Doppelter Haushalt: Bei Wegzug vom Arbeitsort Verpflegungskosten abzugsfähig

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer vom Arbeitsort wegziehen, ihren Wohnsitz also weg vom Arbeitsort verlegen. Der eine hat auf dem Lande ein Eigenheim gebaut oder erworben, der andere zieht in eine schönere Gegend mit hohem Freizeitwert. Wiederum andere ziehen aus der ehelichen Wohnung aus und bei der neuen Lebensgefährtin ein. Ledige ziehen zu ihrer Lebensgefährtin an einen anderen Ort. Auch hier dürfen Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.

Wer dann am Arbeitsort die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehält oder eine kleinere Wohnung anmietet, konnte früher keine Kosten wegen doppelter Haushaltsführung steuerlich absetzen. Denn wegen des Wegzugs aus privaten Gründen war die doppelte Haushaltsführung eben privat veranlasst.

  • Im Jahre 2009 hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung erfreulicherweise zu Gunsten der Arbeitnehmer geändert: Nun ist eine doppelte Haushaltsführung auch dann beruflich veranlasst, wenn die Hauptwohnung aus privaten Gründen weg vom Arbeitsort verlegt wird und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt genutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehalten oder eine neue Wohnung angemietet wird (BFH-Urteile vom 5.3.2009, BStBl. 2009 II S. 1012 und 1016).
  • Die Finanzverwaltung akzeptiert die großzügige neue Auffassung des BFH – aber mit einer Einschränkung: Nach Wegverlegung der Hauptwohnung und Bezug einer Zweitwohnung werden für die ersten drei Monate keine Verpflegungspauschbeträge anerkannt, wenn Sie vorher bereits mindestens drei Monate am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe gewohnt hatten (BMF-Schreiben vom 10.12.2009, BStBl. 2009 I S. 1599).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus und zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass auch in den Wegverlegungsfällen Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate steuermindernd abgezogen werden dürfen. Denn die doppelte Haushaltsführung wird mit Umwidmung der bisherigen Wohnung in eine Zweitwohnung begründet. Und deshalb beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die bisherige Wohnung als Zweitwohnung umgewidmet wird (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 7/13).

Der Fall: Der Arbeitnehmer wohnte und arbeitete in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Frau kennenlernte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung in Düsseldorf behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Steuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungspauschbeträge geltend. Das Finanzamt verweigerte deren Anerkennung, doch Finanzgericht und BFH gewährten sie.

Lohnsteuer kompakt: Wenn Sie also Ihren Wohnsitz vom Arbeitsort weg an einen anderen Ort verlegen und die bisherige Wohnung als Zweitwohnung bestimmen, können Sie nun Verpflegungspauschbeträge geltend machen, obwohl sich an Ihrer Verpflegungssituation am Arbeitsort eigentlich nichts geändert hat. Nach Ansicht des BFH spielt es für steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungspauschbeträgen keine Rolle, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist und ob dem Arbeitnehmer die Verpflegungssituation am Arbeitsort bekannt ist.