Handwerkerleistungen: Arbeitslohn auch in der Werkstatt des Meisters begünstigt?

Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten Wohnung sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.

Begünstigt sind ebenfalls die Kosten für Entsorgungen, die als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind (z. B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung des Bades), ferner in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Klebeband, Abdeckfolien, Schmiermittel). Nicht begünstigt sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren.

Die Frage ist, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet „Austausch und Modernisierung von Fenstern und Türen“ ohne weitere Differenzierung zu den begünstigten Handwerkerleistungen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1). Sind also nur die Arbeitskosten für den Einbau der Fenster begünstigt, nicht hingegen die Arbeitskosten für das Anfertigen der Fenster?

Aktuell hat das Finanzgericht München die Frage zugunsten der Häuslebesitzer entschieden und den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde, insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt.

Es handele sich um eine Leistung, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dient. Die Kosten der Haustür betrugen 2.200 Euro, wovon der Lohnanteil für Herstellung und Montage 467 Euro ausmachte. Und dieser Lohnanteil wurde anerkannt (FG München vom 23.2.2015, 7 K 1242/13).

Hinweis: Die neue Entscheidung ist sehr vernünftig. Zweck der Steuervergünstigung ist es, die Schwarzarbeit einzudämmen. Dafür ist es irrelevant, an welchem Ort der Handwerker tatsächlich tätig wird, ob in seiner Werkstatt oder im Haushalt. In beiden Fällen dient die Leistung räumlich-funktional dem Haushalt.

2 Kommentare zu “Handwerkerleistungen: Arbeitslohn auch in der Werkstatt des Meisters begünstigt?”:

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