Entlastungsbetrag: Meldung des Kindes maßgebend für Haushaltszugehörigkeit

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG).

Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der „echt“ Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.

Ein Kind gehört zum Haushalt, wenn es dauerhaft in Ihrer Wohnung lebt oder sich mit Ihrer Einwilligung vorübergehend auswärts aufhält, z. B. zu Ausbildungszwecken. Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt ist stets anzunehmen, wenn das Kind mit Wohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist. Was aber gilt, wenn das Kind in einer eigenen Wohnung lebt, z.B. in der Einliegerwohnung oder sogar an einem anderen Ort?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Kind, das in der Wohnung eines Alleinerziehenden gemeldet ist, immer auch zu dessen Haushalt gehört.

„Die Meldung begründet eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte, dafür, dass bei Vorliegen einer Meldung die vom Gesetz unterstellte Haushaltszugehörigkeit widerlegt werden kann.“

Danach kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt (BFH-Urteil vom 5.2.2015, III R 9/13).

Der Fall: Ein Witwer ist Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zusteht. Die Tochter ist zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet, lebt aber in einer eigenen Wohnung. Das Finanzamt lehnt es ab, dem Witwer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren. Doch der BFH entscheidet, dass ein Kind zum Haushalt gehört, wenn es dort gemeldet ist, auch wenn es in einer eigenen Wohnung lebt.

Hinweis: Falls das Kind bei mehreren Personen (Vater und Mutter) gemeldet ist, kommt es auf die tatsächliche Haushaltsaufnahme an (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG). Wenn die Vermutung grundsätzlich widerlegbar wäre, hätte es dieser Kollisionsregelung nicht bedurft. Die „unwiderlegbare Vermutung“

Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag sowie – ab 2015 – der Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 24b Abs. 4 EStG).

Monatlicher Lohnsteuerabzug

Bei Arbeitnehmern kann der Entlastungsbetrag bereits während des Jahres beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt werden und so zu einem niedrigeren Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer führen.

  • Der (Grund-)Entlastungsbetrag von 1.908 Euro wird im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt.
  • Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind kann ebenfalls steuermindernd beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Hierzu müssen Sie sich einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) beim Finanzamt eintragen lassen.
  • Für das Jahr 2015 erfolgt die Steuerentlastung aufgrund des erhöhten Entlastungsbetrages in Steuerklasse II erst in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 (§ 52 Abs. 37b EStG). Hingegen kann für den Er-höhungsbetrag bereits ab dem 23.7.2015 ein Lohnsteuerfreibetrag beantragt werden, der ab dem Antragsmonat auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt wird.

3 Kommentare zu “Entlastungsbetrag: Meldung des Kindes maßgebend für Haushaltszugehörigkeit”:

  1. Karl-Heinz Fischer

    Auch wenn die Anmeldung im Einwohnermeldeamt Betrug ist ? Name des Kindes ist nicht am Briefkasten der Mutter? Der Lebensmittelpunktdes Kindes ist mindestens fünf Tage derWoche in der Wohnug der Nichte. Selten ein Tag am Wochenende bei der Mutter?
    Ist einfach unverständlich und für das Kind nicht förderlich. Erziehung erfolgt außerhalb der Mutter.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Karl-Heinz,

      Ihre Situation sollten Sie am besten mit einem Anwalt für Familienrecht besprechen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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