Die neue 60-Euro-Aufmerksamkeitsgrenze

Der Betrag von 40 Euro stellt eine wichtige Freigrenze für Leistungen des Arbeitgebers dar. Aktuell wird ab dem 1.1.2015 die Freigrenze von bisher 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Anders als Sachzuwendungen sind Zuwendungen in Geld – auch bis 60 Euro – unverändert als Arbeitslohn steuerpflichtig (Lohnsteuerrichtlinien 2015).

Bis 60 Euro bleiben folgende Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Sachgeschenke des Arbeitgebers aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Hochzeit, Silberhochzeit, Geburt eines Kindes, Kommunion oder Konfirmation eines Kindes. Dies können Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger sein, sog. Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 Satz 1 LStR).
  • Speisen und Getränke, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt, z. B. während einer betrieblichen Besprechung oder Sitzung, sog. Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR).
  • Bewirtung im Rahmen der 110-Euro-Grenze bei Empfängen, die der Arbeitgeber bei bestimmten Anlässen für einen Mitarbeiter ausrichtet, so bei Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Verabschiedung, rundem Arbeitnehmerjubiläum, rundem Geburtstag (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR).
  • Sachgeschenke im Rahmen der 110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen; ab 2015 wird die Freigrenze auf 150 Euro erhöht (R 19.5 Abs. 6 LStR).

Die Freigrenze gilt auch für Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten, die der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter gewährt. Hier wurde die Grenze bereits zum 1.1.2014 auf 60 Euro erhöht. Eine Mahlzeit im Wert von mehr als 60 Euro gilt als „Belohnungsessen“ und muss vom Arbeitgeber stets mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn versteuert werden. Andererseits erfolgt dann aber keine Kürzung