Firmenwagen: Selbst gezahlte Kfz-Kosten abziehbar

Firmenwagen: Selbst gezahlte Kfz-Kosten abziehbar
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Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungswert entweder nach der 1 %-Pauschalmethode oder nach der Fahrtenbuchmethode als geldwerten Vorteil versteuern. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Mitarbeiter sich an den Kosten des Fahrzeugs finanziell beteiligen müssen.

Dies kann in Form einer pauschalen oder nutzungsabhängigen Vergütung, der Zahlung von Leasingraten oder der Zuzahlung zum Kaufpreis erfolgen. Dann spricht man von einer teilentgeltlichen Überlassung. Diese Zahlungen werden auf den zu versteuernden geldwerten Vorteil angerechnet.

In der Praxis müssen die Mitarbeiter häufig Betriebskosten des Fahrzeugs selber tragen, so insbesondere Treibstoffkosten, Wagenpflege, Garagenkosten. Die Frage ist, ob auch solche Zahlungen steuermindernd verrechnet werden können.

  • Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden die von Ihnen selbst getragenen Kosten nicht auf dem Kostenkonto des Arbeitgebers verbucht. „Bei den Gesamtkosten bleiben die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten außer Ansatz“. Das führt dazu, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers für den Firmenwagen entsprechend niedriger sind und deshalb auch der steuerpflichtige Nutzungswert geringer wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR).
  • Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode wird der steuerpflichtige Nutzungswert leider nicht vermindert. Denn beim Pauschalansatz von monatlich 1 % des Listenpreises ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits berücksichtigt, dass ein Teil der Kosten vom Arbeitnehmer übernommen wird. Deshalb ist eine Kürzung des Nutzungswerts wegen selbst getragener Treibstoff- oder Garagenkosten nicht zulässig (R 8.1. Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Ansicht zugunsten der Arbeitnehmer geändert und damit für eine Sensation gesorgt! Ebenso wie ein laufendes Nutzungsentgelt auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil angerechnet werden kann, so können bei der 1 %-Pauschalmethode nunmehr auch einzelne Kosten des Arbeitnehmers – insbesondere Kraftstoffkosten – den privaten Nutzungswert vermindern (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15, veröffentlicht am 15.2.2017).

  • Der Gesetzgeber ist bei der Bewertung des Nutzungsvorteils sowohl nach der Fahrtenbuchmethode als auch nach der 1 %-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Trifft diese Grundannahme nicht zu, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insoweit keinen Arbeitslohn zu. Wenn also der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen Pkw selbst trägt, fehlt es an einem geldwerten Vorteil.
  • Allerdings kann der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungswert übersteigen. Ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er stellt weder negativen Arbeitslohn dar noch kann er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
  • Der Fall: Ein Arbeitnehmer nutzt den Firmenwagen auch für private Zwecke und trägt sämtliche Kraftstoffkosten (ca. 5.600 Euro). Die übrigen Pkw-Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wird nach der 1 %-Regelung berechnet und beträgt ca. 6.300 Euro. Steuerpflichtig sind nach dem neuen BFH-Urteil nicht mehr 6.300 Euro, sondern nur noch 700 Euro.

Lohnsteuer kompakt

Mit dem neuen BFH-Urteil wird eine Ungleichbehandlung zwischen Mitarbeitern, deren Arbeitgeber alle Kfz-Kosten tragen, und Mitarbeitern, die die Kfz-Kosten in mehr oder weniger großem Umfang selber zahlen müssen, abgemildert. Falls Sie also für Ihren Firmenwagen die Benzinkosten selber zahlen müssen, nehmen Sie eine Korrektur des vom Arbeitgeber versteuerten Nutzungswerts vor.

Doch aufgepasst: Das Finanzamt lässt eine Minderung des Nutzungswerts nur dann zu, wenn Sie die selbst getragenen Kosten im Einzelnen darlegen und auch nachweisen!

27 Kommentare zu “Firmenwagen: Selbst gezahlte Kfz-Kosten abziehbar”:

  1. Silke Munzer

    Wie verhält sich das, wenn ich meinen privaten Pkw für dienstliche Zwecke nutze (Aussendienst) und dafür eine monatliche Pauschale vom AG erhalte, welche zum Brutto Lohn hinzugerechnet, also voll versteuert wird?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Silke,

      die Reisekosten können Sie grundsätzlich in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten („Reise-/Auswärtstätigkeit“) abzüglich den Erstattungen durch den Arbeitgeber geltend machen. Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Anbieter einer Steuer-Software keine individuellen Steuerfragen beantworten dürfen. Bei individuellen steuerlichen Fragen müssen wir Sie leider an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt verweisen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Markus Ehrlich

    Wie verhält es sich wenn der AN Anteil an der Leasing Rate und den Spritkosten bereits vom Bruttogehalt abgezogen wird und somit von Hause aus das zu versteuernde Einkommen mindert?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Ehrlich,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen __keine individuelle steuerliche Beratung__ durchführen dürfen. Mit dieser Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine vebindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Diana

    Hallo , sind KFZ Kosten (Benzin für 6 Monate ) als Werbekosten abziehbar, wenn keine private Nutzung des Dienstwagens vorliegt? Mir wurde ein Dienstwagen gestellt,die private Nutzung strickt per Arbeitsvertrag untersagt. Dies wurde penibel überwacht, aber bis eine Tankkarte kam musste ich die Benzinkosten selbst tragen.
    Das FA lehnt die BenzinKosten als Werbekosten ohne Begründung ab.
    Warum ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Diana,

      mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung des PKW für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle entstehen, abgegolten.
      Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte beträgt 0,30 Euro pro Entfernungskilometer – abgerundet auf volle Kilometer.

      Bei den Reisekosten sind dagegen entweder die echten Kfz-Kosten oder 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer absetzbar.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Anbieter einer Steuer-Software keine individuellen Steuerfragen beantworten dürfen. Bei individuellen steuerlichen Fragen müssen wir Sie leider an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt verweisen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  4. Elisabeth

    Guten Tag, der KFz-Leasingvertrag läuft auf meine GmbH, aber ich zahle ALLE Kosten und fahre das Auto nur privat. Für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte mache in meiner Steuererklärung die Wegpauschale geltend. Das Fahrzeug wird nicht mit der 1% Regelung versteuert, da ich den Vertrag nur über die GmbH abgeschlossen habe. Ist das machbar?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elisabeth,

      Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung in diesem speziellen Fall an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Marius Liwitzki

    Guten Tag, mein Arbeitgeber beteiligt mich an den Umsatzsteuer des KFz. Dieser Betrag wird immer von meinem bereits versteuerten Einkommen in Abzug gebracht. Bisher konnte ich den Umsatzsteuerteil-Betrag in meiner Steuererklärung nicht gelten machen. Wäre das jetzt für die Bewertung des Nutzungsvorteils möglich?

  6. Andreas

    Ich habe bei meiner Lohnsteuererklärung für das vergangene Jahr, die ich nach dem Urteil eingereicht habe, die von mir getragenen Betriesbkosten (Sprit) geltend gemacht. Das Finanzamt hat mir diese abgelehnt. Nach einem Einspruch hieß es, es gäbe noch keine Handlungsanweisung für die Finanzämter, aber mein Geld sei ja nicht verloren. Zwei meiner Kollegen wurden diese Betriebskosten anerkannt – beide hatten allerdings die Steuereklärung über ihren Steuerberater eingereicht. Ist das rechtens?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andreas,

      wenn Sie einen Fehler in Ihrem Steuerbescheid gefunden haben oder diesen vermuten, können Sie immer Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie ja bereits Einspruch eingelegt und jetzt vom Finanzamt die Info erhalten, dass der Einspruch ruht.

      Warum bei Ihren Kollegen die Kosten sofort anerkannt wurden, kann ich Ihnen natürlich nicht beantworten. Wenn die Steuererklärungen beim selben Finanzamt eingereicht wurden, sollten Sie dort nachfragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Matthias,

      die selbst getragenen Benzinkosten können als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Ein eigenes Eintragungsfeld ist von der Finanzverwaltrung hierfür nicht vorgesehen, da ja auch das Finanzamt bisher eine andere Rechtsauffassung vertritt. Die Aufwendungen für Kraftstoff, Wagenpflege, etc., die der Arbeitnehmer selbst tragenmuss, können dann in Zeile 46 der Anlage N unter Sonstige Werbungskosten geltend gemach werden. Auf Nachfrage müssen Sie die Aufwendungen durch Quittungen lückenlos belegen können.

      Allerdings ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die Berechnungsvariante mit dem Werbungskostenabzug vorerst trotz ddes oben genannten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf nicht anerkennen werden. In diesem Fall muss der Steuerbescheid geprüft und ggf. gegen einen nachteiligen Steuerbescheide Einspruch erhoben werden. Unter Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof sollte ein Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens erfolgen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  7. Joachim

    Ich zahle für meinen Dienstwagen monatlich eine Pauschale an meinen Arbeitgeber für ein paar Extras im Fahrzeug. Bei der 1 % Regel hat er den Bruttolistenpreis gesenkt. Wie verhält es sich mit der Entfernungspauschale ? Da berechnet er weiterhin mit 0,03 % je km des regulären Listenpreises. Klingt für mich unlogisch. Ist das tatsächlich so, dass bei der Entfernungspauschale nicht der rezduzierte Listenpreis angesetzt wird ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Joachim,

      vieleicht hilft Ihnen der Artikel Firmenwagen: Wie selbst gezahlte Kfz-Kosten berücksichtigt werden und das darin erwähnte BMF-Schreiben vom 21.9.2017 (IV C 5-S 2334/11/10004-02, Tz. 4) weiter.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  8. Uwe G.

    Hallo, mein AG mindert im 1. Schritt den geldwerten Vorteil (gwV) um den von mir selbst getragenen Eigenanteil (EA). Der verbleibende gwV wird versteuert, d.h. der EA mindert diesen nicht auf 0€. Da ohne den EA kein gwV zu erzielen wäre, habe ich diesen als Werbungskosten angegeben. FA Antwort: “Ein Abzug des EA für den Dienstwagen als Werbungskosten ist nicht möglich, da vom Arbeitgeber die Kürzung bereits bei der Nutzungswertbesteuerung berücksichtigt wurde.” Aber: Urteilsbegründung BFH v. 30.11.2016 – VI R 2/15 BStBl 2017 II S. 1014 (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/687513/ (unter Punkt 17 bb))): “Der private Nutzungsvorteil wird weiterhin unabhängig von den individuellen —tatsächlichen— (Nutzungs-)Verhältnissen und damit typisierend und pauschalierend mit 1 % des Listenpreises bewertet. …. Es ist dann in einem zweiten Schritt Sache des Arbeitnehmers, die von ihm selbst getragenen Kfz-Kosten geltend zu machen und belastbar nachzuweisen.” Bescheid ablehnen bzw. Einspruch beim FA aufrecht erhalten?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Uwe,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wie in diesem Fall wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  9. Marco

    Guten Tag,

    Ich habe einen Firmenwagen (1%-Versteuerung + Tankkarte) den ich auch privat uneingeschränkt benutzen darf. Sämtliche Kosten für das Kfz trägt der AG, bis auf meinen gemieteten Garagenstellplatz. Habe ich eine Möglichkeit diesen steuerlich geltend zu machen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marco,

      wie Sie dem o.g. Urteil des BFH entnehmen können, mindern insbesonere Kraftstoffkosten den privaten Nutzungswert. Aber auch selbst getragenen Kosten wie z.B. für die Wagenpflege oder einen Stellplatz zählen dazu.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  10. Manuel

    Bei mir verhält es sich wie bei Joachim: 1% zahle ich auf den vom Arbeitgeber erstatteten Bruttolistenpreis, die Entfernungspauschale auf den gesamten Bruttolistenpreis. D.h. in Konsequenz, die zusätzliche Leasingrate bezahle ich aus dem Netto, und versteuere dann hierauf noch einmal die entfernungspauschale. Für mich ist das eine Form der Doppelbesteuerung. Kann mir das jmd. bitte erklären? Ist das so richtig?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Manuel,

      vieleicht hilft Ihnen der Artikel Firmenwagen: Wie selbst gezahlte Kfz-Kosten berücksichtigt werden und das darin erwähnte BMF-Schreiben vom 21.9.2017 (IV C 5-S 2334/11/10004-02, Tz. 4) weiter.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  11. Wolfgang

    Bei Vertragsabschluss wurde eine 1% Regelung mit meinem AG vereinbart. Nach mittlerweile 3 Monaten (!) steht mir immer noch kein Auto zur Verfügung. Da ich noch kein Auto habe, versteuere ich natürlich auch noch nicht die 1% des Fahrzeugwertes, da es ja hierzu auch noch keinen Wert gibt.
    Frage: Kann ich meine Fahrkosten von zu Hause zur Arbeit (einfach ca. 400 km, die ich jedoch nur 2 mal pro Monat zurücklege), monatlich rund 300 € beim Arbeitgeber geltend machen, da diese ja eigentlich durch die 1%-Regelung abgegolten werden würden?
    Wenn ja, auf welcher Grundlage?
    Wenn nein, warum nicht?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Wolfgang,

      für eine ausführliche steuerliche Beratung wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  12. klaus Hiltel

    Was und wie kann ich verrechnen wenn ich mein privates Auto im Außendienst benütze und der AG kosten im betriebsüblichen Rahmen erstattet.

  13. helga

    Sinnvolle Tipps zur Fahrtenbuchmethode, danke! Wir teilen unser Betriebsauto untereinander mit meinem Freund. Der brüderliche Anfang wurde aber vom frechen Ganztagsnutzen beseitigt, obwohl wir in unserer Unternehmensform gleichberechtigt sind. Vielleicht könnte hier ein fachliche dritte Seite uns zu einem Schluss bringen. Die private Nutzung soll aber den betrieblichen Zielen nicht entgegenstehen. Danke!

  14. Fabian Lucas

    Mein Arbeitgeber wendet für das Dienstfahrzeug eine 1% Regelung an und zusätzlich versteure ich den Weg zur Arbeit wie gewöhnlich. Ich habe aber keine Tankkarte zur Verfügung. Kann ich trotzdem die privaten Kraftstoffkosten zusätzlich absetzen? Wenn ja, was muss ich dafür tun? Dank im Voraus für eine Antwort

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Fabian,

      die Antwort finden Sie in dem obigen Artikel: „… so können bei der 1 %-Pauschalmethode nunmehr auch einzelne Kosten des Arbeitnehmers – insbesondere Kraftstoffkosten – den privaten Nutzungswert vermindern.“

      Das Finanzamt lässt eine Minderung des Nutzungswerts nur dann zu, wenn Sie die selbst getragenen Kosten im Einzelnen darlegen und auch nachweisen!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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