Kosten für Rückenschule und Gesundheitssport absetzbar?

Sitzen ist – entgegen landläufiger Meinung – eine anstrengende Tätigkeit, die bei sehr vielen Menschen zu Rücken-leiden führt. Bei Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wird von Kreuzschmerzen oder Hexenschuss gesprochen. Manche meinen auch, sie hätten sich verhoben und schildern ein akutes Kreuzschmerzereignis. Zur Heilung und Linderung der Beschwerden verordnen die Ärzte Gymnastik mit Rückenschule und Rehabilitationssport. Können die Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden?

Die Krankenkassen übernehmen im Allgemeinen die Kosten nur für eine begrenzte Anzahl von Übungseinheiten. Darüber hinaus muss der Patient die Kosten selber tragen.

Aufwendungen für die Ausübung von Sport gehören grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Linderung oder Besserung beizutragen.

Dies ist nach BFH-Rechtsprechung aber nur der Fall, wenn die medizinische Notwendigkeit der Sportausübung durch ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen wird und der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird, z.B. Krankengymnastin, Physiotherapeut (BFH-Urteil vom 14.8.1997, BStBl. 1997 II S. 732).

Aktuell hat das Finanzgericht Sachsen Aufwendungen für Krankengymnastik und Gesundheitssport nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. „Allein der Umstand, dass die Sportausübung für einen Steuerpflichtigen infolge eines körperlichen Leidens besonders dringlich notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, macht die Ausübung des Sports nicht zu einer Heilbehandlung und die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen“ (FG Sachsen vom 24.1.2015, 8 K 1403/09).

Nach Auffassung der Richter fehlt es im Urteilsfall an der genauen Einzelverordnung des behandelnden Arztes. Denn jener empfahl lediglich allgemein die Teilnahme an „Rückenschule und Gymnastik ab 50+“. Eine konkrete Vorgabe, welche spezifischen Übungen in welchen zeitlichen Intervallen durchgeführt werden sollten, lag hierin nicht. Wegen dieses Mangels brauchte nicht mehr geprüft zu werden, ob die Sportübungen tatsächlich unter Anleitung einer Person durchgeführt wurden, die zur Ausübung der Heilkunde befähigt war.

Zudem äußern die Richter einen Ablehnungsgrund, den man durchaus anzweifeln kann: Die Sport- und Gymnastikkurse seien als Präventionsmaßnahmen konzipiert und würden deshalb auch für den Betroffenen nicht zu einer Heilbehandlung. Sie blieben ihrem Charakter nach Vorsorgemaßnahmen, die steuerlich nicht absetzbar sind.

Lohnsteuer kompakt: Außer an die Krankenkasse und ans Finanzamt sollten Sie auch an Ihren Arbeitgeber denken: Fragen Sie ihn nach einer Kostenerstattung. Seit 2008 bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers für gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Begünstigt sind nicht nur betriebliche Programme, sondern auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder