Darlehen vom Arbeitgeber – steuerliche Vorteile

Nach einer Umfrage zu Vergütungsmodellen für Hochschulabsolventen in deutschen Unternehmen 2015 unterstützen insgesamt zwölf Prozent der Arbeitgeber ihre Mitarbeiter durch ein Arbeitgeber-Darlehen. Nach dem Spitzenreiter der Betrieblichen Altersvorsorge, erfolgsabhängigen Prämiensystemen, Firmenwagen oder Direktversicherung etwa stellt das Vergütungsmodell die achthäufigste Form von Lohnergänzungs-Modellen für Arbeitnehmer in deutschen Betrieben dar.

Hauptmotivation für die Darlehensform ist von Arbeitgeberseite eine gewollte Mitarbeiterbindung an das eigene Unternehmen. Chefs eröffnen ihren Mitarbeitern finanzielle Möglichkeiten und Spielräume, die sie benötigen, um sorgenfrei den Kopf freizuhaben für die täglichen Aufgaben am Arbeitsplatz – gerade auch dann, wenn noch eine eigene Familie hinter dem Angestellten steht.

Zudem bringt die auch als Personalkredit bezeichnete Darlehensform eine spezielle Form von Anerkennung und Wertschätzung eines Betriebs gegenüber seiner Belegschaft zum Ausdruck, und einen für die nahe Zukunft gesicherten Arbeitsplatz.

Entscheidender Vorteil aus Arbeitnehmersicht hingegen ist ein meist günstigerer Zinssatz, in Alternative zu banküblichen Ratenkrediten. Wenn dringend Geld für diverse Anschaffungen wie Auto, Wohnungseinrichtung oder Urlaub benötigt wird, ziehen nur die wenigsten Angestellten meist aus Unkenntnis ein Arbeitnehmer-Darlehen in Betracht.

Dabei genießt die Darlehensform im Vergleich zu klassischen Barkrediten einige auch steuerliche Vorteile, die es im Bedarfsfall auszuschöpfen gilt.

Grundsätzlich geht die Funktionsweise mit den klassischen Kreditmodellen konform: Eine bestimmte Kreditsumme wird dem Darlehensnehmer überlassen, ein Vertrag regelt die näheren Bedingungen. Die Kreditsumme ist bei dem Kreditmodell nicht beschränkt, allerdings gilt für die Zinsersparnis seit 2015 eine steuerliche Freigrenze von 2.600 Euro.

Die sich aus den vergleichsweise günstigeren Zinsen als das marktübliche Zinsniveau ergebenden geldwerten Vorteile werden vom Gesetzgeber als Bestandteil des Arbeitslohnes betrachtet und unterliegen der Besteuerung.

Liegt der Zinsvorteil unter der monatlichen Freigrenze von 44 Euro, bleibt er allerdings steuerfrei.

Die Darlehenshöhe wird vom Arbeitgeber festgelegt, für den üblicherweise der Maßstabszinssatz als Orientierungshilfe bei der Zinsfestlegung für die gesamte Laufzeit dient. Für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes sollen die im Monat des Vertragsabschlusses von der Deutschen Bundesbank ermittelten und zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze für vergleichbare Referenzkredite an private Haushalte aus der MFI-/EWU-Zinsstatistik herangezogen werden.

Werden die gewichteten Durchschnittszinssätze zur Bewertung herangezogen, kann bei der Festlegung der Zinsen für ein Arbeitgeberdarlehen ein Abschlag von 4 Prozent vorgenommen werden.

Je nach Höhe des Unterschiedes zwischen dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Zins und dem Marktzins können jährlich Zinsen in Höhe von mehreren Hundert Euro gespart werden.

Aus Mitarbeitersicht kann sich ein Arbeitnehmerdarlehen auch gerade dann lohnen, wenn der Kreditnehmer über keine ausreichenden Sicherheiten verfügt. Arbeitgeber verlangen häufig keine Sicherheiten, während Geldinstitute üblicherweise eine Vergabe von entsprechender Bonität oder Sicherheiten abhängig machen. Zwar sind Ratenkredite bei manchen Anbietern auch ohne einen Schufa-Eintrag möglich, aber trotzdem an bestimmte Bonitätsprüfungen und Sicherheiten wie etwa eine Bürgschaft, Grundpfand oder Beleihungen geknüpft. Das bedeutet, dass niemand einen Kredit bekommt, der diesen nicht bedienen könnte.

Verfügen Kreditsuchende über mangelnde Bonität und fehlende Sicherheiten, besteht entweder gar keine Kreditwürdigkeit oder die Vergabe ist mit entsprechend hohen Risikoaufschlägen behaftet. Für Kreditsuchende mit fehlender Vergabe-Perspektive kann ein Arbeitgeberdarlehen oft die einzige Möglichkeit sein, überhaupt einen Kredit zu annehmbaren Bedingungen zu erhalten.

Denn: Der Arbeitgeber geht bei Vergabe kein unternehmerisches Risiko ein, da die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen ohnehin vom Gehalt abgezogen werden und dingliche Sicherheiten vor dem Hintergrund aus Arbeitgeberperspektive eine eher untergeordnete Rolle spielen.

Allerdings muss der Kreditgeber dabei die üblichen Pfändungsfreigrenzen einhalten, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch nach Paragraph 850 vorsieht. Danach darf der Arbeitgeber nur einen Betrag oberhalb des unpfändbaren Teils des Lohns einbehalten.

Eine Vergabe verläuft auf beiden Seiten auf freiwilliger Basis, es besteht kein Rechtsanspruch, die eine gesetzliche Einklagbarkeit begründen könnte.

Auch besteht keine Zweckgebundenheit, Gründe für Inanspruchnahme können vielfältiger Natur sein. Tendenziell wird jedoch ein Arbeitgeber jedoch nur dann seine Mitwirkung anbieten, wenn der Nutzen aus der zu finanzierenden Investition in mittelbarem Zusammenhang mit unternehmerischem Erfolg steht.

Aus Unternehmerperspektive machen etwa Finanzierungen von berufsnahen Weiterbildungen, Sprachkursen, Führerscheinen oder eines PKW mehr als Sinn und werden oftmals gerne gewährt.

Von entscheidender steuerrechtlicher Relevanz ist die Frage, ob eine Vereinbarung schriftlich in Vertragsform vereinbart wurde. Werden entsprechende Eckpunkte wie etwa Effektivzins, Darlehenshöhe oder Laufzeit nicht in Schriftform fixiert, geht der Gesetzgeber von einer Lohnzuwendung oder Lohnersatzleistung aus, die sozialversicherungs-und steuerrechtlich anders, etwa wie ein Lohnvorschuss veranschlagt wird.

Ausnahme sind laut Bundesfinanzministerium Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst, die nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der entsprechenden Richtlinien der Länder gewährt werden.

Wird das Mitarbeiterdarlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt, sind auch die speziellen Informationspflichten und Formvorschriften für Verbraucherdarlehensverträge nach Paragraph 491 BGB einzuhalten, die auch für Kreditverträge bei Banken gelten. In dem Fall bestehen keine Auswirkungen auf Einkommens- beziehungsweise Lohnsteuer.

Nach Auffassung des Ministeriums stellen dagegen insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlter Auslagenersatz und Lohnabschläge keine Arbeitgeberdarlehen dar, wenn es sich hierbei um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt. Gängiger Ansicht zufolge liegt nur dann ein Arbeitgeberdarlehen im engeren Sinne vor, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags überlässt.

Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (AZ VI R 67/03) müssen auch Zinszuschüsse vom Arbeitgeber steuerlich abweichend behandelt werden und unterliegen als geldwerter Vorteil uneingeschränkter Steuerpflicht. Dabei nimmt der Angestellte selbst einen Kredit auf. Der Arbeitgeber beteiligt sich bei dem Modell lediglich anteilig oder vollständig an den anfallenden Zinsen.

Demgegenüber führen bei Arbeitgeberdarlehen nur eventuelle Zinsvorteile aus zinslosen oder niedrigverzinsten Arbeitgeberdarlehen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch führt die Rückzahlung des Darlehens dann nicht zu negativem Arbeitslohn oder Werbungskosten, wenn eine schriftliche Fixierung der wichtigsten Eckpunkte in vertragliche Form gegossen wurde.

Verzichtet der Arbeitgeber jedoch nachträglich auf Rückzahlung eines steuerbefreiten echten Arbeitgeberdarlehens, führt sein Entgegenkommen zum Zeitpunkt des Verzichts nach gängiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (VI B 146/02) zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Allerdings: Tritt eine Zahlungsunfähigkeit beim Kreditnehmer ein und unterlässt der Arbeitgeber eine weitere Bedienung des Darlehens, kann aus dem Umstand weder ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung noch ein Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer abgeleitet werden, eine nachträgliche Versteuerung als Arbeitslohn entfällt.

Während sich Arbeitnehmer, die nicht bei einer Bank oder Bausparkasse arbeiten und von Ihrem Arbeitgeber ein Mitarbeiterdarlehen erhalten, bei Zinsvorteilen über eine maximale Steuerfreigrenze von 44 Euro pro Monat freuen dürfen, können Arbeitnehmer, die für eine Bank oder Bausparkasse arbeiten im gleichen Fall maximal 1.080 Euro im Jahr als steuerfreien Zinsvorteil nutzen.

Für beide Fälle gilt die bisherige Bagatellgrenze jedoch uneingeschränkt: Zinsen für ein Darlehen von weniger als 2.600 Euro bleiben von Steuer und Sozialversicherung befreit.

Ein neues, vorteilhaftes Wahlrecht für Mitarbeiter sieht vor, dass Arbeitnehmer auch dann im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung den Zinsvorteil mit dem „niedrigsten Zinssatz am Markt“ bewerten und dem Finanzamt nachweisen können, wenn Arbeitgeber den Zinsvorteil nach dem „marktüblichen Zinssatz am Abgabeort“ bewertet.

Endet ein Arbeitsverhältnis und ist keine gesonderte Rückzahlungsklausel vereinbart, muss das komplette Darlehen nicht automatisch auf einen Schlag zurückgezahlt werden. Davon unbenommen sieht Paragraph 488 Absatz 3 ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten vor.

2 Kommentare zu “Darlehen vom Arbeitgeber – steuerliche Vorteile”:

  1. Olaf Teichgräber

    Kann der Arbeitgeber auch auf eine teilweise oder komplette Rückzahlung verzichten? Zum Beispiel wenn der MA, Kreditnehmer, 2 Jahre oder länger im Unternehmen verbleibt, Sozusagen als Bonus. Oder wenn er einfach nichts zurück haben möchte? Wird dann ein geldwerter Vorteil daraus…?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Olaf,

      bitte lassen Sie diese Fragen von der Personalabteilung und dem Steuerberater der Firma abklären.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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