Living Apart Together: Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung?

Living Apart Together: Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung?
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Heute entscheiden sich immer mehr Paare dafür, getrennt zu wohnen, Freiraum und Autonomie zu genießen, aber doch gemeinsam zu leben. „Living Apart Together“ – d.h. „getrennt zusammen leben“ – heißt das Lebensmodell, das besonders in den Städten immer beliebter wird. Nach einer repräsentativen Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung lag im Jahre 2006 der Anteil der Paare, der in getrennten Haushalten lebt, bei 13,4 Prozent. Fast jedes sechste Paar in Deutschland leistet sich inzwischen den Luxus von zwei Wohnungen.

Wenn also die Eheleute räumlich getrennt voneinander leben, ist die Frage, ob sie dann steuerlich noch die Zusammenveranlagung wählen können oder ob für sie nur die Einzelveranlagung in Betracht kommt. Da die Lebensform „Living Apart Together“ in Finanzamtsstuben noch nicht so bekannt ist, meinen viele Finanzbeamte, dass ein dauerndes Getrenntleben vorliegt und verweigern die beantragte Zusammenveranlagung.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster gegen das Finanzamt entschieden, dass „getrennt zusammenlebende“ Eheleute trotz langjähriger räumlicher Trennung die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen können. Und zwar dann, wenn die Eheleute trotz der räumlichen Trennung ihre Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft aufrechterhalten, z.B. sexuelle Kontakte haben, sich wechselseitig besuchen, gemeinsame Ausflüge und Urlaube machen, viel Zeit miteinander verbringen, Ausgaben für Haushalt und Kin-der gemeinsam bestreiten, Ausgaben zur Wirtschaftsgemeinschaft unkompliziert untereinander ausgleichen.

Die Tatsache, dass die Eheleute ihr Einkommen und Vermögen grundsätzlich getrennt haben, steht einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. (FG Münster vom 22.2.2017, 7 K 2441/15)

Der Fall: Die Eheleute sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr vorlägen und veranlagte die Ehegatten nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.

Ob Eheleute dauernd getrennt leben, ist – so die Finanzrichter – anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehungen im konkreten Einzelfall zu würdigen. Dabei sei auch die innere Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserheblich. Leben Ehegatten für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies – ggf. zusammen mit anderen Umständen – dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist.

Lohnsteuer kompakt

Die Feststellungslast für die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens trifft die Ehegatten, die sich zu ihren Gunsten hierauf berufen. Die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif bringt umso mehr Vorteile, je unterschiedlicher die Einkommen der Eheleute sind. Verdienen beide gleich gut, bringt das Ehegattensplitting nichts.

Deshalb sollten Eheleute Zusammenveranlagung nur beantragen, wenn ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind.

11 Kommentare zu “Living Apart Together: Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung?”:

  1. Huber christiane

    Guten Tag, mein Freund und ich wollen nächstes Jahr heiraten. durch meine Ausbildung bin ich aber an meine jetzige Wohnung gebunden. Nach meiner Ausbildung möchte ich zu ihm umzeihen in eine gemeinsame Wohnung. Meine Steuerklasse ist derzeit II mit einem Kind . Bleibt diese erhalten ? Ich habe ja weiterhin meine laufenden Kosten – und Steuerklasse V ist nicht so gut.
    LG C. Huber

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christiane,

      nach der Eheschließung werden beide Eheleute automatisch in die Steuerklassen IV und IV eingestuft. Wollen Sie eine andere Steuerklassenkombination (Steuerklassenkombination III/V oder Steuerklassenkombination V/III oder Steuerklassenkombination VI/VI mit Faktorverfahren) muss dies beantragt werden: Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Kerstin Deutschmann

    Guten Tag,
    mein Mann und ich wollen im demnächst ein Haus an der Ostsee kaufen.
    Dort darf Mann nur mit Erstwohnsitz leben. Zur Zeit leben wir in einer Eigentumswohnung in Berlin. Besteht die Möglichkeit, dass sich jeder in einem Wohnsitz anmeldet und man trotzdem steuerlich zusammen veranlagt bleibt? Da ich noch ca 5 Jahre in Berlin arbeiten möchte und mein Mann von überall arbeiten kann.
    Vielen lieben Dank K Deutschmann

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kerstin,

      wie Sie dem obigen Artikel entnehmen können, hat das Finanzgericht Münster ja genau das entschieden. Auch „getrennt lebende“ Eheleute könne unter bestimmten Voraussetzungen die Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen. Ob das bei Ihrem Problem mit dem Erstwohnsitz die Lösung ist, kann ich Ihnen nicht beantworten. Hier sollten Sie evtl. im Vorfeld einen Rechtsanwalt konsultieren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Cemali Krasnici

    Hallo Herr Rudolph,

    den oben genannten Fall habe ich nun gut „verfolgt“, da meine Schwiegermutter in einer ähnlichen Situation ist. Das Finanzamt forderte sie 09/2019 zur Steuernachzahlung auf, da sie in Steuerklasse 1 statt 3 gestuft wurde. Sie lebte nicht mit ihrem Mann zusammen, waren aber verheiratet und haben auch ihr Alltagsleben zusammen gestaltet.
    Meine Frage an dieser Stelle: kann sie nun Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamtes einlegen und sich an einen Fachanwalt für Steuerrecht wenden?

    Oder ist der Bescheid endgültig und nicht anfechtbar wegen Fristverzug? Im oben genannten Fall haben die Eheleute auch erst später Einspruch eingelegt.

    Vielen lieben Dank und beste Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Cemali,

      bitte wenden Sie sich in so einem Fall für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. Theresa Breuner

    Hallo!

    Mein Mann und ich haben kürzlich geheiratet und leben dieses „living apart together“ Modell. Als Alleinerziehende mit einem Kind (aus erster Ehe) in meinem Haushalt habe ich bisher die Lohnsteuerklasse 2 erhalten. Jetzt hat das Finanzamt uns trotz getrennter Wohnsitze automatisch beide in die Klasse 4 gewechselt. Wie können wir 1/2 weiterhin behalten?
    Herzlichen Dank!

    T. Breuner

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Theresa,

      die Steuerklassen 1 und 2 sind nur für ledige Personen. Der Unterschied zwischen den beiden Steuerklassen ist, dass die Ledigen in Steuerklasse 2 zudem alleinerziehend sein müssen. Verheiratete können daher nicht in die Steuerklasse 1 oder 2 wechseln.

      Die Steuerklasse 4 (evtl. mit Faktorverfahren) ist eine Alternative von verheirateten Arbeitnehmern zur Kombination der Steuerklassen 3 und 5. Die Steuerklasse 4 für verheiratete entspricht weitestgehend der Steuerklasse 1 für Ledige.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  5. I. Steinmetz

    Hallo Herr Rudolph,

    mein Mann und ich leben seit 2015 in getrennten Wohnungen, sind aber nach wie vor ein Paar. Jetzt ist das Finanzamt darauf aufmerksam geworden und wünscht einen Beweis für unser Recht zur gemeinsamen Veranlagung. Diesen Beweis können wir leider nicht bringen, da wir weder gemeinsame Konten noch sonstige Unterlagen haben, die auf uns beide ausgestellt sind. „Nur“ verheiratet zu sein und unsere Versicherung, dass wir nicht getrennt sind, reicht der Behörde offenbar nicht. Was könnten wir als Beweis anführen? Das einzige was uns einfällt, sind Bilder vom vergangenen Urlaub. Das finden wir allerdings zu privat und außerdem fürchten wir, da es natürlich kein wasserdichtes Ablichtungsdatum gibt, sie konnten nicht akzeptiert werden.
    Vielen Dank vorab.

  6. Branden

    Hallo Herr Rudolph,

    ich bin mir sicher Sie können mir in meinem besonderen Fall Auskunft geben, da ich im Netz dazu nichts dazu finden kann.

    Meine Frau und ich haben uns getrennt und haben nach dem Trennungsjahr unsere Steuerklassen geändert (1 und 2 – Alleinerziehend). Wir haben uns nicht scheiden lassen, haben aber getrennte Wohnungen. Wir sind nun wieder zusammen, möchten allerdings die Wohnungen behalten, möchten aber auch zukünftig wieder gemeinsam veranlagen. Wie ist das mit der Steuerklasse, können wir mit Steuerklasse 2 und 1 gemeinsam veranlagen, oder müssen wir die Steuerklasse wechseln? Und lohnt sich das dann überhaupt?

    Vielen Dank & beste Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Branden,

      die Lohnsteuerklasse 1 gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ledig oder geschieden sind sowie für verheiratete Angestellte, die dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben.

      Wenn Sie und Ihre Frau wieder zusammenleben und eine gemeinsame Veranlagung in Erwägung ziehen, müssen Sie zunächst die Steuerklassen ändern. Da Sie bisher die Steuerklassen 1 und 2 hatten, würde sich bei einer gemeinsamen Veranlagung die Steuerklasse 4 mit Faktor empfehlen. Diese berücksichtigt die unterschiedlichen Einkommen und führt zu einer annähernden Steuerlastverteilung.

      Es empfiehlt sich daher, vor einer gemeinsamen Veranlagung eine individuelle Steuerberechnung durchzuführen oder sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die möglichen Auswirkungen auf die Steuerlast abschätzen zu können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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