Deutschland einig Steuerland. Diese Abgaben fallen in der Bundesrepublik an!

Finanzämter starten im März 2018 der Einkommensteuer 2017
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Bei jedem Deutschen stehen auf der Gehaltsabrechnungen Abzüge von Steuern. Wir zahlen Mehrwertsteuer im Supermarkt und an der Tankstelle schlägt der Staat per Mineralölsteuer kräftig auf den Spritpreis drauf. 2013 flossen beispielsweise über 600 Milliarden Euro in die Steuertöpfe – was pro Kopf einer Summe von 7.661 Euro entspricht, wie auf dieser Seite nachgelesen werden kann.

Doch wie setzt sich das deutsche Steueraufkommen eigentlich zusammen, um solche Summen zu erzielen? Die nachfolgende Auflistung mit Erklärungen soll es Ihnen ein wenig erleichtern zu verstehen, wo und warum der Staat seine Bürger zur Kasse bittet.

Zuvor eine kurze Erklärung, denn Steuer ist in der BRD nicht gleich Steuer: In Deutschland setzen sich die Abgaben nämlich aus Gemeinschaftssteuern, Bundessteuern sowie Ländersteuern und Gemeindesteuern zusammen. Diese werden jeweils durch die diversen Steuern gespeist und ergeben somit erst den Gesamtbetrag.

 Gemeinschaftssteuern sind all jene Steuern, die Bund, Ländern und Kommunen gemeinschaftlich zustehen. Dabei unterscheidet es sich von Steuer zu Steuer, wer welchen Prozentsatz davon erhält. Von allen vier genannten Steuergruppen generiert die Gemeinschaftssteuer das mit weitem Abstand höchste Aufkommen pro Jahr. 2012 waren das über 426 Milliarden Euro. Diese setzten sich im Jahr 2012 zusammen aus:

 

Steuerarten_Deutschland
Hinzu kommen noch Einfuhrumsatzsteuer und die Abgeltungssteuer, also eine Steuer, die auf Kapitalerträge aus Anlagen fällig wird.

„Unter Kapitalerträgen werden Renditen und Zinsgewinne aus unterschiedlichsten Anlageformen verstanden. Wer Kapitalerträge hat, die über den Freibetrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag, mit einer Höhe von 801 Euro pro Person hinausgehen, muss diese versteuern.“

Quelle: http://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/abgeltungssteuer

Bundessteuern stehen dem Namen und der Praxis nach nur dem Bund selbst zu und machen den zweithöchsten Posten am Gesamtsteueraufkommen aus. Im Jahr 2012 waren das fast 100 Milliarden Euro.

  • Alkopopsteuer
    Eine Sondersteuer auf branntweinhaltige Mischgetränke zum Schutz der Jugend, gilt seit 2004.
  • Branntweinsteuer
    Steuer auf alle durch Brennen hergestellten Spirituosen, die mehr als 15 Volumen-Prozent Alkohol enthalten.
  • Einfuhrpauschale
    Zölle auf in den Geltungsbereich der Bundesrepublik eingeführten Güter und Waren.
  • Energiesteuer
    Im Volksmund immer noch als Mineralölsteuer bekannt, umfasst mittlerweile aber sämtliche Energieträger, darunter auch nachwachsende Energieerzeugnisse wie Biomasse.
  • Kaffeesteuer
    Diese Steuer wird nicht nur auf Kaffee, sondern auch kaffeehaltige Waren erhoben.
  • Kraftfahrzeugsteuer
    Umfasst quasi alle angetriebenen Fahrzeuge und ermittelt sich aus verschiedenen Parametern wie Bauart (Auto oder Motorrad etwa), dem Hubraum und der Schadstoffklasse.
  • Schaumweinsteuer
    Wurde bereits 1902 zum Aufbau der damaligen kaiserlichen Flotte erhoben und gilt für alle kohlensäurehaltigen Weinerzeugnisse wie Sekt und Champagner.
  • Solidaritätszuschlag
    1991 ursprünglich nur für ein Jahr und zur Finanzierung des „Aufbau Ost“ sowie der Zahlungen an die Alliierten im Golfkrieg gedacht. Wird aber immer noch erhoben.
  • Stromsteuer
    1999 als Ökosteuer eingeführt und wird durch die Erzeuger an den Verbraucher weitergeben. Beträgt seit 2003 2,05 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde.
  • Tabaksteuer
    Auf alle Tabakwaren ausgenommen Kau- und Schnupftabak. Soll durch häufige Erhöhungen vom Rauchen abhalten, ist aber mit 14 Milliarden Euro 2012 ein ertragreicher Posten der Bundessteuern.
  • Zwischenerzeugnissteuer
    Steuer auf Getränke, die vom Alkoholgehalt zwischen Wein und Spirituosen liegen. Laut Definition Getränke mit Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% bis 22 Vol.-% die nicht bereits vom Gesetz als Schaumwein, Branntwein, Wein oder Bier eingestuft sind.

Ländersteuern werden in den 16 Bundesländern selbst erhoben und kommen nach Artikel 106 Absatz 2 des Grundgesetzes auch nur den jeweiligen Ländern zugute. Sie sind damit zwar Teil des gesamten Steueraufkommens, haben aber für den Bundeshaushalt keine Bedeutung. Auf das Gesamtaufkommen betrachtet haben die Ländersteuern den geringsten Anteil von zuletzt etwa 14 Milliarden Euro.

  • Biersteuer
    Steht auf Betreiben Bayerns als eine der wenigen Verbrauchssteuern nicht dem Bund zu, sondern den Ländern. Definiert sich über den Stammwürzegehalt des Bieres in der Einheit Plato pro Hektoliter, was bei einem Liter Pils rund 9,4 Cent ausmacht.
  • Erbschaftssteuer
    Wird seit 1906 auf all das Vermögen erhoben, das durch Erbschaft erworben wurde.
  • Feuerschutzsteuer
    Wird seit 1996 auf Versicherungsprämien von Feuerschutzversicherungen erhoben und ist zweckgebunden für den Brandschutz.
  • Grunderwerbssteuer
    Wird beim Erwerb von Land fällig und unterscheidet sich in der Größe zwischen den Bundesländern. Entfällt bei Kaufsummen unter 2500 Euro oder wenn Schenkung oder Erbschaft eine Doppelbesteuerung nach sich ziehen würden.
  • Schenkungssteuer
    Eng verwandt mit der Erbschaftssteuer, wird die Schenkungssteuer aber auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden angewandt. Etwa wenn A seinem Freund B ein Auto schenken würde.
  • Spielbankabgabe
    Ist von den Betreibern von Spielbanken zu bezahlen und wird nach dem Differenzbetrag aus Gewinnen und Einsätzen der Spieler errechnet.
  • Verkehrssteuer
    Wird auf alle Transaktionen angewandt, die nicht bereits von anderen Steuern wie der Spielbankabgabe oder der Grunderwerbssteuer abgedeckt werden.
  • Vermögenssteuer
    (wird in den alten Bundesländern seit 1997 nicht mehr erhoben und wurde in den neuen Ländern nie eingeführt. Bemaß sich nach dem Wert des Nettovermögens eines Steuerpflichtigen.)

Gemeindesteuern werden seit 1956 in den jeweiligen Kommunen erhoben und kommen per Gesetz auch nur der erhebenden Gemeine zugute. Der Bund hat hier nur insofern ein Mitspracherecht, als dass er das Aufkommen beschränken kann. Vom Verfassungsgericht als widrig erklärt wurde unter anderem die Einwohnersteuer, die nach Wohnraum und Mietwert des Objekts berechnet werden sollte.

  • Grundsteuern
    Wird auf das Eigentum von Grundstücken sowie die darauf stehende Bebauung fällig und berechnet sich durch eine Messzahl, die sich zwischen den Bundesländern sowie der Grundstücks- und Bebauungsform unterscheidet multipliziert mit einem durch die Gemeinde erlassenen Hebesatz.
  • Gewerbesteuer
    Wird auf die innerhalb der Gemeindegrenzen angesiedelten Unternehmen angewandt und ermisst sich aus der Ertragskraft eines Unternehmens und kann nicht weniger als sieben Prozent dieses Wertes betragen. Die Gewerbesteuer ist für die Kommunen in der BRD die mit Abstand wichtigste Finanzierungsquelle und sorgt dafür, dass beieinander liegende Kommunen oft um ertragreiche Firmen regelrecht buhlen.
  • Verbrauchs- und Aufwandsteuern
    Stehen rechtlich allen Gemeinden zu, dürfen aber nur dann erhoben werden, wenn entsprechende Regelungen in den Landesgesetzgebungen dies auch zulassen. Zu diesen Steuern gehören die Hundesteuer ebenso wie Jagd- und Pferdesteuern sowie Vergnügungssteuern und Zweitwohnsitzsteuern.

 

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