Investitionsabzugsbetrag: Kein Abzug für Pkw bei 1 %-Pauschalmethode

Investitionsabzugsbetrag: Kein Abzug für Pkw bei 1 %-Pauschalmethode
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Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, können sie schon heute Steuern sparen: Sie dürfen einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Gewinnermittlung abziehen (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG). Eine Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ist u.a., dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres, das auf die Investition folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ist diese Bedingung bei geplanter Anschaffung eines Pkw realistisch?

Ein Pkw wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn Sie ihn zu nicht mehr als 10 % privat nutzen. Dabei können Sie die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb der betrieblichen Nutzung zurechnen. Falls Sie den Privatanteil nach der 1 %-Pauschalmethode ermitteln, gehen die Finanzämter grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang von mehr als 10 % aus – und verweigern die Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrages (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1493, Tz. 40).

Aktuell hat das Finanzgericht Sachsen die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und entschieden, dass bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode für ein betriebliches Fahrzeug ein Investitionsabzugsbetrag nicht abgezogen werden darf bzw. der in einem Vorjahr für die Anschaffung des Fahrzeugs gebildete Investitionsabzugsbetrag mangels einer nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung rückgängig zu machen ist.

Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass ein im Betrieb eingesetzter Pkw, für den die 1 %-Regelung in Anspruch genommen wird, aus-schließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Denn die Besteuerung mittels 1 %-Regelung entspreche einem Privatanteil von 20 bis 25 %. Und dies ist nicht mehr eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung (FG Sachsen vom 28.7.2016, 8 K 1799/15).

Der Fall: Ein Versicherungsvertreter hatte einen Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw steuermindernd abgezogen. Da er den neu angeschafften Pkw auch privat nutzte, legte er dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vor, welches die Beamten jedoch als nicht ordnungsgemäß verwarfen. Stattdessen kam zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils die 1 %-Pauschalmethode zum Einsatz – und an dieser Methode scheiterte schließlich der Investitionsabzugsbetrag.

Weil das Fahrtenbuch verworfen wurde, nahm das Finanzgericht also an, dass der Versicherungsvertreter den Pkw nur zu 75 % bis 80 % – und damit nicht fast ausschließlich – betrieblich genutzt hatte. Daher wurde ihm der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder aberkannt.

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Für den neu angeschafften Pkw dürfen Sie also nicht die 1 %-Pauschalmethode anwenden. Viel-mehr ist die fast ausschließlich betriebliche Nutzung nur mittels Fahrtenbuches nachzuweisen. Sollten Sie für das alte Fahrzeug die 1 %-Pauschalmethode angewendet haben, so können Sie für das neue Fahrzeug gleichwohl die Fahrtenbuchmethode wählen.

Versprechen Sie dem Finanzbeamten, den Umfang der betrieblichen Nutzung des neuen Fahrzeugs in den ersten zwei Jahren durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu dokumentieren. Berufen können Sie sich dabei auf den Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 26.11.2009, VIII B 190/09).

Achtung: Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass es für den Investitionsabzugsbetrag nicht schädlich ist, wenn ein Pkw in einem Jahr weniger als 90 % betrieblich genutzt wird, dafür aber bezogen auf zwei Jahre die betriebliche Nutzung mindestens 90 % beträgt (LFD Thüringen vom 9.2.2015, S 2183b A-09-A3.13).

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