Keine höhere Entfernungspauschale in der Probezeit

Weil er in der Probezeit war und deswegen noch nicht „richtig“ festangestellt, hat ein Mann seine Fahrten zur Arbeit als Dienstfahrt abgerechnet. Der Bundesfinanzhof hat nun ein Urteil gefällt und dies untersagt.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 2013: regelmäßiger Arbeitsstätte) sind lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzbar. Begründet wird dies damit, dass man der Arbeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist und sich deshalb auf die immer gleichen Wege einstellen kann, z. B. durch Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder betriebsnahe Wohnsitznahme.

Doch was gilt bei einem befristeten Arbeitsverhältnis (hier 12 Monate), bei dem auch noch eine Probezeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist? Ist dies nicht eher mit einer Auswärtstätigkeit als mit einer dauerhaften Tätigkeitsstätte vergleichbar? Hier ist eine Wohnsitzverlegung unzumutbar. Können in diesem Fall wie bei einer Auswärtstätigkeit die Fahrten mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrtkilometer) und Verpflegungspauschbeträge abgesetzt werden?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die dauerhafte Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen ist. Folglich können die Fahrten zur Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt und Verpflegungspauschbeträge nicht beansprucht werden. Die Dauerhaftigkeit der Zuordnung zu der Arbeitsstätte gilt unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis nur befristet und eine Probezeit vereinbart ist (BFH-Urteil vom 6.11.2014, VI R 21/14).

Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage bis 2013, gilt aber auch nach neuer Rechtslage ab 2014. Jetzt ist im Gesetz eindeutig festgeschrieben: „Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hin-aus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll“ (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).

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