Die besten Steuertipps 2015 für Arbeitnehmer

Die besten Steuertipps 2015 für Arbeitnehmer
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Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung rückt näher. Dieses Jahr haben alle Steuerpflichtigen bis zum 31. Mai 2016 Zeit Ihre Steuererklärung pünktlich einzureichen. Aber warum so lange warten, wenn es um bares Geld geht? Arbeitnehmer haben mehrere Chancen zum Steu­ersparen. Diese Steuertipps 2015 sollten Sie kennen!

Abgabefristen

Im Juni herrscht in den Finanzämtern Hochbetrieb: Denn bis dahin müssen alle die Steuererklärungen für 2015 bearbeitet werden, die zum Stichtag 31. Mai eingegangen sind. Ihre ist noch nicht dabei? Sie haben die Frist verpasst?

Dann sollten Sie langsam in die Puschen kommen! Jedenfalls dann, wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind.

Übrigens: Selbstständige, Vermieter und Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 8.472 Euro (Ledige) bzw. 16.944 Euro (Verheiratete) übersteigt.

 

Das A und O der Werbungskosten

Als Werbungskosten gelten alle Kosten, die Ihnen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen, sofern sie nicht schon von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.Wenn Sie keine einzelnen Werbungskosten geltend machen, wird ein Betrag von 1.000 Euro pauschal ohne Nachweise angenommen. Viele können aber mehr absetzen.

Entfernungspauschale

Wenn Sie eine Fünftagewoche haben und mindestens 15 Kilometer zur Arbeit pendeln, lohnt sich die Einzelabrechnung der Werbungskosten auf jeden Fall. Dann kommt nämlich schon allein durch die Entfernungspauschale mindestens 1.035 Euro an Werbungskosten zusammen.

Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Tag und Entfernungskilometer. Dabei ist es egal, ob Sie den Weg per Auto, Bus oder Bahn zurücklegen. Selbst mit dem Fahrrad können Sie die Kosten geltend machen. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Doch bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens (z. B. Firmenwagen), gilt der Höchstbetrag als 4.500 Euro nicht.

Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können Sie auch die tatsächlichen Ticketkosten geltend machen. Dann fordert das Finanzamt aber ggf. Einzelnachweise.

Dienstreisen

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungspauschbeträge,
  • Übernachtungskosten,
  • Reisenebenkosten.

Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate derselben Auswärtstätigkeit berücksichtigt.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, das Beschäftigte auch in der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverhältnissen die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle als Werbungskosten nicht steuermindernd geltend machen können. Es gilt in der Probezeit also nur die einfache Entfernungspauschale!

Unfälle

Sie hatten auf dem Arbeitsweg einen Unfall und sind auf Schäden sitzengeblieben? Ärgerlich, aber wenigstens können Sie Ihre Unkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. War Ihr Wagen noch keine acht Jahre alt und hat sich die Reparatur nicht gelohnt, ist der fiktive Buchwert entscheidend. Lag der beispielsweise vor dem Unfall bei 10.000 Euro und Sie nach dem Unfall nur noch 2.000 Euro für das Auto bekommen, dann können Sie 8.000 Euro als Werbungskosten eintragen.

Zweitwohnung

Viele Arbeitnehmer – insbesondere Ledige – sind weit außerhalb ihres Heimatortes beschäftigt, nutzen dort eine Zweitwohnung oder Unterkunft und kehren meist an den Wochenenden in ihre Hauptwohnung zurück. Dabei stellt sich die Frage, wie die Fahrten steuerlich angesetzt werden können?

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den „eigenen Hausstand“ ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg mit einem klassischen Fall befasst: Ein lediger Arbeitnehmer ist außerhalb seines Heimatortes beschäftigt, wohnt unter der Woche dort und kehrt an den Wochenenden in seine Hauptwohnung zurück. Falls diese Wohnung weiterhin der Lebensmittelpunkt ist, sind die tatsächlich durchgeführten Heimfahrten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar. Sofern auf einer solchen Fahrt ein Autounfall eintritt, können die Schadenskosten zusätzlich als allgemeine Werbungskosten abgesetzt werden (FG Baden-Württemberg vom 24.6.2014, 4 K 3997/11, Revision VI R 76/14).

Ferner hat der Bundesfinanzhof entschieden, das Pool-Arbeitsplätze als „anderer Arbeitsplatz“ gelten,  jedoch nur dann, wenn der Mitarbeiter ihn „in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.“ Ist die Nutzung des Pool-Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, sodass der Mitarbeiter in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, sind die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 16.9.2015, IX R 19/14, veröffentlicht am 3.2.2016).

Arbeitszimmer und Arbeitsmittel

Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen und die entsprechenden Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, und zwar

  • in unbegrenzter Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
  • bis zu 1.250 Euro, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Seit Jahrzehnten ist klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn der Raum von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist, büromäßig ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung darf gegenüber der beruflichen Nutzung allenfalls von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof in großer Besetzung eine Grundsatzentscheidung gefällt: Wird ein häusliches Arbeitszimmer auch privat mitgenutzt oder ein Raum nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, sind die Kosten unverändert nicht – auch nicht teilweise – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Jedenfalls dürfen die Raumkosten nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil steuerlich abgesetzt werden. Deshalb berechtigt eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nicht zum anteiligen Werbungskostenabzug, ebenso wenig wie ein nur zeitweise beruflich genutzter Raum (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).

Versicherungsbeiträge sind Vorsorgeaufwendungen

Ihre Versicherungskosten können Sie als Sonderausgaben (genauer: Vorsorgeaufwendungen) von der Steuer absetzen. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in Kranken- und PflegeversicherungAltersvorsorgeaufwendungen und sonstige Versicherungen.

Altersvorsorgeaufwendungen werden mit einem Höchstbetrag berücksichtigt, der sich jährlich um 2 Prozentpunkte  erhöht. Ab 2015 ist der Altersvorsorgehöchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Im Jahre 2015 beträgt daher der Höchstbetrag 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro bei Verheirateten.

Rürup-Rente: Hier kann ab 2015 vereinbart werden, 12 Monatsrenten in einem Gesamtbetrag zusammenzufassen und eine Kleinbetragsrente mit einem Kapitalbetrag abzufinden. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Das ist im Jahre 2015 eine Monatsrente von höchstens 28,35 Euro in West und 24,15 Euro in Ost (§ 93 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt absetzbar.

Beiträge zur Basiskrankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in voller Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Wer allerdings als privat Versicherter steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhält, muss sich diese anrechnen lassen.

Die sonstigen Aufwendungen erkennt das Finanzamt nur bis zur Höhe von 1.900 Euro an. Die sind oft schon durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgereizt. Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen.

Wichtig: Geben Sie diese Versicherungsbeiträge auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung an. Lohnsteuer kompakt prüft für Sie automatisch, ob Sie den Höchstbetrag bereits erreicht haben oder zusätzliche Beiträge noch geltend gemacht werden können.

Außergewöhnliche Belastungen

Wer „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen“ in gleichen Verhältnissen hat, der kann laut Einkommensteuergesetz unter Umständen außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Als außergewöhnliche Belastungen werden beispielsweise Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner oder an die Eltern anerkannt. Für 2014 können Sie 8.130 Euro absetzen, das sind 126 Euro mehr als im Vorjahr. Zahlen Sie für die Pflege Ihrer Eltern, können Sie das auch absetzen. Pflegen Sie Angehörige selbst, gilt ein Pauschbetrag von 924 Euro.

Einer der wichtigsten Posten bei den außergewöhnlichen Belastungen sind die Krankheitskosten. Abhängig vom Einkommen und von der Familiensituation gelten feste Zumutbarkeitsgrenzen. Ausgaben für Ärzte, Medizin, Hilfsmittel oder Kuren, die darüber liegen, können Sie absetzen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof geklärt, dass die Kürzung der Krankheitskosten um eine zumutbare Belastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht verfassungswidrig ist. Krankheitskosten gehören zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen, aber auch sie sind einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten (BFH-Urteile vom 2.9.2015, VI R 32/13 und VI R 33/13).

Sonderausgaben

Spenden können Sie komplett als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Wenn Sie mehr als 20 Prozent Ihrer gesamten Jahreseinkünfte für gute Zwecke stiften, wird Ihnen dieser Teil erst fürs nächste Jahr angerechnet. Ein Limit gibt es für Zuwendungen an politische Parteien. Hier sind bis zu 1.650 Euro (Verheiratete 3.300 Euro) im Jahr abzugsfähig.

Besonders wenn Sie kleinere Beträge spenden, ist ein vereinfachter Nachweis ausreichend. Dazu zählen zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug mit Buchungsbestätigung. Der vereinfachte Nachweis greift bei Spenden bis 200 Euro.

Leisten Sie Unterhalt an Ihren Ex-Partner, können Sie bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben eintragen. Wenn Sie darüber hinaus auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen haben, dürfen Sie die zusätzlich absetzen. Wichtig ist hier, dass der Ex-Partner die Anlage U ausfüllt und sich somit bereit erklärt, seine Einkünfte zu versteuern. Ansonsten bleibt Ihnen nur der Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Das Bundesfinanzministerium toleriert für den Zeitraum vom 24.4.2015 bis 31.12.2015 großzügige Kulanzregelungen für den steuerlichen Spendenabzug und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Erdbeben-Opfer in Nepal (BMF-Schreiben vom 19.5.2015).

Handwerkerleistungen: Arbeiten im und am Haus

2015 gab es zahlreiche Urteile rund um das Thema „Handwerkerleistungen„. Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung bzw. „im Haushalt“ sowie auf dem Grundstück.

Neben Anliegerbeiträgen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12), Aufwendungen zur Erweiterung der Wohnfläche (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 21)  und der Abzugsfähigkeit der Schornsteinfegerkosten (BMF-Schreiben vom 10.11.2015) können jettz sogar Handwerkerkosten außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen begünstigt sein!

10 Kommentare zu “Die besten Steuertipps 2015 für Arbeitnehmer”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Lehmann,

      Beiträge zu einer Krankenzusatzversicherung können Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich „Vorsorgeaufwendunge“ in der Zeile „Beiträge für Wahl-, Komfort und Zusatzleistungen“ erfassen.

      Bei Fragen zu unserem Programm Lohnsteuer kompakt hilft Ihnen gern auch unser Kundenservice weiter.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo lothar53,

      wenn Sie ihr Haus selbst bewohnen, können Sie die Kreditkosten nicht steuerlich geltend machen. Insofern haben Hausbesitzer gegenüber Mietern keinen Vorteil.

      Vermieten Sie allerdings einen Teil des Hauses und haben somit Mieteinnahmen, können Sie die entstehenden Werbungskosten anteilsmäßig auf den vermieteten Teil geltend machen. Sie müssen allerdings auch die Mieteinnahmen angeben!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Saahneschlag

    Hallo,

    ich weiss leider nicht, wo ich die Frage einstellen kann..

    Ich habe Ende 2013 beantragt, meine BAV aufzulösen. Es waren auch nur knapp 1.200 € drin. Die BAV hatte ich während meiner Ausbildung abgeschlossen, anschließend studiert. Nach dem Studium war ich bis zum 31.01.2014 arbeitslos. Das Geld wurde Anfang 2014 ausgezahlt, demnach auch für 2014 beim Finanzamt vermerkt (so habe ich das jedenfalls verstanden). Ich habe gelesen, dass die Übermittlung automatisch beim Finanzamt vorliegt und nicht extra angegeben werden muss, weil die das schon in den Unterlagen haben.

    Nun meine Frage: gebe ich diese 1.200 als sonstige Einkünfte in der Erklärung für 2014 an? Muss ich auf den Betrag nur Steuern oder auch alle anderen Abgaben leisten? Sollte ich für 2014 keine Erklärung machen, wird das trotzdem vom Finanzamt für 2015 berücksichtigt? Ich habe auf diesen Fall leider keine Antworten im Netz gefunden. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  2. Martin Sohle

    Tolle Tipps! Spannend, wo man überall Steuern sparen kann. Ich habe mich vor einigen Jahren auch selbstständig gemacht. Da ich aber von den finanziellen Dingen überhaupt keine Ahnung habe, habe ich mir von Anfang an jemanden gesucht, der mich dabei berät und mich unterstützt. Dabei habe ich mich für einen Steuerberater aus Hamm (Link von der Redaktion entfernt.) entschieden, der immer für mich erreichbar ist und der mir den Start in die Selbstständigkeit deutlich erleichtert hat.

  3. Julian Klaas

    Ich muss mich Ende dieses Jahres mit der Lohnsteuer beschäftigen. Mir war vorher nicht bewusst, dass man Handwerkerleistung bis zu einer bestimmten Summe von der Steuerschuld abziehen kann. Ich werde mich an einen Experten für Steuererklärungen wenden, der mir mit der Thematik weiterhelfen kann.

    (Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung)

  4. Marlon Weber

    Wir haben eine Praxis und kümmern uns gerade um all unsere Steuern. Gut zu lesen, dass ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden kann. Wir werden uns mit einem Steuerberater unterhalten, um Weiteres zu erfahren.

    (Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)

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