Kindergeld: Rettungshelfer und Rettungssanitäter als Berufsausbildung?

Kindergeld: Rettungshelfer und Rettungssanitäter als Berufsausbildung?
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Junge Menschen machen oftmals im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes eine Ausbildung zum Rettungshelfer. Diese Ausbildung dauert im Allgemeinen nur 6 bis 8 Wochen und stellt die Mindestqualifikation für die Mitarbeit im Rettungsdienst und Krankentransport dar. Der Einsatz als Rettungshelfer ist möglich im Krankentransportwagen als Teammitglied neben einem Rettungssanitäter oder im Rettungswagen als Teammitglied neben einem Rettungsassistenten.

  • Nach der Qualifikation als Rettungshelfer kann eine Weiterqualifizierung zum Rettungssanitäter erfolgen (520 Stundenprogramm gemäß den Beschlüssen des Bund-/Länderausschusses Rettungswesen). Rettungssanitäter werden als verantwortliche Fachkraft im Krankentransport oder als Helfer des Rettungsassistenten in der Notfallrettung eingesetzt.
  • Der Rettungsassistent war in Deutschland der erste staatlich anerkannte Beruf im Rettungsdienst. Er wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 durch den Notfallsanitäter abgelöst, der durch das Notfallsanitätergesetz eingeführt wurde. Die Ausbildung beträgt zwei Jahre. Die Aufgaben des Rettungsassistenten umfassen die eigenständige Versorgung von Notfallpatienten bis zum Eintreffen des Notarztes, Assistenz bei Maßnahmen des Arztes und eigenverantwortliche Durchführung von Einsätzen, bei denen bis zum Eintreffen im Krankenhaus nicht die Anwesenheit eines Arztes möglich oder aber eine qualifizierte Betreuung nötig ist, ferner das fachgerechte Durchführen von Krankentransporten.

Unstrittig ist, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter und erst recht zum Rettungsassistenten eine vollwertige Berufsausbildung darstellt (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10). Falls es sich dabei um eine Erstausbildung handelt, besteht für die Eltern bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Kindergeld, während das Kind seine Aufwendungen lediglich begrenzt als Sonderausgaben absetzen kann.

Schließt sich eine Zweitausbildung an, gibt es dafür einen Vor- und einen Nachteil: Die Eltern bekommen Kindergeld nur dann, wenn das Kind neben der Ausbildung keine Erwerbstätigkeit oder eine von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt. Das Kind aber darf seine Kosten nun in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen.

Aktuell hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer keine erstmalige Berufsausbildung darstellt. Das bedeutet, dass die Eltern während dieser Kurzausbildung und während einer anschließenden „richtigen“ Berufsausbildung, die dann die Erstausbildung ist, ohne Wenn und Aber Anspruch auf Kindergeld haben und das Kind seine Aufwendungen in beiden Fällen nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen darf.

Falls also das Kind im freiwilligen sozialen Jahr als Rettungshelfer ausgebildet wird und danach bis zum Beginn des Studiums in Vollzeit als Rettungshelfer tätig ist, bekommen die Eltern gleichwohl das Kindergeld (FG Hessen vom 21.5.2015, 2 K 155/13).

Lohnsteuer kompakt

Seit dem 1.1.2015 liegt eine „richtige“ Berufsausbildung nur dann vor, wenn die Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nur nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für die Zweitausbildung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Kürzere Ausbildungen sind als „berufsvorbereitende Maßnahmen“ oder als bloße „Anlernphase“ zu verstehen, nicht aber als Erstausbildung. In der Anlernphase werden lediglich begrenzte berufliche Fähigkeiten erworben; sie beendet aber nicht den Lebensabschnitt bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Berufsausbildung. Gleichwohl sind die Kosten einer solchen Anlernphase bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

 

9 Kommentare zu “Kindergeld: Rettungshelfer und Rettungssanitäter als Berufsausbildung?”:

  1. Hentschel

    In dem Text gibt es einen Widerspruch: Zuerst heißt es, dass es unstrittig sei, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter und erst recht zum Rettungsassistenten eine vollwertige Berufsausbildung darstellt (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10). Dann steht unten unter „Info“, dass eine „richtige“ Berufsausbildung mindestens 12 Monate dauern muss. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter dauer aber nur 12 Wochen…

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hentschel,

      das ist kein Widerspruch:

      Lt. BFH-Urteil vom 27.10.2011 ist die Ausbildung zum Rettungssanitäter und erst recht zum Rettungsassistenten eine vollwertige Berufsausbildung.

      Aber seit dem 1.1.2015 liegt eine „richtige“ Berufsausbildung i.S.d. EStG nur dann vor, wenn die Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nur nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für die Zweitausbildung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG)

      D.h. die Ausbildung zum Rettungssanitäter und zum Rettungsassistenten gilt zwar weiterhin als vollwertige Berufsausbildung, aber steuerlich wird diese nicht als Erstausbildung sondern nur als „berufsvorbereitende Maßnahmen“ anerkannt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Henning Rohlf

    Das klingt für mich trotzdem noch wie ein Wiederspruch. Das BFH Urteil vom 27.10.2011 bezog sich doch insbesondere auf die steuerliche Behandlung. Haben SIe eine Quelle für die Entscheidung oder Auslegung seit dem 01.01.2015. Aus dem EStG geht das so klar nicht hervor.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Henning,

      das BFH-Urteil ist aus 2011, aber der § 9 Absatz 6 EStG wurde per Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert. Erstmals anzuwenden war das neue Gesetz für den Veranlagungszeitraum 2015. Die Definition für eine Berufsausbildung als Erstausbildung wurde also mit Gültigkeit zum 1.1.2015 geändert:

      § 9 Absatz 6 EStG
      Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. […]

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. otto

    Unsere Tochter hat im Anschluss nach dem Abitur in der Wartezeit zum Medizinstudium einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin begonnen. Wer kann die Lehrgangskosten dafür absetzten? Die Eltern oder nur die Tochter obwohl sie keinerlei Einkünfte erzielt hat. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Otto,

      Ausbildungskosten können unter bestimmten Umständen als Werbungskosten oder Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

      Da Ihre Tochter den Lehrgang zur Rettungssanitäterin absolviert, könnte sie die Kosten eventuell in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Eltern können dagegen die Ausbildungskosten für Ihre Kinder in der Regel nicht in der eigenen Steuererklärung absetzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. Veit frank

    Hallo
    Ich habe da mal eine Frage ist der Rettungssanitäter eine anerkannte Berufs Ausbildung ob wohl Sie nur ca 4 bis 5 Monate geht und eine Abschlussprüfung gemacht wird.

    Mfg frank veit

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Veit,

      das steht bereits im obigen Artikel:

      Unstrittig ist, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter und erst recht zum Rettungsassistenten eine vollwertige Berufsausbildung darstellt (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  5. Christopher Schreiber

    Hallo Herr Rudolph,

    Vielen Dank für Ihren sehr informativen Artikel!
    Vielleicht können Sie auch mir bei einer Frage zum § 9 Absatz 6 EStG weiterhelfen:
    Bedeutet die Gesetzesänderung, dass eine vor 2015 abgeschlossene Ausbildung zum Rettungssanitäter weiterhin als Erstausbildung angesehen wird (als eine Art „Bestandsschutz“)?
    Ansonsten müssten allen vor 2015 ausgebildeten Rettungssanitäter nachträglich ihr Status als „erstausgebildet“ aberkannt worden sein?

    Vielen Dank, und mit freundlichem Gruß!
    Christopher Schreiber

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