BFH: Komplizierte Vorschriften bei den Kinderbetreuungskosten sind verfassungsgemäß

In den Jahren 2006 bis 2011 wurden Kinderbetreuungskosten bei Erwerbstätigen „wie“ Werbungskosten oder Betriebsausgaben und bei Nicht-Erwerbstätigen als Sonderausgaben berücksichtigt. Neben der Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand spielten auch die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen eine bedeutende Rolle, wie erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder krank. Mal waren Kinder bis zum 14. Lebens-jahr begünstigt, mal nur im Alter von 3 bis 5 Jahren. Immer aber wurden die Kosten nur zu zwei Drittel, höchstens 4 000 EUR je Kind, anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hatte die komplizierten Regelungen und die Begrenzung der Kosten als verfassungsmäßig in Ordnung befunden. Doch gegen die BFH-Urteile wurde Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Damit die Finanzämter nicht in einer Flut von Einsprüchen ertranken, wurde seit Februar 2010 in alle Steuerbescheide, in denen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden, ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO aufgenommen (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 74). Damit blieben die Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig, ohne dass ein Einspruch erforderlich war.

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zu den Kinderbetreuungskosten nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 7.5.2014, 2 BvR 2454/12). Damit müssen die komplizierten Regelungen in den Jahren 2006 bis 2011 als verfassungsgemäß akzeptiert werden. Die Finanzverwaltung hat mittels Allgemeinverfügung bekannt gegeben, dass alle Vorläufigkeitsvermerke bezüglich Kinderbetreuungskosten aufgehoben und alle Einsprüche gegen Kinderbetreuungskosten erledigt sind, ohne dass hierzu besondere Einspruchsentscheidungen ergehen. Die jeweiligen Steuerbescheide sind also jetzt in diesem Punkt bestandskräftig (Verfügung vom 3.11.2014).

Seit 2012 ist die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich vereinfacht, denn jetzt werden die Kosten einheitlich nur noch als Sonderausgaben berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

  • Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand besteht nicht mehr.
  • Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen spielen keine Rolle mehr.
  • Die Betreuungskosten werden unterschiedslos für Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr berücksichtigt.
  • Die Aufwendungen sind weiterhin nur zu zwei Drittel, höchstens 4 000 EUR pro Kind und Jahr, absetzbar.