Ersatz eines Maschendrahtzauns durch einen Holzlattenzaun führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Sind Aufwendungen für den Ersatz eines Maschendrahtzauns durch einen blickdichten Holzlattenzaun außergewöhnliche Belastungen? Nein, sagt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 30. April 2012 (Az.: 5 K 1934/11), dass sich mit dieser Frage befassen musste.

Der Sohn der Kläger leidet an einer Autismuserkrankung, mit der eine starke Weglauftendenz einhergeht. Die Kläger hatten bereits im Jahre 2009 um einen Teil ihres Grundstücks als Weglaufschutz einen Maschendrahtzaun mit einem abschließbaren Tor für 350 Euro errichtet, was vom Finanzamt (FA) im Rahmen der Veranlagung 2009 als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden war. Die Vorgänge des Jahres 2009 sind nicht im Streit.

Im Streitjahr 2010 ersetzten die Kläger den auf der Grundstücksseite zu den Nachbarn gelegenen Maschendrahtzaun durch einen höheren blickdichten Holzlattenzaun. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 beantragten sie die Anerkennung der Aufwendungen für den Holzzaun in Höhe von rund 750 Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen. Das wurde von den Klägern unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung damit begründet, dass die Umzäunung wegen der Autismuserkrankung des Sohnes notwendig gewesen sei, um eine Selbstgefährdung des Kindes zu verhindern. Da FA lehnte hingegen die begehrte Berücksichtigung der Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen u.a. mit der Begründung ab, es handele sich weder um mittelbare noch um unmittelbare Krankheitskosten.

Mit der Klage trugen die Kläger weiter vor, der geschlossene Weglaufzaun sei – ähnlich einem Rollstuhl oder einer Rollstuhlrampe – ein Hilfsmittel, um die Krankheit des Sohnes erträglicher zu machen, daher seien die Kosten zwangsläufig entstanden.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Ziel der außergewöhnlichen Belastungen sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Ausgeschlossen seien die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Aufwendungen zur Errichtung eines Gartenzauns könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden, da ein Gartenzaun zu den üblichen baulichen Anlagen eines Eigenheims gehöre. Die Kosten dafür gehörten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung.

Zudem habe sich der Senat nach den vorgelegten Lichtbildern überzeugen können, dass es sich um einen dekorativ gestalteten, traditionellen Holzlattenzaun handele. Die Weglauftendenz des Sohnes möge zwar generell für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastungen von Bedeutung sein, das ändere aber nichts daran, dass den Klägern durch die Errichtung des Zaunes keine höheren Aufwendungen entstanden seien, als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen.

Außerdem sei im konkreten Streitfall nicht ersichtlich, dass mit dem errichteten Holzzaun – der sich nur auf einem kleinen Teil des Grundstücks erstrecke – der Weglauftendenz des Kindes tatsächlich wirksam begegnet werden könne. Soweit der Zaun außerdem Schutz vor dem Hund des Nachbarn bieten solle, sehe das Gericht nicht ausschließlich die Behinderung des Kindes als maßgeblichen Beweggrund für seine Errichtung an. Denn in dieser Funktion schütze der Zaun vor einer von außen kommenden von der Behinderung unabhängigen Gefahr. Insofern handele es sich – anders als bei einem Treppenlift oder einer Rollstuhlrampe – nicht um einen behinderungsbedingten Einsatz eines Hilfsmittels.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.