Kein Kindergeldanspruch mehr für wissenschaftliche Mitarbeiter?

Kein Kindergeldanspruch mehr für wissenschaftliche Mitarbeiter?

Elterngeld 327/365: Flickr/ Dennis Skley, Lizenz: CC BY-ND 2.0

Ein Kind, das nach abgeschlossenem Hochschulstudium als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität tätig ist und gleichzeitig seine Promotion betreibt, ist im Sinne des Kindergeldrechts noch in Berufsausbildung. Sofern das Kind noch keine 25 Jahre alt ist, hatten bisher die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge. Allerdings konnten die hohen Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis zum Verlust der Vergünstigungen führen. So war es bis 2011. Und wie ist es ab 2012?

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ab 2012 für Kinder, die als wissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind und ein Promotionsstudium betreiben, kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht. Unverändert gilt, dass diese Zeit als Berufsausbildung zu beurteilen ist. Da das Studium abgeschlossen ist, handelt es sich um eine Zweitausbildung. Doch wenn nach neuem Recht während der Zweitausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird, gibt’s kein Kindergeld mehr. Dabei spielt die Höhe des Einkommens gar keine Rolle (FG Münster vom 12.9.2014, 4 K 2950/13 Kg).

Ein Kindergeldanspruch besteht, wenn die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet, z. B. als Promotionsdienstverhältnis. Doch die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist kein Ausbildungsdienstverhältnis. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses ist und dafür eine Vergütung gezahlt. Es genügt nicht, dass die Ausbildung durch den Arbeitgeber lediglich gefördert wird, etwa durch ein Stipendium oder verringerte Arbeitszeit, oder dass die ausgeübte Tätigkeit lediglich nützlich für das Promotionsvorhaben ist.

Lohnsteuer kompakt: Ein Kind kann auch während einer Zweitausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt werden. Und zwar dann, wenn es neben der Berufsausbildung (Promotion) keiner Erwerbstätigkeit oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgeht. Unschädlich ist auch, wenn das Kind einen Minijob bis 450 Euro Monatslohn oder einen Aushilfsjob von bis 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen (bis 2014: 2 Monate oder 50 Arbeitstage) ausübt.