Gold: Wie Verkaufsgewinne und -verluste steuerlich behandelt werden

Gold: Wie Verkaufsgewinne und -verluste steuerlich behandelt werden
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Gold und Silber haben in den vergangenen zwölf Monaten deutlich an Wert gewonnen. Da überlegen nicht wenige, sich jetzt von ihren Goldmünzen und Goldbarren zu trennen und „Kasse zu machen“. Wie aber werden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gold steuerlich behandelt?

Beim Verkauf von Münzen und Barren handelt es sich steuerlich um ein privates Veräußerungsgeschäft – und dabei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine wichtige Rolle (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG):

  • Bei Verkäufen innerhalb von 12 Monaten nach Anschaffung sind Gewinne bis 600 Euro im Jahr steuerfrei. Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Gewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf jedoch nicht an. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren.
  • Bei Verkäufen nach Ablauf von 12 Monaten sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.

Die Freigrenze bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 599 Euro ist vollkommen steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 600 Euro und mehr hingegen ist ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in der Einkommensteuererklärung in der „Anlage SO“ auf der Rückseite anzugeben.

Zur Abgabe dieser „Anlage SO“ sind Sie jedoch nur verpflichtet, wenn Ihr Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn Ihres Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 Euro beträgt. Dann kreuzen Sie im Steuerhauptformular auf Sei-te 2 an, dass die „Anlage SO“ beiliegt.

Tipp

Die Freigrenze von 600 Euro gilt pro Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der „Anlage SO“ in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehegatten berücksichtigt.

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