen, obwohl ich bereits für jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung abgegeben habe?

    Vielen Dank schon mal die Hilfe und viele Grüße,

    Maria

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Maria,

      wie oben bereits steht, können Sie eine Verlustfeststellung beantragen, „falls Sie für die Studienjahre bisher keine Steuererklärung abgegeben haben.“

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  67. Hans

    Guten Tag,

    wird der angehäufte Verlust nur mit der allerersten Einkommensteuer verrechnet?
    Hintergrund ist, dass ich für 2017 (das Jahr in dem ich angefangen habe zu arbeiten) meine allererste Steuererklärung schon gemacht habe. In den Masterstudiumsjahren 2013-2016 habe ich keine Steuererklärung abgegeben. Würde der Verlust dann mit meiner Erklärung für 2018 verrechnet werden oder „blockiert“ die bereits erfolgte Steuererklärung für 2017 die gesamte Verrechnung?

    Danke und viele Grüße.

  68. Tobias

    Hallo zusammen,

    ich befinde mich derzeit in meinem 6. Bachelorsemester, nach einer vorherigen Berufsausbildung. Im 5. Semester habe ich ein Praktikum durchgeführt und auf Grund der guten Bezahlung musste ich auch ein wenig Lohnsteuer zahlen.
    Nun zu meiner Frage, macht es Sinn erst nach Abschluss des Studiums einen Verlustrücktrag zu erstellen oder sollte ich für 2018 einen Verlustvortrag stellen (bisher habe ich noch nie eine Steuererklärung abgegeben)?
    Kann ich dann alle Verluste und Anschaffungen (z.B. Laptop aus 1. Semester, etc.) in einer Steuererklärung eintragen oder muss ich für jedes Jahr eine einzelne Erklärung erstellen?

    Vielen Dank und Gruß,
    Tobias

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tobias,

      Sie müssen für jedes Jahr eine eigene Steuererklärung anfertigen und können dadurch einen möglichen Verlust in dem jeweiligen Steuerjahr geltend machen. Ob sich das in Ihrem Fall lohnt, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Wenn für Ihr Praktikum Lohnsteuerzahlungen angefallen sind und die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte in diesem Jahr unter dem Grundfreibetrag lagen, sollten Sie die einbehaltene Lohnsteuer bei einer Steuererklärung aber auf jeden Fall zurückerhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  69. Nadja

    Guten Tag,

    vorab vielen Dank für die hilfreichen Ausführungen!! Ich werde jetzt nachträglich für 2014 für ein in England absolviertes Masterstudium eine Verlustfeststellung beantragen. Meine Frage: Im Jahr 2015/2016 und 2017 habe ich noch in England studiert und gelebt und dort nach einem im Anschluss an das Studium abolsvierten Fellowship einige Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet und auch Steuern bezahlt, dort jedoch keine Steuerklärung abgegeben. Heißt: für diese Jahre kann ich eigentlich keine Steuererklärung in Deutschland abgeben, oder? Wie bekomme ich nun den Verlust bis nach 2018 übertragen, sofern ich vom Finanzamt einen entsprechenden Bescheid für 2014 erhalte?
    Ganz herzlichen Dank!
    Nadja

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nadja,

      Sie sollten zuerst abklären, ob Sie in den Jahren 2014-2017 in Deutschland steuerpflichtig waren. Nur dann können Sie eine Steuererklärung für diese Jahre in Deutschland abgeben und so ggf. Verluste geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  70. Anas

    Hallo liebes Team, vielen Dank für die Informationen.

    ich habe eine Frage zu meiner Situation. Ich hab in 2015 mein Bachelor absolviert und für 2015 auch keine Steuererklärung abgegeben. Um nun die Studienkosten etc abzusetzen, muss ich dafür einfach eine neue Steuerklärung für 2015 machen. Weil die Festsetzungsverjährung noch in den 4 Jahren bis 2019 fällt?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anas,

      wenn Sie einen Verlust in 2015 erwirtschaftet haben, können Sie mit der Abgabe der Steuererklärung einen Antrag zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags stellen. Das Finanzamt stellt dann die negativen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fest und dokumentiert den Verlustvorrat in einem „Verlustfeststellungsbescheid“ zwecks Verrechnung in den Folgejahren.

      Nach mehr als vier Jahren kann nach Ansicht des BFH zwar kein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr mehr erlassen werden, eine gesonderte Feststellung des Verlustvortrags sei aber dennoch möglich (BFH, Az. IX R 22/14). D. h. die Erteilung eines Verlustfeststellungsbescheid für das Jahr 2015 ist noch bis 31.12.2022 (siehe oben) möglich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  71. Julian

    Hallo zusammen,

    ich habe am 01.09.2015 mit meinem Studium angefangen. Gearbeitet habe ich jedes Jahr in den Sommerferien und am Ende des Jahres habe ich auch eine Steuererklärung abgegeben. Für das Jahr 2018 habe ich noch keine Steuererklärung abgegeben, da ich vor kurzem erfahren habe, dass man rückwirkend seine Semesterbeiträge absetzen kann.

    „Sie können Sonderausgaben und Werbungskosten nur in dem Jahr geltend machen, in dem Sie angefallen sind. D.h. die Studienkosten aus 2015 müssen Sie in der Steuererklärung für 2015 geltend machen, um ggf. eine Verlustfeststellung geltend zu machen. “

    Meine Frage ist jetzt, ob ich bei der jetzigen Steuererklärung meine Semesterbeiträge vom letzten Jahr (2018) absetzen kann. Wenn ja, wie muss ich da vorgehen? Welche Anlage benötige ich dafür?

    Vielen Dank im Voraus!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Julian,

      Sie können in der Steuererklärung 2018 alle Werbungskosten angeben, die Ihnen im Steuerjahr 2018 entstanden sind. Die Werbungskosten tragen Sie in der Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  72. David

    Hallo Herr Rudolph,

    vielen Dank für die hilfreichen Informationen auf dieser Seite.
    Ich habe nun am 01.07.19 eine Erklärung zur Feststellung des Verlustvortrags (keine Steuererklärung, wie vom FA angeführt!) für mein Zweitstudium im Jahr 2014 an das FA geschickt. Ich habe folgende Ablehnung erhalten:

    Eine Bearbeitung Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2014 ist aus folgenden Gründen nicht mehr möglich:
    Die Voraussetzungen für eine Veranlagung sind nicht erfüllt. Eine Antragsveranlagung kommt nicht in Betracht, weil die Festsetzungsfrist von 4 Jahren überschritten ist (keine Anlaufhemmung i.S.d. § 170 (2) S.1 Nr.1 AO bei Antragsveranlagungen).

    Zur Info: Ich habe im Jahr 2014 keine Steuererklärung abgegeben und war dazu auch nicht verpflichtet. In diesem Fall hätte das FA im Hinblick auf die Festlegung der Festsetzungsfrist nach § 170 (2) S.1 Nr.1 AO recht. Allerdings schreiben Sie ganz oben, dass laut BFH-Urteil von 2015 „für die Verlustfeststellung eine allgemeine Erklärungspflicht besteht“.
    Ist in diesem Fall nun ein Einspruch mit Berufung auf das BFH-Urteil aussichtsreich? Ich hatte das so verstanden, dass die 7-Jahresfrist für Verlustfeststellungserklärungen generell für jeden gilt.

    Vielen Dank schon mal für eine Antwort!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo David,

      im Zweifelsfall kann es sinnvoll sein, Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen und auf das obige BFH-Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14 zu verweisen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  73. Tiziana

    Hallo,

    da ich jetzt erst erfuhr das ich mein Master Studium, dass ich im 2016 abgeschlossen habe, steuerlich absetzen kann.
    Ist nun meine Frage kann ich dies auch noch im nachhinein absetzen auch wenn ich damals schon eine Steuererklärung abgegeben habe? Weil ich als Werkstudent gearbeitet habe. Jedoch meine Studiumkosten da nicht als Werbekosten mit angegeben habe.

    Gruss Tiziana

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tiziana,

      in dem obigen Artikel finden Sie bereits die Antwort auf Ihre Frage:

        „Falls Sie für die Studienjahre bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, können Sie dies nun nachholen und darin die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen.“

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  74. Elif H

    Hallo,
    ich habe eine Frage bezüglich der Steuererklärung.
    Zuerst einmal zu meiner jetzigen Situation:
    Ich bin 25 Jahre alt und studiere- ich bin nun im fünften Semester (Erststudium).
    Bis vor zwei Monaten hatte ich einen Minijob, doch das Geld hat nicht gelangt, zumal ich oftmals nicht auf meine Stunden kam; nicht annähernd!
    Seit dem 01.09. arbeite ich auf Vollzeit und werde am Ende des Monats mein erstes Gehalt bekommen.
    Ich habe im Internet gelesen, dass ich als Student eine freiwillige Steuererklärung machen kann, weil ich eben u.a. Semesterbeiträge zahle; dann aber habe ich erfahren, dass ich vorerst natürlich überhaupt Steuern zahlen muss. Dies wäre diesen Monat der Fall. Mir ist klar, dass ich ab jetzt verpflichtet bin, eine Steuererklärung einzureichen.
    Jetzt meine Frage: Ich habe gelesen, dass man eine Steuererklärung als Student bis zu 4 (oder 7?) Jahre rückwirkend einreichen kann. Gilt das dann für mich auch, weil ich eben erst diesen Monat steuern zahlen werde?
    Ich bedanke mich im Voraus.
    Liebste Grüße,
    Elif

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elif,

      wahrscheinlich sind Sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sondern können dies auf freiwilliger Basis machen. Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist die normale Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).

      Dagegen gibt es die Festsetzungsverjährung für die Verlustfeststellung. Die Frist von 7 Jahren ergibt sich aus der Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 AO), die spätestens erst nach dem 3. Jahr nach dem betreffenden Steuerjahr beginnt (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsverjährung von sieben Jahren gilt, wenn bisher kein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr ergangen ist.

      Die Steuererklärung für das Jahr 2019 können Sie frühestens am 01. Januar 2020 abgeben und haben bei freiwilliger Abgabe dann bis zum 31.12.2024 Zeit.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  75. Jessica

    Hallo,

    Ich habe von 2009-2016 studiert. Von 2014-2015 habe ich Einkünfte aus Praktika bezogen. Nach dem Ende meines Studiums in 2016 habe ich angefangen zu arbeiten. Bislang habe ich noch keine Steuererklärung abgegeben.

    Für die Jahre 2012-2014 würde ich einen Antrag auf Verlustfeststellung einreichen. Für die Jahre 2015 – 2018 eine Steuererklärung – ist das richtig oder muss ich für die Studienjahre 2015 und 2016 statt einer Steuererklärung auch einen Antrag auf Verlustfeststellung einreichen?

    Die Verluste summieren sich über die Jahre zusammen. Wenn ich nun für die Jahre 2012-2014 parallel die Anträge einreiche, werden die automatisch vom Finanzamt summiert? Oder muss ich 2012 einreichen und den dort genannten Betrag in dem Antrag für das Jahr 2013 vermerken usw.?

    Bislang habe ich noch kein Software-Paket erworben. Gelten die Anträge auf Verlustvorstellung auch als Steuererklärungen, sodass ich insgesamt auf 7 Steuererklärungen komme und somit das 10er Paket für mich in Frage kommt?

    Vielen Dank vorab!
    Jessica

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jessica,

      Sie nutzen für die Steuererklärung und die Verlustfeststellung in den jeweiligen Jahren die gleichen Formulare (also die Formulare für die Einkommensteuererklärung). Beim Antrag auf Verlustfeststellung wird lediglich auf der ersten Seite der Einkommensteuererklärung das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ in Zeile 2 angekreuzt.

      Den Antrag auf Verlustfeststellung für 2012 sollten Sie schnellstmöglich einreichen, da die Frist für den Antrag endgültig am 31.12.2019 ausläuft. Wenn für das Jahr 2012 ein Verlust festgestellt wird, wird dieser mit den eventuell entstandenen Verlusten der folgenden Jahre aufsummiert oder mit Einkünften verrechnet.

      Sie können die Anträge auf Verlustfeststellung für alle Jahre gemeinsam einreichen. Die Verrechnung der Verluste übernimmt das Finanzamt dann automatisch. Sie erhalten für jedes Jahr dann einen sogenannten Verlustfeststellungsbescheid, auf dem die Höhe des Verlustes ausgewiesen ist.

      Je nachdem wie viel Sie 2014 und 2015 durch die Praktika verdient haben, wird dadurch der Verlustvortrag aus den Vorjahren eventuell (leider) aufgezehrt. Das hängt von der Höhe der Einkünfte in diesem Jahr ab.

      Wenn Sie auch gleich die Steuererklärungen für 2017 und 2018 erledigen wollen, müssten Sie folglich insgesamt 7 Steuererklärungen bearbeiten und einreichen. Die entsprechenden Pakete finden Sie in unserem Shop.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  76. Jan

    HI zusammen,

    kurz zu den Rahmendaten von mir:
    ich habe von 2011-2019 studiert.
    2011-2016 (Bachelor, davon waren die ersten 2 Jahren dual, ich habe aber während der Ausbildung keine Lohnsteuer gezahlt)
    2016-2019 (Master, in der Zeit habe ich von 2018-2019 Lohnsteuer während meiner Werkstudententätigkeit gezahlt)

    voraussichtlich fange ich erst 2020 an zu arbeiten.

    Kann ich jetzt noch bis zum 31.12.2019 eine Einkommensteuererklärung machen und wie angegeben einfach nur für die Jahre 2012-2015 einen Verlustvortrag machen und im nächsten Jahr die Einkommenssteuererklärung für 2016-2019 machen ?

    Gilt dann auch wirklich die Frist zum 31.12.2019, wenn ich den Verlustvortrag persönlich stelle oder nur, wenn ich diesen über einen Steuerberater etc. einreiche ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jan,

      die Fristen für die Steuererklärung bzw. die Festsetzungserklärung gelten unabhängig davon, ob Sie diese selbständig oder mit Hilfe eines Steuerberaters einreichen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  77. Ariane

    Liebes Lohnsteuer-kompakt-Team,

    ich habe bereits meine Lohnsteuer für 2016 abgegeben, allerdings sehr unbedacht habe ich alle Studienkosten versucht in diesem Jahr anzugeben, ohne Verlustvortrag. Diese wurden natürlich rausgeschmissen. Kann ich mir die Kosten nachträglich über den Verlustvortrag wiederholen, oder geht dies nicht, weil ich bereits einmal eine Steuererklärung abgegeben habe. Ich vermute, dass ich Pech habe?

    Lieben Gruß
    Ariane

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ariane,

      Sie können immer nur in dem Jahr Aufwendungen/Werbungskosten geltend machen, in dem diese auch tatsächlich angefallen sind. Wenn Sie also versucht haben. in 2016 die Ausgaben der Vorjahre 2013-2015 geltend zu machen, wurden diese automatisch gestrichen.

      Für die angefallenen Werbungskosten aus 2013 können Sie noch bis 31.12.2020 eine Verlustfeststellung für 2013 beantragen. Entsprechendes gilt für die Jahre 2014 und 2015 (siehe Tabelle „Verjährungfristen für die Verlustfeststellung“ oben).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  78. Melanie

    Hallo,
    wie ist die Lage, wenn ich für 2012-2014 jeweils Verlustvortrag erkläre durch Erststudium. 2015 habe ich zum ersten Mal verdient (allerdings nur 1,5 Monate, d.h. unter Grundfreibetrag) – hier habe ich bereits eine Einkommenssteuererklärung eingereicht.
    Kann ich dann auch erst für das Steuerjahr 2016 (oder gar 2017) das Finanzamt auf den Verlustvorrat aufmerksam machen (im Steuerhauptformular auf Seite 4 (Zeile 92))?
    Vielen Dank für Ihre wertvollen Ratschläge!

    Viele Grüße
    Melanie

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Melanie,

      den Verlust müssen Sie in dem Jahr geltend machen, in dem dieser auch angefallen ist, d. h. Sie müssen für jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen und den Verlustvortrag beantragen. Nur wenn das Finanzamt einen Verlustvortrag feststellt, kann dieser im folgenden Jahr mit positiven Einkünften verrechnet werden. Fallen im nachfolgenden Jahr auch wieder negative Einkünfte an, wird ein neuer Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag erlassen.

      Wenn Sie also einen Verlust für 2013 geltend machen wollen, müssen Sie ein Verlustfeststellung beantragen. Dies ist noch bis zum 31.12.2020 möglich, wenn Sie nicht bereits für 2013 eine Steuererklärung eingereicht haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  79. Steffen

    Liebes Lohnsteuer-Kompakt Team,

    ich habe über die Jahre einen Verlustvortrag in Höhe von Ca. 5000 EUR gesammelt. Nachdem Berufseinstieg in 2019 übersteigt nun der Bruttoarbeitslohn die Werbungskosten / Sonderausgaben. Konkret: ich habe 2019 ca. 25000 Brutto verdient. Werbungskosten / Sonderausgaben (inkl. Steuerfreibetrag) belaufen sich auf ca. 22000 EUR. Ist es auch möglich den Verlustvortrag für die Steuererklärung für 2020 anzusetzen, anstatt für die diesjährige Steuererklärung (2019)?

    Dies wäre für mich von Vorteil, da ich in dem kommenden Jahr (2020) eine höhere Diskrepanz zwischen Bruttoarbeitslohn und steuerlich absetzbarer Kosten haben werde. Könnte ich den kompletten Verlustvortag von 5.000 EUR in 2020 ansetzen würde ich eine höhere Steuerrückzahlung aufgrund des progressiven Steuersystems erhalten.

    Viele Grüße,

    Steffen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Steffen,

      Verluste, die Sie nicht ausgleichen oder zurücktragen können, müssen Sie in die Folgejahre vortragen.. Der Verlustvortrag wird vom Finanzamt automatisch mit den positiven Einkünften verrechnet. Der Verlust wird so lange Jahr für Jahr verrechnet, bis davon nichts mehr übrig ist. Die Höhe des Verlustvortrags können Sie nicht beschränken. Das heißt, das Finanzamt zieht immer so viele Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab, bis dieser Null ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  80. Markus Hörmann

    Liebes Lohnsteuer-Kompakt Team,

    ich möchte einen Verlustantrag für mein Masterstudium rückwirkend für das Jahr 2017 geltend machen.
    Gelten die Verjährungsfristen von sieben Jahren noch für die Verlustfeststellung?

    Kann ich das über Lohnsteuer-Kompakt machen und wenn ja, welches Abo müsste ich für welche Jahre wählen? Wäre dass dann vier mal Steuererklärung 2021 – 2018 + eine Anlage für die Feststellungserklärung meiner Studienkosten aus 2017?

    Danke für Eure Antwort

    Markus

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Markus,

      wenn Sie Lohnsteuer-kompakt.de nutzen und ein Verlust ermittelt wird, wird durch das Programm automatisch ein Antrag zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gestellt. Wenn Sie für 4 Jahre rückwirkend je eine Steuererklärung machen wollen, wäre das 4er-Paket am günstigsten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  81. Kadisatou

    Dear Income Tax Compact Team,

    Please allow me to provide you with some details before asking my question . Between September 2021- February 2022, I have paid about 8000 euros in Tuition Fees at a Business School in Munich, before giving up my education there, without a certificate or record of studies, for a Master degree progrom at a public universty, which started the same year in April. In this program, I am only paying the student Social Participation fees (which I have paid three times already), my own living cost (I stay in a studentenwerk bedroom), and public health insurrance (from DAK). I will finish with the master program by June 2024 hopefully. Along that, I have also worked at Amazon, and McDonald’s in 2022 for three months each, and made about 850 euros on avg at Amazon, and 1050 on avg at McDonald’s. Few days ago, I have asked both employers to send me my Lohnsteuerbescheinigung and I can already see with mcdonald’s that the only deductions made from my salary were the „sv rechliche abzüge“.
    Please do you know if I can have some funds returned from any of these spendings, when I applied for „steuererklärung“ ?

    Best Regrads,
    Kadisa

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hi Kadisatou,

      Social security deductions (SV deductions) are usually not returned via the income tax return. Social security contributions are deducted from your gross income and are used to finance various social benefits such as health insurance, pension insurance and unemployment insurance.

      Please understand that for legal reasons we are not allowed to provide individual tax advice. If you have more in-depth questions, please contact a tax advisor or tax lawyer in your area for binding information.

      Yours sincerely

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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