Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuern sparen mit Betriebskosten

Die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ist seit längerem bereits steuerbegünstigt. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen sind zum Beispiel Wohnungsreinigung, Fenster putzen oder Gartenpflegearbeiten zu verstehen – vorausgesetzt diese werden von einem Dienstleister erbracht.

Von den Rechnungen für Helfer im Haushalt zählen die Arbeits-, Fahrt- und Maschinen­kosten. Davon erstattet das Finanz­amt 20 Prozent bis zur Grenze von:

  • 510 Euro für Minijobber
  • 1.200 Euro für Handwerker
  • 4.000 Euro für andere Hilfen und Betreuung und Pflege

Wer jetzt aber nur an die Dienstmädchen der Besser-Betuchten denkt, liegt falsch. Mieter sparen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen eigentlich immer! Sie müssen nur Ihre Nebenkostenabrechnung genau prüfen, denn die meisten Arbeiten auf dem eigenen Grundstück sind entweder als Handwerkerleistungen oder als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuern sparen mit Betriebskosten

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuern sparen mit Betriebskosten

Praktisch in jeder Betriebskosten- bzw. Hausgeldabrechnung stecken verschiedene Aufwendungen, die Sie in Ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen können. Neben den regelmäßigen Ausgaben für einen Hausmeister, Gärtner und Schornsteinfeger sind auch einmalige Dienstleistungen im Bereich Wartung und Reparatur  steuerlich ansetzbar. Auch Winterdienst, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung, Wachdienste und Sanierungsarbeiten können geltend gemacht werden. Die reinen Gebühren für die Müllabfuhr sind jedoch leider nicht absetzbar.

Wichtig: Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die „normale“ Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Begünstigt sind alle Aufwendungen, die von einem selbstständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur bei Ihnen zu Hause ausgeführt worden sein.

Zu den begünstigten Leistungen gehört z. B.

  • die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
  • die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).

20 Prozent (maximal 600 Euro) können pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Handwerkerleistungen

Begünstigt sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (Miet- und Eigentumswohnungen oder Häuser).

Prüfen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung, um richtig Steuern zu sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen Gartenpflege, Hausreinigung, Hauswärtertätigkeiten, Schornsteinfegergebühren und Aufzugswartung.

20 Prozent (maximal 1.200 Euro) können pro Jahr für Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Unser Vorschlag: Prüfen Sie Ihre Nebenkosten- oder Wohngeldabrechnung und sparen sie bares Geld!
Mehr Informationen zum Thema „Haushaltsnahe Dienstleistungen“.

26 Kommentare zu “Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuern sparen mit Betriebskosten”:

  1. reiche

    Hallo,
    ich habe mal eine Frage
    auf meiner Bertiebskostenabrechnung steht folgender Satz

    Für einige Betriebskostenarten besteht die Möglichkeit,den Arbeitslohn in der Steuererklärung geltend zu machen.
    Die Steuerbescheinigung der für Sie zutreffenden anteiligen Kosten aus der Betriebskostenabrechnung können Sie sich bei uns für 5,95 € anfordern und dem Finazamt vorweisen.
    ist dies rechtens nochmals dafür zu zahlen,ist der Vermieter dazu nicht verpflichtet ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Reiche,

      der Berliner Mieterverein vertritt hier folgende Ansicht, die wohl auch durch einige Urteile bereits bestätigt wurde:

      „Anders als im Verhältnis des WEG-Verwalters zu den Wohnungseigentümern, hat der Vermieter die Bescheinigung nach § 35 a EStG dem Mieter kostenlos zu erteilen.

      Denn es handelt sich um eine mietvertragliche Nebenpflicht, dem Mieter eine Aufstellung der Leistungen nach § 35 a EStG zu übersenden, die nicht kostenpflichtig ist (AG Lichtenberg v. 23.5.2011 – 105 C 394/10 -, MM 9/11, 30; GE 12, 1325; AG Mitte v. 24.5.2011 – 14 C 175/10 -; a.A. AG Hamburg v. 9.9.2009 – 49 C 157/09 -).“

      (…)

      „Macht der Vermieter/Verwalter die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35 a EStG von der Zahlung einer “Bearbeitungsgebühr” abhängig, sollte der Mieter den Betrag unter Vorbehalt zahlen. Nach Erhalt der Bescheinigung sollte die Rückforderung der “Bearbeitungsgebühr” erwogen werden.“

      Quelle: Berliner Mieterverein – Info 117: Mietrechtliche Probleme des § 35 a EStG, Aushändigung einer Steuerbescheinigung über die Betriebskosten

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Couponschneider

    Hallo,

    es ist doch praktisch unmöglich, den vom Vermieter bestellten Schornsteinfeger abzusetzen. Die Steuerklärung für 2014 habe ich im April 2015 gemacht. Im November 2015 bekam ich die Betriebskostenabrechnung. Ich hatte schon mehrere verschiedene Vermieter, aber eines war doch immer gleich: Die Frist für die Betriebskostenabrechnung wurde ausgereizt, sodass man es für die Steuererklärung nicht nutzen konnte.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Couponschneider,

      Wenn Ihnen noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung für Ihrer Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. In diesem Fall nehmen Sie einfach die jüngste Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2014 – und machen diese Kosten im Steuerjahr 2015 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Abrechnung für noch nicht vorliegt!

      Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Ronny

    Hallo muss ich da in Zeile 73 des Mantelbogens mein Anteil was ich nachzahlen muss angeben oder über das ganze Jahr. Weil vorauszahlungen ist ein Betrag in höhe von 947,03 € ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ronny,

      in Zeile 73 des Mantelbogens werden für die Steuererklärung 2015 die Aufwendungen für Handwerkerleistungen eingetragen. Mit den evtl. geleisteten Steuer-Vorauszahlungen hat das nichts zu tun.

      Grundsätzlich müssen die geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Steuererklärung generell nicht eintragen werden. Diese werden im Steuerbescheid von Ihrem Finanzamt automatisch berücksichtigt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau/Herr Müller,

      Haushaltsnahe Dienstleistungentragen Sie bei Lohnsteuer kompakt auf der Seite „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ ein. Wählen Sie dort einfach den Punkt „Handwerkerleistungen“ bzw. aus und tragen Sie dort Ihre Aufwendungen ein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Regina

    Hallo, da mir die Wachdienstkosten für Eigenheim nicht anerkannt wurden, benötige ich zwecks Einspruch dringend eine Fundstelle wonach diese absetzbar sind. Herzlichen Dank im Voraus!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Regina,

      Nach Auffassung des BMF (BMF-Schreiben v. 10.1.2014) sollen grundsätzlich nur Maßnahmen begünstigt sein, die bis zur Grundstücksgrenzen angefallen sind.

      Die Kosten für einen Wachdienst können folglich nur dann als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung (haushaltsnahe Dienstleistung) in Abzug gebracht werden, wenn die Leistung auf Ihrem eigenen Grundstück erfolgt. Die entsprechende Erläuterung finden Sie auch in dem o.g. BMF-Schreiben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. L. Greven

    Hallo, die Hausverwaltung unserer Eigentümergemeinschaft macht die Jahresabrechnung und bietet zusätzlich das Ausstellen einer Bescheinigung für die Haushaltsnahen Dienstleistungen $35a an. Für die Bescheinigung stellt er 25,00 Euro in Rechnung. Ist das korrekt? Darf er das berechnen? Andere Hausverwaltungen legen diese Bescheinigung automatisch dabei.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo L. Greven,

      in einem Gerichtsverfahren (AG Berlin-Lichtenberg v. 23.5.2011, 105 C 394/10) wurde bereits festgestellt, dass ein Mieter einen Anspruch auf eine kostenlose Bescheinigung hat. Kosten hierfür kann der Vermieter nicht verlangen. Der Mehraufwand gilt als Verwaltungsaufwand, der nicht auf den Mieter umgelegt werden kann.

      Da es sich allerdings um Verwaltungskosten handelt, dürfen diese den Eigentümern in Rechnung gestellt werden. D.h. Sie müssen dies ggf. individuell mit Ihrer Hausverwaltung verhandeln, wenn Sie die Kosten zukünftig nicht tragen wollen. Hierzu gibt es ebenfalls schon entsprechende Urteile: AG Neuss v. 29.06.2007, AZ: 74 II 106/07 und AG Bremen v. 03.06.2007, AZ: 111 A II 89/07 WEG. Beide Gerichte verneinten eine entsprechende Verpflichtung zur kostenfreien Erstellung der Bescheinigung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Klaudia Hake

    Hallo,

    ich zahle monatlich eine Betriebskostenpauschale. Somit entfällt die Betriebskostenabrechnung. Ich bat meinen Vermieter trotzdem um eine Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35 a EStG. Diese verweigert er mit dem Argument, das sei zuviel Aufwand. Kann ich es nun ohne Bescheinigung, z.B. mit der Kopie des Mietvertrages trotzdem geltend machen oder kann ich auf die Bescheinigung von Vermieter bestehen?

    Danke, Klaudia

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Klaudia,

      wie oben bereits steht, haben sie als Mieter einen Anspruch auf eine kostenlose Bescheinigung (AG Berlin-Lichtenberg v. 23.5.2011, 105 C 394/10). Kosten hierfür kann der Vermieter nicht verlangen. Der Mehraufwand gilt als Verwaltungsaufwand, der nicht auf den Mieter umgelegt werden kann.

      Da es sich allerdings um Verwaltungskosten handelt, dürfen diese den Eigentümern in Rechnung gestellt werden. D.h. Sie müssen dies ggf. individuell mit

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Kathleen Häusler

    Hallo, wir sind im Frühjahr 2015 in unser neu gebautes Haus eingezogen. Ende 2016 haben wir nun eine Garage bauen lassen und wollten dies nun bei der Einkommensteuererklärung als Hanwerkerleistung gelten machen. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt mit Begründung, das es eine Neubaumaßnahme ist. Lohnt sich hier ein Einspruch?

    Danke im Voraus für die Beantwortung. Kathleen

    1. Thilo Rudolph

      Sehr geehrte Frau Häusler,

      grundsätzlich sind seit 2014 auch Baumaßnahmen begünstigt, mit denen die Wohn- oder Nutzfläche eines bestehendes Hauses erweitert wird – vorausgesetzt dass ein Haushalt bereits vorhanden ist. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Artikel „Handwerkerleistungen: Auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt“ und detailliert im BMF-Schreiben vom 10.1.2014.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Erik

    Guten Tag,

    wie sieht es aus wenn ich Vermieter bin und Hausmeistertätigkeiten für die Mietwohnung selbst durchführe. Kann ich Material und Maschinen z.B. Schrauben und Bohrmaschine etc. von der Steuer absetzen?

    MfG
    Erik

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Erik,

      alle Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie entstehen, können Sie als Werbungskosten absetzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Stefan Meier

    Eine Verständnisfrage:
    In meiner Nebenkostenabrechnung sind die Aufwendungen gem §35a EStG aufgelistet und mein Anteil an den haushaltsnahen Dienstleistungen steht also da. Muss ich von diesem Betrag nun 20 Prozent in der Steuererklärung eintragen oder einfach den vollen Betrag?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Stefan,

      Sie geben imm die Gesamtsummme (z.B. 1.000 Euro) in Ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt berechnet dann aufgrund Ihrer Angaben den Steuervorteil (= 1.000 Euro x 20%).

      Ihre Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder die Beschäftigung von Haushaltshilfen verringern die Steuernachzahlungen oder führen zu einer Erstattung der Steuer, wenn Sie im vergangenen Jahr zu hohe Steuervorauszahlungen geleistet haben. Diese Ausgaben werden also direkt von Ihrer Einkommenssteuer abgezogen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    2. Thilo Rudolph

      Hallo Stefan,

      Sie geben in der Steuererklärung immer die gesamten Aufwendungen an, so wie Ihre Hausverwaltung Ihnen das in der Bescheinigung nach § 35 a EStG bescheinigt. Das Finanzamt ermittelt dann aufgrund Ihrer Angaben den Abzugsbetrag von 20% auf die Gesamtaufwendungen.

      Ihre haushaltsnahen Dienstleistungen nach §35a EStG tragen Sie bei Lohnsteuer kompakt im gleichlautenden Bereich „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ ein. Dort finden Sie auch noch Detailinformationen zu den drei Bereichen:

      • Haushaltsnahe Dienstleistungen
      • Handwerkerleistungen
      • Geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs)

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Moritz Muster

    Hallo, gewuust hätte ich gerne ob ich Grundsätzlich alle Arbeitsmaterialien die für eigene Hausmeistertätigkeit anfallen, als solche absetzen kann?? Bzw fallen duiese unter Werbungskosten ? Hab Da ein Verständnisproblem

    Vielen Dank vorab
    Moritz

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Moritz,

      zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei „Minijobs“) und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

      Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten:

      Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung als Ausgabenachweis geben lassen. Und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, Sie dürfen diese den Arbeitskosten hinzurechnen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Ingrid Bieberstein

    Frage. In meiner Betriebskosten Abrechnung wurden Sach und Haftpflichtversicherung der Wohnung und eine Grundsteuer der Mietswohnung ausgewiesen. Kann ich dies mit der Steuererklärung absetzen..

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ingrid,

      wenn Sie die Wohnung ganz oder anteilig vermieten, geben Sie die alle Einkünfte und die Werbungskosten in der Anlage V. Wird die Wohnung nicht vermietet dann, dann können Sie nur die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend machen. Über diese Ausgaben sollten Sie von Ihrer Hausverwaltung eine gesonderte Aufstellung erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Glauberstein

    Hallo,

    mir wird Straßenreinigung berechnet, die die Tochter der Vermieterin privat ausführt. Insofern bekomme ich keine Rechnung darüber und kann den Betrag also auch nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Ist da so korrekt?

    Mit freundlichem Gruß

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