Betriebsrenten: Kapitalzahlungen nicht mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt

Betriebsrenten: Kapitalzahlungen nicht mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt
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Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung („Betriebsrenten“) sind als Arbeitslohn oder als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Dies gilt auch für Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind solche Zahlungen normal nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern und dürfen nicht nach der Fünftelregelung gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert werden, weil sie weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit darstellen (BMF-Schreiben vom 24.7.2013, BStBl. 2013 I S. 1022, Tz. 373).

Das FG Rheinland-Pfalz hatte gegen den Fiskus entschieden, dass eine Kapitalzahlung aus einer Pensionskasse nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz aufgrund der Fünftelregelung nach § 34 EStG zu versteuern sei. Die ermäßigte Besteuerung gelte auch für „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 5 EStG, weil es sich hierbei ebenfalls um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit handele (FG Rheinland-Pfalz vom 19.5.2015, 5 K 1792/12).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof das vorteilhafte Urteil des FG Rheinland Pfalz für Betriebsrenten leider aufgehoben und die Steuerermäßigung mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG abgelehnt, wenn schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. Die Steuerermäßigung setze stets voraus, dass die Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind.

Die Zusammenballung von Einkünften dürfe daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Bei vereinbartem Kapitalwahlrecht aber sei die Zahlung der Kapitalabfindung nicht atypisch, sondern vertragsgemäß (BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15).

11 Kommentare zu “Betriebsrenten: Kapitalzahlungen nicht mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt”:

  1. Frank Schulze

    Wird die Steuerermässigung mittels Fünftelregelung auch abgelehnt, wenn die Pensionskasse nach ESTG§63 (3) versteuert wird?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frank,

      der §63 EStG dreht sich um Kinder. Sie meinen wahrscheinlich §3 Nr. 63 EStG. Darin geht es allerdings lediglich darum, dass die Beiträge des Arbeitgebers /texte/2023/310/ an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung steuerfrei zu behandeln sind.

      Für die Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse würde dann auch das obige Urteil gelten, wie Sie dem Text und dem BMF-Schreiben vom 24.7.2013 (Randziffer 373) entnehmen können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Eva J.

    gilt dieser Nichtanerkennung der Fünftelregelung nur für die externen Pensionskassen oder auch für die Pensionszusagen und Direktzusagen?

    Wenn nicht, wo ist noch der Vorteil der Altersvorsorge, wenn man über viele Jahre angespartes Geld komplett im Auszahlungsjahr versteuern muss (dann auch als Rentner Höchststeuersatz erreicht) und dann zusätzlich aber, da als Altersvorsorge deklariert, noch den doppelten Krankenkassenbeitrag über 10 Jahre zahlen muss (da wäre es günstiger, das Geld normal mit dem Gehalt zu versteuern und privat anzulegen, da dann nur im Auszahlungsjahr der Höchstbetrag für die GKV anfällt, nicht der jeweils doppelte über 10 Jahre.). zumal junge Witwen die Altersvorsorge noch mit 40% auf eine Witwenrente angerechnet bekommen. Wer dann noch betriebliche Altersvorsorge macht, wird obendrein bestraft.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Eva,

      im BMF-Schreiben vom 24.7.2013 finden Sie den entsprechenden Passus:

      Direktzusage und Unterstützungskasse

      Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse führen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).

      Werden solche Versorgungsleistungen nicht fortlaufend, sondern in einer Summe gezahlt, handelt es sich um Vergütungen (Arbeitslohn) für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2007, BStBl II S. 581), die bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern sind. Die Gründe für eine Kapitalisierung von Versorgungsbezügen sind dabei unerheblich. Im Fall von Teilkapitalauszahlungen ist dagegen der Tatbestand der Zusammenballung nicht erfüllt; eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Dieter Bohne

    Hallo,
    ich habe im Jahre 2003 über den Arbeitgeber eine Entgeldumwandlung (ÖBAV) monatl. 200€ abgeschlossen, sie wurde mir im Januar 2018 (Rentenbeginn) mit 40265€ ausgezahlt!
    Da ich nun den vollen Krankenkassenbeitrag (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) über 10 Jahre alleine zahle und die Steuer jetzt auch anfällt, frage ich mich was das Wort Altersvorsorge der Bundesregierung bedeutet soll???
    Minus: 200€ nicht in der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt!
    Minus: Krankenkassen Arbeitgeber, Arbeitnehmerbeitrag!
    Minus: Steuer
    So einen Vertrag hätte ich unter diesen Kenntnissen nie abgeschlossen ( 2003 noch Sozialversicherungsfrei),
    ich sehe das als Vertragsbruch an und würde jedem davon abraten sich auf solche Verträge einzulassen!
    schöne Grüße Dieter

  4. Kilian,Peter

    Ich habe meine Abfindung zur Entlassung steuerfrei in einen Betriebsrentenvertrag eigezahlt, mit der Auszahlung einer Kapitalabfindung, eine monatliche Rente wurde nicht angeboten.

    Bei der Auszahlung überweist die Rückdeckungsversicherung Kapitalsertragssteuer inkl. Soli ohne Steuerbeleg.
    Die verwaltende Betriebsrentenfa. überweist Lohnsteuer und Soli über den Gesamtbetrag, vor Abzug der kapitalertragssteuer und Soli.
    Da bleibt nach 13 Jahren sparen fast nur der Einzahlbetrag über.

    Gern höre ich Kommentare dazu!

  5. Marie-Ellen Krause

    Hallo,
    auch ich habe im Januar 2018 zum Rentenbeginn den Einmalbetrag von der ÖBAV ausgezahlt bekommen. Seitdem ärgere ich mich über die Fehlinformationen und die nachträglich geänderten Bedingungen, wie alle anderen, die hier kommentieren.
    Bis jetzt hatte ich aber zumindest noch die Information, dass die Fünftelregelung bei der Steuer gilt. Diese Woche kam der Steuerbescheid – Fehlanzeige.
    Hat irgendjemand von seinem Finanzamt die Regelung zuerkannt bekommen?

  6. Ulrich Eggert

    Ich kann mich nur dem Kommentar von Eva J. anschliessen. Habe vor kurzem meinen Steuerbescheid bekommen (§22, Absatz 5 EStG). Fünftelregelung wurde ebenfalls kassiert. Das Geld hätte ich besser versteuert angespart und kein Hahn – auch keine Krankenkasse – würde jetzt nach der Summe krähen. Danke, „lieber“ Staat!

  7. Achim Lange

    Wer jemals gedacht hat, daß „Vater Staat“ ehrlich sei, hat leider nicht ausführlich genug die Informationen in den Steuerbescheiden gelesen, die über Jahre hinweg Entscheidungen des BFH oder anderer Gerichte gar nicht oder nur sehr verspätet umgesetzt werden. Viel schlimmer ist allerdings, daß man auch Verträge. die vor einer Gesetzesänderung geschlossen worden sind, als hätte das Gesetz schon immer gegolten! Also: Vertrauens-Schutz ADE!

  8. Katharibna Patroi

    vor der gleichen Situation stehe ich jetzt. 2019 ausbezahlt und volle besteuerung nach $22 und das in einer Summe von 10.000 Eu innehalb 4 Wo. Ich dachte Einspruch beim Finanzamt zu erheben, aber nach dieser Lektüre hat es vermutlich keine Sinn. 15 Jahre sparen fürs Alter, dann wirste noch betraft. Toll was ?

  9. Peter Stauch

    Hallo, ich gehe ab 1.1.2021 in die gesetzliche Rente und bekomme in 2021 auch ein Abfindung bei der ich die Fünftelregelung definitiv anwenden kann (…Zusammenballung liegt auch vor, mit Finanzamt geklärt).
    Zusätzlich bekomme ich auch noch eine Direktzusage als Einmalbetrag ausbezahlt. Auch hier kann prinzipiell die Fünftelregelung angewendet werden (Quelle: Betriebliche Altersvorsorge24 / April 2020). Den Einmalbetrag kann ich entweder 2021 oder 2022 ausbezahlt bekommen.
    Meine Frage ist nun, ob für beide Fälle der Auszahlung der Direktzusage (2021 oder 2022) jeweils eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt – als Voraussetzung für die Fünftelregelung ? Das Problem ist möglicherweise die Abfindungszahlung in 2021… Hat hier jemand eine Antwort ? Danke im Voraus ! Peter

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