Krankenversicherung: Keine Kürzung der Zusatzbeiträge um vier Prozent

Krankenversicherung: Keine Kürzung der Zusatzbeiträge um vier Prozent
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Neben dem allgemeinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, der vom Versicherten und vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte getragen wird, mussten die Versicherten in den Jahren 2009 bis 2014 einen einkommensabhängigen Sonderbeitrag von 0,9 % und bei manchen Kassen einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag alleine bezahlen.

Zum 1.1.2015 wurden die beiden Beträge umgewandelt in einen neuen Zusatzbeitrag, der je nach Kasse unterschiedlich hoch ist und ebenfalls vom Versicherten alleine zu tragen ist (§ 242 SGB V).

Die Beiträge zur GKV werden lt. Gesetz um 4 % gekürzt, wenn sich daraus ein Anspruch auf Krankengeld ergibt. Maßgebend sind die Beiträge zur GKV „nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Schaut man nun im Gesetz nach, sind im „Dritten Titel“ der allgemeine Beitragssatz (ab 2015: 14,6 %) sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitrag aufgeführt (§§ 241 und 242 SGB V). Das bedeutet: Streng nach Gesetz müsste bei Arbeitnehmern nicht nur der allgemeine Beitragssatz, sondern auch der Zusatzbeitrag um 4 % gekürzt werden.

Aktuell weisen wir auf eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums hin, dass die kassenindividuellen Zusatzbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar sind. Die Zusatzbeiträge werden nicht um 4 % gekürzt, „weil sich aus ihnen kein unmittelbarer Anspruch auf Krankengeld ergibt“ (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 77).

Die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten bzw. erstatteten Krankenversicherungsbeiträge wird durch die Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Zahlstellen von Versorgungsbezügen und Krankenkassen an die Finanzbehörden elektronisch übermittelt.

Achtung: Neu ab 2015 ist, dass in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ die bisherige Zeile zur Eintragung von Zusatzbeiträgen weggefallen ist. Stattdessen gilt jetzt:

  • In der Zeile 11 „Arbeitnehmerbeiträge zu Krankenversicherungen lt. Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung“ geben Sie die vom Arbeitgeber bescheinigten Beiträge ein. Diese beinhalten auch Ihre Zusatzbeiträge, die Sie alleine finanziert haben. Möglicherweise sind die Zusatzbeiträge nicht separat ausgewiesen.
  • In der Zeile 12 geben Sie den Anteil an den vorgenannten Arbeitnehmerbeiträgen an, „aus denen sich kein Anspruch auf Krankengeld ergibt“. Genau dies betrifft die Zusatzbeiträge! Ermitteln Sie also genau, wie hoch dieser Anteil ist, und tragen Sie den Anteil hier ein. Da der Arbeitgeber die Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt, sollten Sie darauf achten, dass es hier nicht zu einer ungerechtfertigten Kürzung der Zusatzbeiträge kommt! Hier wird es für die Steuererklärung 2015 wohl Fehler geben.

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