Hilfe für Flüchtlinge: Steuerliche Kulanzregeln für private Spender und Helfer

In Deutschland suchen zahlreiche Flüchtlinge Schutz vor Krieg und Vertreibung. Tausende engagierte Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen helfen den ankommenden Flüchtlingen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um deren Betreuung und Versorgung sicherzustellen.

Aktuell gewährt die Finanzverwaltung zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge einige großzügige steuerliche Sonderregelungen. Sie gelten in der Zeit vom 1.8.2015 bis 31.12.2016 (BMF-Schreiben vom 22.9.2015).

  • Für Spenden auf Sonderkonten der Wohlfahrtsorganisationen genügt ein vereinfachter Spendennachweis – und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung!
  • Begünstigt sind ausnahmsweise auch Spenden an private Spendensammler zugunsten von Flüchtlingen. Oftmals richten engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, Spendenkonten ein und bitten anstelle von Geschenken um Spenden.
  • Unschädlich für die Gemeinnützigkeit von Vereinen ist es, wenn diese Spendenaktionen für Flüchtlinge durchführen.
  • Unschädlich für die Gemeinnützigkeit von Vereinen ist es auch, wenn diese selber freie Finanzmittel zugunsten der Flüchtlinge spenden.
  • Wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens verzichten und der Arbeitgeber eine Zahlung auf das Spendenkonto einer anerkannten Hilfsorganisation leistet, bleibt dieser Lohnanteil steuerfrei.

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