Die Entfernungspauschale gibt es nur einmal pro Tag

Fährt ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen zweimal pro Tag zu seiner Arbeitsstelle, kann er die Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung trotzdem nur einmal ansetzen. Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass ein weiterer Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt nicht möglich ist (Az. 4 K 3301/09).

Im aktuellen Fall hatte ein Musiker geklagt, der häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die jeweiligen Pausen betrugen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.

Das Hessische Finanzgericht hat jedoch entschieden, dass die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt werden könne, auch wenn wie in diesem Fall eine Ungleichbehandlung des Klägers zu anderen Arbeitnehmern vorliege. Der Grund: In diesem Fall liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handele.

Zudem bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 9 Einkommensteuergesetz, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums.
Das Urteil vom 6. Februar 2012 ist noch nicht rechtskräftig.