Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art

Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art
forium GmbH / Lohnsteuer kompakt.

Wieder wurde ein umfangreiches Steuerpaket beschlossen. Ähnlich einem Jahressteuergesetz bringt das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 verschiedene Änderungen im steuerlichen Bereich. Wir informieren hier über die wichtigsten Neuregelungen, die im wesentlichen ab 2015 relevant sind und bei Lohnsteuer kompakt berücksichtigt werden.

  1. Berufsausbildung: Weitere Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit
  2. Freiwilliger Wehrdienst: Kindergeld für Zeiten vor und nach dem Dienst
  3. Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages
  4. Rürup-Rente: Zwei erfreuliche Vereinfachungen
  5. Scheidung: Zahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs absetzbar
  6. Sonderausgaben: Zahlungen mit korrespondierender Versteuerung
  7. Arbeitgeberleistungen: Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert
  8. Privatnutzung von PC, Tablet usw.: Steuerfrei auch bei Mandatsträgern
  9. Wagniskapital: Steuerbefreiung für INVEST-Zuschüsse
  10. Kinderzuschläge bei Beamten: Abschaffung der Steuerbefreiung
  11. Betriebsveranstaltungen: Statt Freigrenze nun Freibetrag mit Wermutstropfen
  12. Betriebliche Altersvorsorge: Beschränkung der steuerfreien Einzahlungen
  13. Abgeltungsteuer: Erstattung auch bei nachträglicher Bescheinigung
  14. Ausländische Einkünfte: Verbesserte Anrechnung ausländischer Steuern
  15. Steueridentifikationsnummer: Weitere Verwendungsmöglichkeiten
  16. Kindergeld: Kindergeldgewährung nur noch mit Identifikationsnummer
  17. Kinderfreibetrag: Verfassungsrechtlich gebotene Erhöhung verweigert
  18. Land- und Forstwirte: Erhöhung des Freibetrages für kleine Betriebe
  19. Land- und Forstwirte: Neuregelung der pauschalen Gewinnermittlung

1.    Berufsausbildung: Weitere Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder für ein Erststudium als Erstausbildung sind nach geltendem Recht nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Der Abzug als Sonderausgaben bringt meist keinen wirklichen Vorteil: Er läuft ins Leere, wenn während der Ausbildung keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen. Denn anders als bei Werbungskosten führen die Kosten hier nicht zu einem „Verlust“, der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte und sich schließlich im ersten Berufsjahr auswirkt. Was von den Ausbildungskosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren.

Der Königsweg also wäre: Eine möglichst kurze Ausbildung im Schnelldurchlauf absolvieren und dann die Kosten für die eigentliche Berufsausbildung (Zweitausbildung) als Werbungskosten geltend machen. Doch was genau geht als „richtige“ Erstausbildung durch?

Da der steuerliche Begriff der „Berufsausbildung“ vom Gesetz nicht näher beschrieben wird, hat der Bundesfinanzhof ihn weit gefasst: Eine vollwertige Berufsausbildung liegt vor, wenn sie Berufswissen vermittelt und dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausbildung in einem Ausbildungsdienstverhältnis absolviert wird oder mindestens zwei Jahre dauert (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10; BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 6/12).

Als „richtige“ Erstausbildung anerkannt wurden beispielsweise die Ausbildung zum Rettungssanitäter mit einer Dauer von nur acht Monaten sowie die Ausbildung zur Flugbegleiterin mit einer Dauer von nur sechs Monaten. Und danach konnte die Zweitausbildung zum Piloten begonnen und die hohen Ausbildungskosten von rund 80 000 EUR als Werbungskosten abgesetzt werden. Für Studierende käme auch eine Ausbildung zum Taxifahrer oder Skilehrer vor Studienbeginn in Betracht.

Ab 2015 werden der Begriff der „Erstausbildung“ enger gefasst und bestimmte Mindestanforderungen im Gesetz festgeschrieben: Künftig liegt eine Berufsausbildung nur dann vor, wenn die Ausbildung mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nur nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für die Zweitausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 6 EStG).

Nach neuer Definition muss eine „richtige“ Erstausbildung eine bestimmte Mindestdauer und eine bestimmte Qualität aufweisen:

  • Eine Berufsausbildung muss mindestens 12 Monate in Vollzeit dauern. Nach dem Berufsbildungsgesetz soll eine Berufsausbildung einen Zeitraum von zwei Jahren nicht unterschreiten. Der Gesetzgeber erkennt jedoch an, dass unter gewissen Umständen (z. B. durch vorhandene Vorkenntnisse) der Ausbildungszeitraum auch kürzer sein kann. Hier sollen auch die kürzeren Ausbildungen als Helferinnen und Helfer im Gesundheits- und Sozialwesen berücksichtigt werden.
  • Weiterhin muss die Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen sein, damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann. Ein Abschluss kann dabei durch Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger Beendigung erfolgen. Eine abgebrochene Berufsausbildung ist damit keine abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Kürzere Ausbildungen sind als „berufsvorbereitende Maßnahmen“ oder als bloße „Anlernphase“ zu verstehen, nicht aber als Erstausbildung. In der Anlernphase werden lediglich begrenzte berufliche Fähigkeiten erworben; sie beendet aber nicht den Lebensabschnitt bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Berufsausbildung. Gleichwohl sind die Kosten einer solchen Anlernphase bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

 

Neuregelung (§ 9 Abs. 6 EStG)

(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

 

Neuregelung (§ 4 Abs. 9 EStG)

(9)   Aufwendungen des steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. § 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

 


Verteidigungsminister beim Tag der offenen Tür: Flick/ Wir. Dienen. Deutschland.
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2.    Freiwilliger Wehrdienst: Kindergeld für Zeiten vor und nach dem Dienst

Eltern erhalten für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn sie in Berufsausbildung sind, einen sozialen Dienst leisten oder sich in einer entsprechenden Übergangszeit von bis zu vier Monaten befinden. Dazu zählen beispielsweise die Zwangspausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.

Ab 2015 gilt als begünstigte Übergangszeit auch die Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Soldatengesetz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG und § 2 Abs. 2 Nr. 2b BKKG).

Künftig erhalten Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst. ACHTUNG: Während der Dienstzeit des freiwilligen Wehrdienstes selbst gibt’s kein Kindergeld und keine Steuerfreibeträge.

Neuregelung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG)

(4)   Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

  1. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
    a)    für einen Beruf ausgebildet wird oder
    b)    sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt.

3.    Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages

Aufwendungen für die Altersvorsorge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro / 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Bis zum Jahre 2025 wirken sich die Beiträge jedoch nur mit einem bestimmten Abzugssatz bis zu einem anteiligen Abzugshöchstbetrag steuermindernd aus. Begünstigt sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 3 EStG).

Steuermindernd wirken sich die Beiträge im Jahre 2014 mit 78 %, höchstens 15.600 Euro / 31.200 Euro (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro ).

Ab 2015 wird der Höchstbetrag von 20 000 EUR angehoben auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag. Für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag (§ 10 Abs. 3 EStG). Zudem steigt der Abzugssatz planmäßig um 2 Prozentpunkte von 78 % auf 80 %.

Der Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich anhand des Beitragssatzes (2015: 24,8 %) und der Beitragsbemessungsgrenze (2015: 7.450 Euro ). Das sind im Jahre 2015: 7.450 Euro x 12 Monate = 89.400 Euro x 24,8 % = 22.171,20 Euro , aufgerundet 22.172 Euro . Dieser Wert gilt im Westen. Im Osten ist der Höchstbeitrag niedriger:  6.350 Euro x 12 = 76.200 Euro x 24,8 % = 18.898 Euro . Dies ist weniger als der derzeitige Höchstbetrag von 20.000 Euro – und somit wohl nicht anwendbar, auch wenn dies im Gesetz oder in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt wird. Sie sehen: Wieder einmal eine Verkomplizierung par excellence!! Was bisher so einfach war und durch die geplante Erhöhung auf 24.000 Euro hätte simpel bleiben können, wurde nun außerordentlich verkompliziert.

Im Jahre 2015 sind also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rente sowie zu einer bestimmten Berufsunfähigkeitsversicherung insgesamt absetzbar bis zu 22.172 Euro bei Ledigen und 44.344 Euro bei Verheirateten. Aber diese Höchstbeträge wirken sich nur mit 80 % steuermindernd aus, also mit höchstens 17.738 Euro bzw. 35.476 Euro . Der Abzugssatz erhöht sich bis zum Jahre 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte.

  • Da bei Angestellten der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst, davon ein Anteil von 80 % angesetzt und dann wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2015 tatsächlich nur mit 60 % absetzbar.
  • Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und erst dann mit 80 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag beträgt 18,7 % des Gehalts, maximal 62.400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

MEINUNG: Im Gesetzentwurf war vorgesehen, den Höchstbeitrag von 20.000 Euro auf 24.000 Euro zu erhöhen. Aber dies wäre eine zu einfache Lösung gewesen. Nein, unsere Abgeordneten wollen es doch lieber komplizierter. Die Damen und Herren des Bundestags-Finanzausschusses sind auf die glorreiche Idee gekommen, den steuerbegünstigten Höchstbetrag an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu koppeln. (Das ist die Rentenversicherung der Bergleute.) So bekommt dieser aussterbende Wert plötzlich wieder eine große Bedeutung. Der Höchstbetrag kann – anders als bisher – nicht mehr für gesamte Laufzeit bis 2025 und noch nicht einmal für das übernächste Jahr bestimmt werden, denn er verändert sich jährlich und erfordert zusätzlichen Rechen- und Programmieraufwand (BT-Drucksache 18/3441 vom 3.12.2014).

Neuregelung (§ 10 Abs. 3 EStG)

(3)   Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu 20 000 Euro dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro zu berücksichtigen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. …

 


4.    Rürup-Rente: Zwei erfreuliche Vereinfachungen

Bei der Rürup-Rente müssen lebenslange Rentenzahlungen vereinbart sein, und die Rentenansprüche dürfen nicht kapitalisierbar sein. Der Versicherungsvertrag darf also kein Kapitalwahlrecht vorsehen, und der Versicherer darf keine auch noch so kleine Kapitalzahlung leisten, nicht einmal ein Sterbegeld.

Im Gegensatz dazu ist es bei der Riester-Rente zulässig, dass bis zu zwölf Monatsrenten in einem Auszahlungsbetrag zusammengefasst werden können. Außerdem ist es möglich, Kleinbetragsrenten mit einem Kapitalbetrag abzufinden.

Ab 2015 kann auch bei der Rürup-Rente vereinbart werden, 12 Monatsrenten in einem Gesamtbetrag zusammenzufassen und eine Kleinbetragsrente mit einem Kapitalbetrag abzufinden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 EStG).

Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Das ist im Jahre 2015 eine Monatsrente von höchstens 28,35 in West und 24,15 Euro in Ost (§ 93 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Neuregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 EStG)

  1. ….. Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird. Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.

 


Scheidung

5.    Scheidung: Zahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs absetzbar

Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 werden die Anrechte aus allen Versorgungssystemen bereits bei der Scheidung geteilt. „Jeder bekommt von allem die Hälfte.“ Dabei wird vorrangig jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung) oder im Ausnahmefall wertgleich bei einem anderen Versicherungsträger für den Ausgleichsberechtigten begründet (externe Teilung). Die Zahlungen sind in beiden Fällen sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und Nr. 55b EStG).

Des weiteren gibt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Dabei bezieht die ausgleichsverpflichtete Person die Einkünfte in voller Höhe, ist aber verpflichtet, einen Teil davon an die ausgleichsberechtigte Person abzugeben.

  • Der Ausgleichsverpflichtete kann die Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs in dem Umfang als Sonderausgaben absetzen (nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2014), in dem die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind die zu Grunde liegenden Einnahmen steuerfrei, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht. Ab 2015 ist der Steuerabzug neu geregelt in § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG 2015.
  • Der Ausgleichsberechtigte muss die erhaltenen Ausgleichszahlungen als „sonstige Einkünfte“ versteuern (nach § 22 Nr. 1c EStG 2014), soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können. Es gilt hier das strenge Korrespondenzprinzip. Es kommt aber nicht darauf an, ob sie sich beim Ausgleichsverpflichteten tatsächlich steuerlich ausgewirkt haben. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro abzuziehen. Ab 2015 ist die Besteuerung neu geregelt in § 22 Nr. 1a EStG 2015.

Häufig wird in einem Ehevertrag oder in einer notariellen Vereinbarung geregelt, dass für den Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll und dafür die Ehefrau eine Ausgleichszahlung erhält, z. B. einen Geldbetrag, eine Abfindung, eine Lebensversicherung u. Ä. (§ 1408 Abs. 2 BGB). Solche Ausgleichszahlungen werden häufig auch erst im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Abfindung von Versorgungsansprüchen vereinbart (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).

Nach bisheriger Rechtslage sind private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht als Sonderausgaben absetzbar. Im Gegenzug muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte die erhaltene Zahlung nicht als „sonstige Einkünfte“ versteuern (BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl. 2010 I S. 323, Tz. 19; BFH-Urteil vom 15.6.2010, X R 23/08).

Ab 2015 sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs – vergleichbar dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – beim Zahlungsverpflichteten ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern muss (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und § 22 Nr. 1a EStG).

Künftig kann der Ausgleichsverpflichtete seine Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Dazu sind ein Antrag des Ausgleichsverpflichteten und eine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten erforderlich. So können beide genau festlegen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit korrespondierend die Besteuerung erfolgen sollen. Der Teil der Ausgleichszahlungen, der im Leistungsjahr nicht steuerlich geltend gemacht wird, kann in einem späteren Jahr nicht mehr abgesetzt werden.

Die Ausgleichsmöglichkeit besteht versorgungsrechtlich unabhängig davon, ob sie eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind künftig einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar. Bisher konnten derartige Ausgleichszahlungen bei Beamten zur Vermeidung einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. BFH-Urteil vom 8.3.2006, BStBl. 2006 II S. 446 und 448).

 

Neuregelung (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG)

(1a) Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

  • 1. …..
  • 3. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach §§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt. Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 


6.    Sonderausgaben: Zahlungen mit korrespondierender Versteuerung

Folgende Zahlungen sind einerseits beim Zahlungspflichtigen als Sonderausgaben absetzbar und müssen andererseits vom Zahlungsempfänger als sonstige Einkünfte versteuert werden:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
  • Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
  • Ausgleichszahlungen aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG).

Ab 2015 werden in einer neuen Vorschrift werden die Sonderausgaben zusammengefasst, die im Korrespondenzprinzip beim Empänger als „sonstige Einkünfte“ versteuert werden müssen. Die Zusammenfassung ermöglicht eine übersichtlichere Darstellung und dient damit der Rechtsklarheit (§ 10 Abs. 1a EStG, die bisherigen Nr. 1, 1a und 1b werden aufgehoben).

Zu den genannten drei Zahlungen kommt eine weitere Zahlung neu hinzu (siehe Punkt 5):

  • Ausgleichzahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs im Fall der Scheidung.

Neuregelung (§ 10 Abs. 1a EStG)

(1a) Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

  1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;
  2. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur füra
    • a)   Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
    • b)   Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
    • c)   Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
    • Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;
  3. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach §§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt. Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
  4. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

 

Neuregelung (§ 22 Nr. 1a EStG)

  • 1. ….
  • 1a.  Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind.
  • 1b.  aufgehoben
  • 1c.   aufgehoben

 


7.    Arbeitgeberleistungen: Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert

Eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist für viele Arbeitnehmer wichtig. Daher sollten Firmen gute Rahmenbedingungen bieten, um beispielsweise den Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen. Damit Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit Serviceleistungen unterstützen können, unterstützt der Fiskus künftig die Arbeitgeber.

Ab 2015 bleiben bestimmte Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie steuerfrei (§ 3 Nr. 34a EStG). Begünstigt sind Aufwendungen

  • für kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter,
  • für Beratung des Arbeitnehmers hinsichtlich Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen und Vermittlung von Betreuungspersonen durch fremde Dienstleister.

Lohnsteuer kompakt:    Die Steuerfreiheit gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Serviceleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Für Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) erbracht werden, kann die Steuerfreiheit nicht beansprucht werden. Die Zweckbestimmung „verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ muss der Arbeitgeber durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachweisen.

Neben den Beratungs- und Vermittlungsleistungen kann der Arbeitgeber also bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflichen Gründen entstehen, steuerfrei ersetzen. Dazu gehören Aufwendungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung, die z. B. durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers, eines zwingenden beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen, notwendig werden. Begünstigt sind die Betreuungskosten auch dann, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.

 

Neuregelung (§ 3 Nr. 34a EStG)

Steuerfrei sind

34a.    zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers

  • a)    an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt, sowie
  • b)    zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen insgesamt 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 


Privatnutzung von PC, Tablet usw.: Steuerfrei auch bei Mandatsträgern

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8.    Privatnutzung von PC, Tablet usw.: Steuerfrei auch bei Mandatsträgern

Die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten ist steuerfrei. Dies betrifft PC, Laptop, Notebook, Ultrabook, Tablet-PC, Fax, Telefon, Handy, Autotelefon, Smartphone, Internet – mitsamt Peripheriegeräten, Zubehör und zugehöriger Software. Die Steuerfreiheit gilt allerdings ausdrücklich nur für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG).

Etwas anderes gilt für Freiberufler, Gewerbetreibende und andere Selbstständige: Falls Sie betriebliche Geräte für private Zwecke nutzen, müssen Sie den Nutzungsvorteil als Betriebseinnahme versteuern. Dies empfinden manche – aus gutem Grund – als ungerecht. Doch der Bundesfinanzhof hatte die Ungleichbehandlung als verfassungsgemäß beurteilt und eine entsprechende Anwendung auf Freiberufler für nicht zwingend erachtet (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 50/05).

Ab 2015 wird die Steuerfreiheit ausgeweitet: Die Privatnutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten ist nun auch bei Personen steuerfrei, die ehrenamtlich öffentliche Dienste leisten und dafür eine Aufwandsentschädigung aus öffentlicher Kasse gemäß § 3 Nr. 12 EStG erhalten (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG).

Viele Landkreise, Städte und Kommunen stellen ihren Ratsmitgliedern und Kreistagsabgeordneten für die Mandatstätigkeit Tablet-PCs bzw. vergleichbare Geräte zur Verfügung. Neben elektronischen Recherchemöglichkeiten im Rahmen der Mandatsausübung oder dem Verfassen von Stellungnahmen und Anträgen können Mandatsträgern so auch umfangreiche Sitzungsunterlagen papierlos übermittelt werden. So wird einerseits die Mandatsausübung erleichtert, und andererseits können die Gebietskörperschaften Kosten für Papier und Druck einsparen.

Wenn der Mandatsträger, der Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit erzielt, ein Tablet-PC auch für private Zwecke nutzen darf, wurde bisher ein steuerpflichtiger Sachbezug ausgelöst, der als Betriebseinnahme zu versteuern war. Ab 2015 ist der Vorteil steuerfrei.

Die neue Steuerfreiheit liegt im Interesse

  • der ehrenamtlich tätigen Personen, weil bei ihnen die Akzeptanz für die Nutzung dieser Geräte im Rahmen der geleisteten öffentlichen Dienste vergrößert wird,
  • der Behörden, die die Geräte zur Verfügung stellen, weil sie im Rahmen der digitalen Umstellung ihrer Verwaltung möglichst papierlos arbeiten und deswegen zukünftig ausschließlich elektronische Dokumente einsetzen möchten,
  • der Steuervereinfachung, weil die oftmals schwierige Abgrenzung zwischen der Nutzung für die Ausübung öffentlicher Dienste und der privaten Nutzung entfallen kann. Vermieden wird somit Erfassungs- und Bewertungsaufwand auf Seiten der öffentlichen Kassen und der ehrenamtlich Tätigen.
  • der Mitglieder kommunaler Vertretungen in den Stadtstaaten, weil auch sie aufgrund der Bezugnahme auf Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG in die Steuerbefreiung einbezogen werden.

Neuregelung (§ 3 Nr. 45 EStG)

Steuerfrei sind

  1. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten.

 


9.    Wagniskapital: Steuerbefreiung für INVEST-Zuschüsse

Seit Mai 2013 gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Zuschüsse für Wagniskapital. Damit sollen junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt werden und private Investoren – insbesondere Business Angels – angeregt werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die neue überarbeitete Förderrichtlinie „INVEST-Zuschuss“ trat am 22. April 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016. Sie ersetzt die bisherige Förderrichtlinie für den „Investitionszuschuss Wagniskapital“ vom 24. April 2013.

Mit INVEST erhalten private Investoren für ihre Beteiligung an jungen innovativen Unternehmen einen Zuschuss in Höhe von 20 % der investierten Summe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 250.000 Euro . Voraussetzung ist, dass sie die Beteiligung mindestens drei Jahre halten. INVEST verringert damit das Investitionsrisiko der Business Angels und verbessert gleichzeitig die Chancen der Unternehmen, einen Wagniskapital-Investor zu finden. Pro Unternehmen können Anteile mehrerer Investoren im Wert von insgesamt bis zu 1 Million Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.

Rückwirkend ab dem 1.1.2013 wird der Zuschuss für Wagniskapital steuerfrei gestellt, und zwar in Höhe von 20 % Prozent der Kapitalbeteiligung bis zu 250.000 Euro , maximal 50.000 Euro (§ 3 Nr. 71 EStG; § 52 Abs. 4 Satz 13 EStG).

HINWEIS:   Die rückwirkende Steuerfreistellung bis 2013 ist unproblematisch, weil es sich ausschließlich um eine begünstigende Maßnahme für den Steuerbürger handelt.

Zuschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die Steuerbefreiung des INVEST-Zuschusses für Wagniskapital ist aus Sicht der Bundesregierung jedoch eine sinnvolle Maßnahme, mit der die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapitalfinanzierungen nachhaltig verbessert werden. Die Bundesregierung erwartet von der Regelung, dass mehr privates Beteiligungskapital als bislang mobilisiert wird. Die Steuerbefreiung ist notwendig, damit der allein aus Bundesmitteln gezahlte Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos wird.

Neuregelung (§ 3 Nr. 71 EStG)

Steuerfrei sind

  1. die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten bis zu einer Höhe von 50.000 Euro. Voraussetzung ist, dass
    • a)    der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,
    • b)    die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden,
      • aa)  nicht älter ist als zehn Jahre. Maßgeblich ist das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister,
      • bb)  weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
      • cc)   einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und
      • dd)  nicht börsennotiert ist und keinen Börsengang vorbereitet,
    • c)     der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH ist, deren Anteilseigner das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    • d)    für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird.

 


10.  Kinderzuschläge bei Beamten: Abschaffung der Steuerbefreiung

Zeiten der Kindererziehung und der Pflege einer pflegebedürftigen Person werden bei der Rente besonders honoriert: In der gesetzlichen Rentenversicherung werden dafür Beitragszeiten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben, die rentensteigernd wirken. Die daraus resultierenden Rentenzuschläge sind Teil der Gesamtrente und werden einheitlich mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert.

Anders ist dies bei Beamten: Sie erhalten Zuschläge für Kindererziehung und für Pflege (§§ 50a bis 50e Beamtenversorgungsgesetz, §§ 70 bis 74 Soldatenversorgungsgesetz). Die Zuschläge sind Bestandteil des steuerpflichtigen Ruhegehalts, jedoch aufgrund einer Sonderregelung steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 67 EStG). Daher wird das Ruhegehalt in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil aufgeteilt.

Diese steuerliche Besserstellung von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten, die in den Versorgungsbezügen der Beamten enthalten sind, gegenüber den steuerlich nicht gesondert begünstigten Zuschlägen in der gesetzlichen Rente hält der Gesetzgeber nicht mehr für gerechtfertigt.

Ab 2015 wird bei Beamten die Steuerbefreiung der Zuschläge abgeschafft – allerdings nur für Kinder, die ab dem 1.1.2015 geboren werden, und für Pflegezeiten, die ab dem 1.1.2015 begonnen werden (§ 3 Nr. 67 Satz 2 EStG).

Die Neuregelung gilt erst für Zuschläge, die für ein ab dem 1.1.2015 geborenes Kind oder für eine ab dem 1.1.2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person gewährt werden. Dabei wird unterstellt, dass der Versorgungsfall erst zu einem Zeitpunkt eintritt, bei dem die Angleichung in der Besteuerung gesetzlicher Renten und Pensionen weitgehend abgeschlossen ist. Ruhegehaltsempfänger, denen bereits jetzt ein steuerfreier Teil nach § 3 Nr. 67 EStG ausgezahlt wird, oder bei denen bis zum 31. Dezember 2014 die Voraussetzungen für die Zuschläge (z. B. durch die Geburt des Kindes) erfüllt sind, bleibt die Steuerfreiheit der Zuschläge erhalten.

Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 67 EStG bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf die nach bundesrechtlichen Regelungen gewährten Zuschläge. Durch die Föderalismusreform I ist ab dem 1.9.2006 die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Beamtenrechts zwischen Bund und Ländern geändert worden: Die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zuvor auf Bundes- wie Landesbeamte gleichermaßen Anwendung fanden, gelten für Landesbeamte nur noch fort, solange das jeweilige Land von seiner nunmehr bestehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 125a Abs. 1 GG). Für Altfälle wird deshalb klargestellt, dass die Steuerbefreiung die auf Landesrecht beruhenden Zuschläge für Kindererziehungszeiten umfasst, soweit sie den Zuschlägen nach §§ 50a bis 50e BeamtVG entsprechen.

Neuregelung (§ 3 Nr. 67 EStG)

Steuerfrei sind

  1. a) das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,b) das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,c) Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowied) Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind. Im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt Satz 2, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist.

 


11.  Betriebsveranstaltungen: Statt Freigrenze nun Freibetrag mit Wermutstropfen

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, Sommer- und Grillfeste, Karnevals- und Jubiläumsfeiern. Sie zielen darauf ab, den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Betriebsveranstaltungen liegen deshalb meistens im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der Mitarbeiter – sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Die Zuwendungen des Arbeitgebers sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr stattfinden und die Aufwendungen nicht mehr als 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer betragen.

Die steuerlichen Regeln zur Betriebsveranstaltung sind bisher in den Lohnsteuerrichtlinien enthalten und basieren auf der BFH-Rechtsprechung. Im Jahre 2013 hat der Bundesfinanzhof zwei erfreuliche Entscheidungen zugunsten der Arbeitnehmer getroffen, die jedoch dem Fiskus ganz und gar nicht gefallen:

  • Die Freigrenze von 110 Euro gelte nicht je Arbeitnehmer, sondern je Teilnehmer. Wenn Familienangehörige am Betriebsfest teilnehmen, dürfe der auf die Angehörigen entfallende Kostenanteil nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden. Die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für die Gäste stelle keine Entlohnung dar. Es komme also nicht darauf an, ob der Mitarbeiter mit oder ohne Begleitung an der Feier teilnimmt (BFH-Urteil vom 16.5.2013, VI R 7/11).
  • In die Durchschnittsberechnung der 110 Euro dürfen nur solche Kosten des Arbeitgebers einbezogen werden, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dies könnten nur solche Leistungen sein, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen („Gaumen-, Augen- und Ohrenschmaus“), nicht jedoch die Kosten für Eventmanager, Miete und Ausschmücken der Veranstaltungsräume (BFH-Urteil vom 16.5.2013, VI R 94/10).

Ab 2015 werden die Steuerregeln zur Betriebsveranstaltung im Gesetz festgeschrieben. Positiv ist, dass die bisherige Steuerfreigrenze von 110 Euro nun in einen Freibetrag von 110 Euro (einschl. USt.) umgewandelt wird. Negativ ist, dass die beiden vorteilhaften BFH-Urteile nicht berücksichtigt werden, d.h. weiterhin werden Kosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen einbezogen und Aufwendungen für die Gäste den betreffenden Arbeitnehmern zugerechnet (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
HINWEIS:   Im Gesetzentwurf war vorgesehen, die Freigrenze von 110 EUR auf 150 Euro zu erhöhen. Statt dessen wird die Freigrenze nun in einen Freibetrag umwandelt. Das bedeutet, dass bei höheren Aufwendungen des Arbeitgebers über 110 Euro hinaus nicht mehr der Gesamtbetrag steuerpflichtig wird, sondern nur der übersteigende Teilbetrag. So soll künftig die Zahl der Streitfälle bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen reduziert werden.

Ab 2015 werden die Steuerregeln zur Betriebsveranstaltung im Gesetz festgeschrieben (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG):

  • Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers, gleichgültig, ob diese einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob sie in einem rechnerischen Anteil an den Kosten für den äußeren Rahmen (z.B. Raumkosten, Eventmanager, Busfahrten) bestehen.
  • Die Zuwendungen bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro (einschl. USt.) pro Veranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer steuerfrei. Während es sich bisher um eine Freigrenze handelte, die bei Überschreiten zur Steuerpflicht des Gesamtbetrages führte, liegt nun ein Freibetrag vor, der bei Überschreiten nur den übersteigenden Betrag steuerpflichtig macht.
  • Der Freibetrag von 110 Euro gilt für zwei Veranstaltungen jährlich.
  • Der Freibetrag gilt nicht nur, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, sondern auch dann, wenn sie nur Betriebsteile betrifft. Unter Betriebsteil ist eine betriebliche Organisationseinheit von einiger Bedeutung und Größe zu verstehen, z.B. eine Abteilung.
  • Falls Angehörige des Arbeitnehmers an dem Betriebsfest teilnehmen, sind die anteiligen Aufwendungen der Begleitperson dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
  • Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind wie bisher steuerfrei und können den Arbeitnehmern außerhalb des Freibetrages erstattet werden. Sie sind nicht in die Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.

HINWEIS:   Überreicht der Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsveranstaltung Geschenke an die Mitarbeiter, gehören diese bis zu einem Wert von 60 Euro (bis 2014: 40 Euro ) einschl. USt. zu den „üblichen“ Zuwendungen und werden bei der Berechnung des 110 Euro-Freibetrages mit eingerechnet. Ist der Wert des Geschenks höher als 60 Euro , muss es separat als Arbeitslohn versteuert werden. Zulässig ist dann aber die Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Lohnsteuer kompakt:    Die Neuregelung gilt erst ab 2015. Also werden auch dann erst die beiden vorteilhaften BFH-Urteile ignoriert. Das bedeutet, dass die günstigen Entscheidungen noch bis zum 31.12.2014 angewandt werden können, denn die Urteile sollen im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Neuregelung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

  • 1. …
    • 1a
        Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsanteils offensteht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen.

 


12.  Betriebliche Altersvorsorge: Beschränkung der steuerfreien Einzahlungen

Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften (nach §§ 53c und 114 VAG), d.h. zur Ausstattung mit Eigenmitteln, gehören nach geltendem Recht nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 erster Halbsatz EStG). Diese Ausnahmeregelung wird in der Praxis dazu genutzt, dass Arbeitgeber aus der aus unversteuerten Zahlungen gebildeten Solvabilitätsspanne Mittel entnehmen und zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Arbeitnehmer verwenden. Dies ist aber so nicht vom Gesetzgeber gewollt.

Die Regelungslücke besteht darin, dass bei den zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften aufzubringenden Mittel des Arbeitgebers nicht nach deren Verwendung differenziert wird. Dies ermöglicht dem Arbeitgeber auch dem Grunde nach lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Arbeitnehmer durch steuerlich unbelastete Mittel zu ersetzen.

 Ab 2015 wird die Regelungslücke geschlossen und die Steuerfreistellung der Solvabilitätsmittel beschränkt: Steuerfrei bleiben künftig nur noch Zahlungen des Arbeitgebers

  • zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften und
  • zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 erster Halbsatz EStG)

HINWEIS:   Die Neuregelung gilt ab Veröffentlichung des Gesetzes (§ 52 Abs. 26a EStG).

Neuregelung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören

  • 1. …
  • 3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
    • a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
    • b) zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
    • c) in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
    • d) in Form von Sanierungsgeldern;
    Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
  • a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
  • b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.

 


13.  Abgeltungsteuer: Erstattung auch bei nachträglicher Bescheinigung

Manchmal legen Sparer und Anleger der Bank ihre Nichtveranlagungsbescheinigung oder ihren Freistellungsauftrag erst vor, nachdem diese die Abgeltungsteuer einbehalten hat. In diesem Fall ist die Bank bisher nicht verpflichtet, dem Sparar die einbehaltene Steuer zu erstatten. Vielmehr muss er sich die Steuer im Rahmen seiner Steuererklärung zurückholen und hierzu eigens die „Anlage KAP“ ausfüllen.

Ab 2015 ist die Bank verpflichtet, auch nachträglich vorgelegte Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge zu berücksichtigen und dem Anleger die bereits einbehaltene Abgeltungsteuer zu erstatten. Damit soll die Zahl von Veranlagungsfällen bei zu viel gezahlter Kapitalertragsteuer verringert werden (§ 44b Abs. 5 Satz 3 EStG).

Für die Erstattungspflicht der Bank gibt es allerdings eine zeitliche Einschränkung: Sie muss die Erstattung nur bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung vornehmen.

Neuregelung (§ 44b Abs. 5 EStG)

Erstattung der Kapitalertragsteuer

(5)   Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben. Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.

 


14.  Ausländische Einkünfte: Verbesserte Anrechnung ausländischer Steuern

In Deutschland kann die ausländische Steuer nicht immer mit dem tatsächlich gezahlten Betrag angerechnet werden, sondern nur bis zu der Höhe des Steuerbetrages, der sonst auch in Deutschland für die ausländischen Einkünfte zu zahlen wäre. Die Anrechnung ist also nur möglich bis zum sog. Anrechnungshöchstbetrag.

Dieser sog. Anrechnungshöchstbetrag wird ermittelt, indem „die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – einschließlich der ausländischen Einkünfte – ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird“ (§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG). Weil im Anrechnungshöchstbetrag die „Summe der Einkünfte“ zugrunde gelegt wird, werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der privaten Lebensführung sowie der persönlichen und familienbezogenen Umstände nicht vollständig berücksichtigt.

So wird der Anrechnungshöchstbetrag berechnet

Anrechnungshöchstbetrag = [ Deutsche Einkommensteuer  x  Ausländische Einkünfte ]  / Summe der in- und ausländischen Einkünfte

Im Jahre 2013 hat der Europäische Gerichtshof die deutsche Berechnungsmethode zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer für EU-rechtswidrig erklärt. In der Formel müsste statt der „Summe der Einkünfte“ das „zu versteuernde Einkommen“ stehen (EuGH-Urteil vom 28.2.2013, C-168/11).

Auch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nicht auf die „Summe der Einkünfte“, sondern auf das „zu versteuernde Einkommen“ abzustellen ist. Auf diese Weise werden persönliche Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Anrechnung berücksichtigt. Dies erhöht den anzurechnenden Betrag und ergibt eine geringere Steuerschuld. Die BFH-Richter weisen darauf hin, dass die neue Berechnungsweise nicht nur für Einkünfte aus EU-Staaten gilt, sondern auch für Einkünfte aus Drittstaaten (BFH-Urteil vom 18.12.2013, I R 71/10).

Ab 2015 wird der Anrechnung ausländischer Steuern verbessert. Der Anrechnungshöchstbetrag wird in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden (§ 34c Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).

HINWEIS:   Bis 2014 gilt die bisherige Vorschrift mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der Kinderfreibeträge (§§ 31, 32 Abs. 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1)“ treten.

Mit der neuen Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Es wird die deutsche Steuer berücksichtigt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Durch die neue Berechnungsmethode wird ein Systemwechsel bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages für ausländische Steuern vollzogen. Dadurch, dass auf ausländische Einkünfte der

Steuersatz angewandt wird, dem sie im Rahmen des zu versteuernden Einkommens tatsächlich unterliegen, kommt es künftig zu keiner Benachteiligung dieser ausländischen Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften.

Neuregelung (§ 34c Abs. 1 EStG)

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören

(1)   Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen.

 


Steuer-Identifikationsnnummer

© Lohnsteuer kompakt

15.  Steueridentifikationsnummer: Weitere Verwendungsmöglichkeiten

Die Steuer-Identifikationsnummer müssen Steuerbürger bei ihren Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden angeben.

Künftig ist die Identifikationsnummer nicht nur vom Steuerbürger selbst bei seinen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben, sondern auch von Dritten bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen zu verwenden, bei denen sie Daten des Steuerbürgers an die Finanzbehörden zu übermitteln haben (§ 139a Abs. 1 AO).

Neuregelung (§ 139a Abs. 1 AO)

Identifikationsmerkmal

(1)   Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. ….

In der Praxis kommt es vor, dass Dritte (z. B. Arbeitgeber) die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen in verschiedenen Mitteilungsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu verwenden haben (z. B. eine Bank als Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren und gleichzeitig im Freistellungsverfahren nach § 45d EStG).

  • Die neue Nummer 3 stellt klar, dass der Dritte nicht für jede Mitteilungspflicht die IdNr. neu erheben muss, sondern eine einmal rechtmäßig erhobene IdNr. für weitere Mitteilungspflichten, bei denen er Daten desselben Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, verwenden kann.
  • Unternehmen, die in einer Konzernstruktur verbunden sind, verfügen vielfach über eine zentrale Datenverarbeitung. Sofern ein Konzernunternehmen die IdNr. eines Steuerpflichtigen rechtmäßig erhoben hat, ist die IdNr. im Konzern zwar vorhanden; sie darf derzeit allerdings nur von dem Konzernunternehmen, welches die IdNr. erhoben hat, verwendet werden. Hat ein anders Konzernunternehmen Daten desselben Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln, müsste dieses die IdNr. neu erheben. Durch die neue Nummer 4 wird geregelt, dass das Konzernunternehmen, welches Daten des Steuerpflichtigen zu übermitteln hat, die im Konzern bereits vorhandene IdNr. desselben Steuerpflichtigen verwenden darf, ohne dass es die IdNr. erneut erheben müsste.

Neuregelung (§ 139b Abs. 2 AO)

Identifikationsnummer

(1)   …

(2)   Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen

  1. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre,
  2. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre.

 


Kindergeld: Kindergeldgewährung nur noch mit Identifikationsnummer

Elterngeld 327/365: Flickr/ Dennis Skley, Lizenz: CC BY-ND 2.0

16.  Kindergeld: Kindergeldgewährung nur noch mit Identifikationsnummer

Offensichtlich kommt es vor, das Kindergeld für ein und dasselbe Kind an mehreren Orten beantragt wird. So kann es zu unerwünschten Doppelzahlungen kommen. Und dies soll künftig möglichst verhindert werden.

Ab 2016 muss bei Anträgen auf Kindergeld die steuerliche Identifikationsnummer sowohl des Antragstellers als auch des Kindes angegeben werden (§ 52 Abs. 49a EStG, eingefügt mit dem „Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften“).

Die Anknüpfung des Kindergeldanspruchs an die Angabe der jeweiligen steuerlichen Identifikationsmerkmale von Antragstellern und Kindern als materielle Tatbestandsvoraussetzung verhindert ungerechtfertigte Doppelzahlungen, da dann nur für ein durch das steuerliche Identifikationsmerkmal eindeutig identifiziertes Kind Kindergeld gezahlt wird.

Wenn für das Kind noch keine Identifikationsnummer vergeben worden ist oder deswegen nicht vergeben wird, weil es dauerhaft außerhalb Deutschlands wohnt oder sich aufhält und keiner inländischen Steuerpflicht unterliegt, erfolgt die Identifizierung durch andere geeignete Nachweise, z.B. durch Ausweisdokumente, ausländische Urkunden oder die Angabe eines ausländischen Personenkennzeichens. Weltweit werden Personenkennzeichen von den Verwaltungen der Staaten verwendet, um ihre Bürger für einen bestimmten Zweck (Steuerverwaltung, Arbeitsverwaltung, Sozialversicherung) eindeutig zu identifizieren. Dazu wird dort von einer staatlichen Stelle ein Dokument ausgestellt (Ausweis, Identitätskarte, Identitätsnachweis), in dem die betreffende Person dort von der staatlichen Stelle eindeutig identifiziert worden ist.

 


17.  Kinderfreibetrag: Verfassungsrechtlich gebotene Erhöhung verweigert

Das Existenzminimum eines Kindes muss steuerfrei gestellt werden. Dies erfolgt mittels Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt derzeit 4.368 Euro.

Aufgrund des Existenzminimumberichts vom 7.11.2012 (BT-Drucksache 17/11425) beträgt im Jahre 2014 das Existenzminimum jedoch 4.440 Euro. Dies ist eine Differenz zum Kinderfreibetrag von 72 Euro. Folglich wäre eine Erhöhung des Kinderfreibetrages für 2014 erforderlich. In dem Bericht hatte die Bundesregierung noch vollmundig erklärt, „dies werde sie rechtzeitig gesetzgeberisch auf den Weg bringen“.

ABER nichts passiert! Die notwendige Erhöhung des Kinderfreibetrages erfolgt nicht – weder im vorliegenden Zollkodex-Anpassungsgesetz noch in einem anderen Gesetz. Weder für 2014 noch für 2015! Eine verweigerte Entlastung ist eine Belastung für die Familien.

Offensichtlich ist die Bundesregierung bzw. das Bundesfinanzministerium bei diesem Thema nicht nur untätig, sondern auch unwillig, so dass hierbei sogar ein verfassungswidriger Zustand in Kauf genommen wird.

Des weiteren verweigert Bundesfinanzminister Schäuble auch eine Entlastung für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist seit 10 Jahren unverändert geblieben, obwohl der steuerliche Grundfreibetrag mehrfach erhöht worden ist. Nach Auskunft der Bundesregierung müsste der Entlastungsbetrag heute statt 1.308 Euro mindestens 1.542 Euro betragen. Doch die notwendige Entlastung der Alleinerziehenden unterbleibt, weil Schäuble alles seinem Haushalt mit der „schwarzen Null“ unterordnet.

 


Land- und Forstwirte: Erhöhung des Freibetrages für kleine Betriebe


Almabtrieb nach Bad Kleinkirchheim: Flick/Bad Kleinkirchheim, Lizenz: CC BY 2.0

18.  Land- und Forstwirte: Erhöhung des Freibetrages für kleine Betriebe

Bei Klein- und Nebenerwerbsbetrieben in der Land- und Forstwirtschaft sind die entsprechenden Einkünfte durch einen Freibetrag von 670 Euro begünstigt (§ 13 Abs. 3 EStG). Voraussetzung für die Anwendung des Freibetrages ist, dass die Summe der Einkünfte nicht höher ist als 30.700 Euro . Die beiden Beträge verdoppeln sich bei Zusammenveranlagung der Eheleute.

Ab 2015 wird der Freibetrag für Land- und Forstwirte von 670 Euro auf 900 Euro erhöht (§ 13 Abs. 3 EStG).

 


19.  Land- und Forstwirte: Neuregelung der pauschalen Gewinnermittlung

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird die pauschale Gewinnermittlung nach § 13a EStG für Klein- und Nebenerwerbsbetriebe neu geregelt.

  • Die Voraussetzungen für die Pauschalierung werden erhöht und damit Betriebe ab 50 Hektar und größere Sondernutzungen ausgeschlossen.
  • Festgesetzt werden ein einheitlicher Grundbetrag für die landwirtschaftlichen Flächen sowie ein Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung je Vieheinheit oberhalb von 25 Vieheinheiten.
  • Für Sondernutzungen sollen Durchschnittssatzgewinne einen vereinfachenden Effekt bringen, ebenso ein pauschaler Gewinnansatz mit 40 % der Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten.
  • Zusätzlich müssen erfasst werden weitere Sondergewinne, z. B. Verkauf von wertvollem Anlagevermögen mit einem Veräußerungspreis ab 15.000 Euro, Entschädigungen und 40 Prozent der Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten.

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