Jetzt Lohnsteuerermäßigung für 2017 beantragen!

Jetzt Lohnsteuerermäßigung für 2017 beantragen!
forium GmbH / Lohnsteuer kompakt.

Steuerpflichtige können beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. So erhöht sich das monatliche Nettoeinkommen, da der Arbeitgeber aufgrund der eingetragenen Freibeträge weniger Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehält. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist einfach und kann sich lohnen.

Vom Monatsgehalt behält der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) ein. Für die Berechnung der Lohnsteuer sind neben der Lohnsteuerklasse vor allem der Familienstand, die Religionszugehörigkeit und die Zahl der Kinderfreibeträge ausschlaggebend. Außerdem wird standardmäßig ein Lohnsteuerfreibetrag für Werbungskosten und Sonderausgaben berücksichtigt. Im monatlichen Lohnsteuertarif ist damit der jährliche Arbeitnehmerpauschbetrag über 1.000 Euro und der Sonderausgabenpauschbetrag über 36 Euro bereits mit einem Zwölftel berücksichtigt.

Haben Sie höhere Werbungskosten (z.B. Entfernungspauschale, doppelte Haushaltsführung, Fortbildungskosten), Sonderausgaben (z.B. erhöhte Aufwendungen für eine Berufsausbildung) oder andere relevante Aufwendungen (z. B. außergewöhnliche Belastungen, Verluste aus Vermietung, Ausgaben für Kinderbetreuung, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen)? Alle diese Aufwendungen können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Sie erhalten dann in der Regel eine höhere Steuererstattung, da die Ausgaben Ihre Steuerlast merklich senken. Das bedeutet jedoch, dass Sie ein Jahr und länger auf die Steuerrückzahlung warten müssen und dem Fiskus einen zinslosen Kredit gewähren. Das muss nicht sein!

Sie können sich Ihre Steuererstattung bereits im Voraus sichern!

Machen Sie dazu die voraussichtlichen Aufwendungen bereits zu Jahresanfang geltend und lassen sich den Lohnsteuerfreibetrag  in den ELStAM eintragen. So zahlen Sie während des Jahres weniger Lohnsteuer und erhalten ein höheres Nettogehalt. Den eingetragenen Freibetrag zieht der Arbeitgeber von Ihrem Monatsverdienst ab. Nur von dem verminderten Betrag wird die Lohnsteuer – und folglich auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer – berechnet. Die Abzüge fallen dementsprechend viel niedriger aus.

Eine Lohnsteuerermäßigung müssen Sie bei Ihrem Finanzamt eintragen lassen. Alle Kontaktdaten ihres Finanzamts finden Sie mit unserer Finanzamtssuche. Zur Beantragung des Lohnsteuerfreibetrages verwenden Sie entweder den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2017 oder aber den Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2017.

Die Lohnsteuerermäßigung für 2017 kann man seit dem 1. Oktober 2016 bei seinem Finanzamt beantragen. Wenn Sie den Freibetrag noch in 2016 eintragen lassen, können Sie bereits im Januar 2017 mit einem höheren Nettolohn rechnen.

Hinweis

Lohnsteuer kompakt: Seit 2015 müssen Sie die Freibeträge für den Lohnsteuerabzug nicht mehr jedes Jahr neu beantragen. Alle ab dem 1.10.2015 eingetragenen Lohnsteuerermäßigung haben eine eine zweijährige Gültigkeit (BMF-Schreiben vom 21.5.2015). Bereits eingetragenen Freibeträge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 gelten somit bis Ende 2017 und müssen erst im kommenden Jahr neu beantragt werden.

Nur wenn sich Änderungen ergeben, sollten Sie ihr Finanzamt informieren. Hierzu genügt der „Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung„. Nur ein bereits eingetragener Behinderten-Pauschbetrag wird auch ohne erneuten Antrag weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn der Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind auf die Eltern übertragen wurde.

 

Hinweis: Falls Sie eine Lohnsteuerermäßigung beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Gegebenenfalls zu Unrecht berücksichtigte Freibeträge werden spätestens dann im Rahmen der Steuerveranlagung korrigiert.

2 Kommentare zu “Jetzt Lohnsteuerermäßigung für 2017 beantragen!”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Katrin,

      mit den Elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELSTAM), kurz Elstam, wurde ja die Lohnsteuerkarte in Papierform ersetzt. Zu dem elektronschen Datensatz gehören die Steuerklasse, die Zahl Ihrer Kinderfreibeträge, ob Sie Kirchensteuer zahlen und gegebenenfalls Ihr Freibetrag. Ihr Arbeitgeber kann Ihre Daten elektronisch abrufen und hat so immer die aktuellen Informationen für die Abrechnung bereit.

      Wenn Sie Fragenzu dem Verfahren haben oder die aktuellen Werte der ELSTAM abfragen wollen, wenden Sie sich bitte einfach an Ihr Finanzamt. Dort gibt man Ihnen sicher gerne Auskunft.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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