Digitale Währungen: Eine steuerliche Betrachtung von Bitcoin & Co.

Digitale Währungen: Eine steuerliche Betrachtung von Bitcoin & Co.
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Seit einigen Jahren machen sich virtuelle Währungen wie Bitcoin, Litecoin und neuestens Ethereum weltweit einen Namen. Nachdem die Kryptowährung Bitcoin 2009 auf den Markt kam, verbreitet sie sich rasant. Anfangs war sie als Zahlungsmittel im Dark Web bekannt, doch die internationale Real- und Finanzwirtschaft erkannte schnell den Nutzen der digitalen Währung und der Technologie, die dahintersteht. Die sogenannte Blockchain ist eine neuartige Datenbank, die Transaktionen mittels Prüfkette dezentral validiert. Dies ist transparent, effizient und vor allem benötigt man keine vertrauenswürdige Drittpartei, der die Transaktion absichert. Internationale Zahlungen werden somit günstiger und können binnen Sekunden – anstatt Tagen – abgewickelt werden. Das machte Bitcoin schnell beliebt bei Usern, Investoren und Akzeptanzstellen.

Es dauerte nicht lange, bis sich auch der Gesetzgeber mit digitalen Währungen beschäftigte. Immerhin muss man bedenken, dass es sich hier um einen dezentrale internationale Währung handelt die weder an einen Staat, noch an eine Zentralbank gebunden ist. Hinzu kommt auch, dass digitale Währungen anfänglich die Schattenwirtschaft bedienten und ein scheinbares Schlupfloch für Geschäfte in der Grauzone bot. Während Bitcoins und neuere digitale Währungen wie Ethereum Anfangs noch als Randphänomen betrachtet wurden, stieg ihr Bekanntheitsgrad und ihre Verbreitung aufgrund der massiven Nachfragen und den damit verbundenen Kurssprüngen.

Während Bitcoin Ende 2015 noch zu EUR 429,15 gehandelt wurde, stieg der Kurs bis Ende 2016 auf EUR 951,78 im Juni 2017 erreichte die digitale Währung ihr Allzeithoch von EUR 2.669,80. Ein noch beträchtliche Kursbewegung gab es in der neuartigen digitalen Währung Ethereum, der einen flexiblere Blockchain zugrunde liegt. Anfang 2017 wurde Ethereum zur EUR 9,51 gehandelt. Bis Juni 2017 stieg die virtuelle Währung auf über EUR 350.

 

Kursbewegung der digitalen Währung

Heutzutage können Kryptowährungen an verschiedenen Online-Börsen gehandelt werden. Solche Marktplätze waren vor einigen Jahren noch unreguliert. Mittlerweile behandelt die BaFin sie ähnlich wie traditionelle Börsen und sieht sie aus regulatorischer Sicht so, und das obwohl virtuelle Währungen regulatorisch gesehen weder als Geld, noch E-Geld kategorisiert werden. So bekamen in Deutschland bereits einige FinTechs die sich auf Kryptowährungen spezialisieren sowie Bitcoin-Börsen eine BaFin-Lizenz. Analog zu den EU-Regeln der MiFiD-Direktive sorgt die Lizenzierung in einem EU-Land für die unionsweite Gültigkeit. Die EZB will mit ihren Regulierungsmaßnahmen nun noch weiter gehen und fordert ein zentrales Register für User von Bitcoin-Börsen.

Obwohl virtuelle Währungen nicht als Geld oder E-Geld betrachtet werden, sind sie rechtlich gesehen ein Wertpapier. Für Privatpersonen bedeutet dies, dass Gewinne aus Investitionen in Bitcoin oder Ethereum als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des §23 EStG versteuert werden müssen. In Anbetracht der starken Wertsteigerung der virtuellen Währungen in der letzten Zeit sollten sich Anleger ansehen, ob hier eventuell die Freigrenze von EUR 600 überschritten wurde.

Anleger, die ihre Bitcoins an außereuropäischen Börsen handeln und glauben sich komplett in der Anonymität zu befinden, liegen falsch. Ein Bitcoin-Wallet kann zwar in vielen Fällen noch anonym angelegt werden, virtuelle Währungen sind jedoch nicht per se anonym, sondern pseudonym. Einer der großen Vorteile der Blockchain ist nämlich, dass jede Transaktion dezentral nachvollziehbar ist. Sobald ein Bitcoin-Wallet also mit einer Person in Verbindung gebracht werden kann, z.B. über eine Bitcoin Börse, an der der Anleger seine Kreditkarte hinterlegte um U.S.-Dollar gegen Bitcoin zu tauschen, fällt die Anonymität.

Neben privaten Usern werden virtuelle Währungen für mehr und mehr Unternehmen zum Thema. Großkonzernen wie Dell und immer mehr Klein- und Mittelbetriebe akzeptieren Bitcoin als Zahlungsmittel von ihren Kunden. Bitcoins und andere digitale Währungen müssen natürlich buchhalterisch erfasst und bilanziert werden. Bei Geschäften mit Endkunden muss klarerweise die Mehrwertsteuer verrechnet und abgeführt werden. Ledigliche beim Tausch von traditioneller Währung in Bitcoin fällt jedoch keine Mehrwertsteuer an. Dies entschied der EuGH im berühmten Fall Hedkvist.

Kompliziert wird es für Unternehmen steuerlich dann, wenn es sich um sehr neuartige Kryptowährungstransaktionen handelt, für die es keine Präzedenzfälle gibt. Dies ist zum Beispiel bei ICOs (Initial Coin Offerings) der Fall, die erst seit einigen Monaten dazu dienen Startup-Projekte zu finanzieren. In solchen Fällen gibt es noch keine Judikatur oder gesetzlichen Vorgaben. Empfehlenswert ist in solchen Fällen, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Kommentar zu “Digitale Währungen: Eine steuerliche Betrachtung von Bitcoin & Co.”

  1. Rainer

    Sehr informativ. Das Thema Steuern sollte in Verbindung mit Bicoins nicht außer Acht gelassen werden. Da muss man sich in jedem Fall ausführlich informieren, damit es später nicht zu Problemen kommt.

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