Fondsbesteuerung 2018: Bestandsschutz, Freibetrag und Co – das ist neu

Fondsbesteuerung 2018: Bestandsschutz, Freibetrag und Co - das ist neu
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Der Bestandsschutz entfällt, ein Freibetrag gilt: In der Besteuerung von Fonds gibt es mit Jahresbeginn zahlreiche Neuerungen. Hier die wichtigsten Informationen sowie hilfreiche Tipps für Anleger.
 
 

Besteuerung von Altanteilen

Seit diesem Jahr müssen auf Altanteile im Portfolio Steuern gezahlt werden. Der Grund: Die Bundesregierung hat den Bestandsschutz abgeschafft. Ursprünglich sollten im Rahmen der vor acht Jahren eingeführten Abgeltungssteuer alle vor 2009 erworbenen Altanteile im Portfolio steuerfrei gestellt sein. Dieser Bestandsschutz ist aber von der Bundesregierung wieder gekippt worden. Stattdessen gibt es ab 2018 pro Anleger einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Fondsgewinne, die vor dem ersten Januar 2018 gemacht wurden, werden von dieser Neuregelung nicht berücksichtigt. Erst Wertzuwächse aus Verkäufen ab 2018 sind steuerpflichtig. Bei Gewinnen aus Altanteilen lässt sich der Freibetrag von 100.000 Euro in der Steuererklärung gegenrechnen, bis die Obergrenze erreicht ist.

Den Freibetrag von 100.000 Euro werden viele Anleger gar nicht ausschöpfen. Außerdem besteht die Möglichkeit, Gewinne und Verluste zu verrechnen. Altbestände, die nach 2018 aus dem Portfolio mit Verlust veräußert werden, vergrößern wiederum den steuerfreien Betrag – bis zur Freibetragsgrenze von 100.000 Euro.

Bis Ende 2017 war es noch möglich, Teile des Portfolios an Verwandte zu verschenken. Bei einer solchen ordentlichen Schenkung von Altanteilen behielt der Bestandsschutz seine Gültigkeit. Diese Option gibt es nicht mehr. Bei komplexen Themen wie der Besteuerung von Fonds, in die Anleger ja oft zur Altersvorsorge investieren, empfiehlt sich die Beratung durch einen renommierten Finanzdienstleister wie beispielsweise Swiss Life Select. Ein Unternehmensporträt von Swiss Life Select lässt sich hier einsehen.

 

Der Freibetrag bei Ehepaaren

Ehepaare können keinen doppelten Freibetrag für künftige Kursgewinne aus Altanteilen nutzen. Der Grund: Der Freibetrag von 100.00 Euro ist personenbezogen. Ein Ehepaar, das seine Fonds in einem Gemeinschaftsdepot lagert, erhält also pro Person einen Freibetrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob beim Finanzamt eine Einzel- oder Zusammenveranlagung gewählt wurde. Die Freibeträge beziehen sich immer auf eine Person und sind nicht übertragbar – sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann müssen ihre Freibeträge beim Fiskus getrennt geltend machen. Das bedeutet, dass sie ihrem Finanzamt mitteilen müssen, welche Fondsanteile wem gehören. Dazu gehört auch, in welcher Höhe sich ein eventueller Gewinn aus dem Verkauf von Altanteilen ergeben hat – und wie sich dieser auf beide Ehepartner verteilt.

 

Novum bei Auslandsfonds: Die Vorabpauschale

Mit der neuen Vorabpauschale will das Finanzamt sicherstellen, dass es Steuern auch aus Gewinnen von ausländischen thesaurierenden Fonds zügig erhält. Auf diese Erträge, die immer wieder angelegt werden, anstatt zur Ausschüttung zu kommen, hatte es bisher keinen Zugriff. Der Fiskus musste so lange warten, bis Gewinne ausgeschüttet wurden. Erst dann führte die betreffende Bank des Anlegers die Abgeltungssteuer auf diese Gewinne ab.

Seit 2018 muss künftig jeder Anleger, der Anteile an einem ausländischen thesaurierenden Fonds hält, die Vorabpauschale bezahlen. Bei der Vorabzahlung von Steuern auf Wertsteigerungen des Fonds wird zu Beginn des Jahres von einem fiktiven Wert ausgegangen – am Jahresende wird dann nachgeschaut, wie sich dieser Fonds tatsächlich entwickelt hat. Abgebucht wird entweder vom Girokonto oder Verrechnungskonto der jeweiligen Depotbank. Wurden Fondsanteile veräußert, wird der zu Beginn des Jahres gezahlte Betrag mit der beim Verkauf anfallenden Abgeltungssteuer verrechnet.

3 Kommentare zu “Fondsbesteuerung 2018: Bestandsschutz, Freibetrag und Co – das ist neu”:

    1. Thilo Rudolph

      Hallo G. Krichenbauer,

      hierzu sollte Ihnen Ihre depotführende Bank eine konkrete Auskunft geben können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. F. Schuh

    HAllo, sie Schreiben :“ Dieser Bestandsschutz ist aber von der Bundesregierung wieder gekippt worden. Stattdessen gibt es ab 2018 pro Anleger einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Fondsgewinne, die vor dem ersten Januar 2018 gemacht wurden, werden von dieser Neuregelung nicht berücksichtigt. Erst Wertzuwächse aus Verkäufen ab 2018 sind steuerpflichtig.“

    Wie sieht es denn mit ausschüttungsgleichen Erträgen die vor 2018 aufgelaufen sind aus ?
    Sind diese dann auch steuerfrei oder müssen die bei Verkauf komplett versteuert werden ?
    MfG F. Schuh

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