Heimunterbringung: Kosten für ein Luxus-Apartement nicht voll absetzbar

Heimunterbringung: Kosten für ein Luxus-Apartement nicht voll absetzbar
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Bei einem Umzug in ein Seniorenwohnstift können die künftigen Bewohner oftmals zwischen Apartments unterschiedlicher Größe wählen, ja sogar zwischen Apartments mit bis zu drei Zimmern und bis zu 75 qm Wohnfläche. Erfolgt die Heimunterbringung wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, sind die Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG absetzbar. Die Frage ist, ob auch die Kosten für ein Drei-Zimmer-Apartment mit 74 qm Wohnfläche anerkannt werden.

Bereits im Jahre 2013 hatte der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass die Unterbringungskosten beispielsweise aufgrund der Größe des Apartments nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand stehen dürfen, denn sonst seien die Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Abziehbar seien nur die üblichen Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 20/12).

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf im zweiten Rechtsgang entschieden, dass die Unterbringungskosten in einem Drei-Zimmer-Apartment von 74 qm nicht in voller Höhe wegen Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sondern auf das Übliche gekürzt werden müssen (FG Düsseldorf vom 5.4.2016, 10 K 1081/14 E):

Der Fall: Die Ehefrau ist aufgrund einer Krankheit schwerbehindert (GdB 100, G, aG, B, H) und pflegebedürftig (Pflegestufe III). Das Ehepaar schließt mit einem Seniorenstift einen sog. Wohnstiftsvertrag über die Vermietung eines Apartments mit drei Zimmern und einer Wohnfläche von 74 qm. Das monatliche Entgelt beträgt 3.277 Euro und setzt sich zusammen aus dem Bestandteil Wohnen (2.527 Euro), Verpflegung (300 Euro) und Betreuung (450 Euro). Außerdem schließen die Eheleute einen Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst über die Erbringung von Pflegesachleistungen ab.

  • Hier stehen die Unterbringungskosten aufgrund der Größe des Drei-Zimmer-Appartements von 74 qm in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand. Überschreitet die Unterkunft die übliche Wohnungsgröße, führt dies dazu, dass die über diese Größe hinausgehenden Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind. Das Wohnentgelt ist daher auf den Betrag zu mindern, der rechnerisch auf eine angemessene Wohnfläche entfällt.
  • Für die Ermittlung des notwendigen Aufwands können die Vorschriften der Pflegeversicherung herangezogen werden. Die Mindestanforderungen für stationäre Pflegeeinrichtungen sehen eine Wohnfläche von 12 qm für eine Person und von 18 qm für zwei Personen vor.
  • Im Urteilsfall war im Seniorenwohnstift ein Ein-Zimmer-Apartment 30 qm groß – und dies haben die Finanzrichter großzügigerweise akzeptiert. Doch die über 30 qm hinausgehende Wohnfläche liegt außerhalb des Rahmens des Üblichen, und den dafür entstehenden Aufwendungen fehlt es an der erforderlichen Angemessenheit.

Folglich sind die Wohnungskosten der Heimunterbringung zu kürzen:  2.527 Euro: 74 qm x 30 qm = 1.024 Euro.

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