Erdbeben-Katastrophe in Ecuador: Kulanzregel bietet vereinfachten Spendennachweis

Kulanzregeln für Spenden zugunsten der Erdbeben-Katastrophe in Ecuador
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Im April 2016 haben das Erdbeben in Ecuador und die vielen hundert Nachbeben sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Um die Spendenbereitschaft zu fördern, zeigt sich der Fiskus nicht kleinlich: Für den steuerlichen Spendenabzug und andere Maßnahmen zur Hilfe bietet ein neuer BMF-Erlass eine Reihe von Kulanzregeln für einen vereinfachten Spendennachweis.

Aktuell erlaubt das Bundesfinanzministerium im Zeitraum vom 16.4.2016 bis 31.12.2016 großzügige Kulanzregelungen für den steuerlichen Spendenabzug und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Erdbeben-Opfer in Ecuador (BMF-Schreiben vom 24.5.2016):

  • Für Spenden im Katastrophenfall genügt ein vereinfachter Spendennachweis – und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung! Ausreichend ist der von der Bank abgestempelte Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Der vereinfachte Spendennachweis gilt für Spenden, die auf Sonderkonten von amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden, inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie inländischen öffentlichen Dienststellen eingezahlt werden.
  • Begünstigt sind ausnahmsweise auch Spenden an private Spendensammler, die Spendenkonten einrichten und zu Spenden aufrufen. Diese sind absetzbar, wenn der Spendensammler ein Treuhandkonto einrichtet, die eingegangenen Gelder auf das Konto einer anerkannten Hilfsorganisation überweist und eine Spendenliste mit den einzelnen Spenden beilegt, damit die Organisation entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen kann. Oftmals kommt es vor, dass engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, statt Geschenke um Spenden für die Katastrophenopfer bitten.
  • Unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vereins ist es, wenn diese Spendenaktionen für die Katastrophenopfer durchführen. Beispielsweise ist es Sport- und Musikvereinen nicht erlaubt, Mittel für Zwecke außerhalb ihres Satzungszwecks zu verwenden. Der Verein muss jedoch die Gelder, die er im Rahmen einer Sonderaktion erhalten hat, ohne entsprechende Änderung seiner Satzung unmittelbar für den angegebenen Zweck verwenden. Der Verein darf für die erhaltenen Spenden selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen und darin sogar die „Förderung mildtätiger Zwecke“ bescheinigen, muss aber ausdrücklich auf die Sonderaktion hinweisen.

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